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Rabatte / Preisermäßigungen

61 % Rabatt auf die UVP: Verbraucherzentrale verklagt Aldi Nord

61 % Rabatt auf die UVP: Verbraucherzentrale verklagt Aldi Nord

Darf ein Händler mit "-61 %" werben, wenn sich die Ersparnis aus der Hersteller-UVP errechnet? Die Oberlandesgerichte sind sich uneinig. Nun liegt ein solcher Fall auch dem LG Bochum vor.

  • Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Aldi Nord wegen einer Preiswerbung für Milka-Schokolade verklagt.
  • Aldi warb mit "-61 %", einem Preis von 0,77 Euro und einer durchgestrichenen UVP von 1,99 Euro.
  • Streitpunkt ist, ob eine solche Prozentangabe als eigene Preisermäßigung gilt und deshalb der 30-Tage-Preis maßgeblich ist.
  • OLG Düsseldorf und OLG Köln beurteilen vergleichbare UVP-Werbung unterschiedlich.
  • Bis zur Klärung durch den BGH sollten Händler auf hervorgehobene Prozent-Rabatte gegenüber einer UVP besser verzichten.

Weshalb wird Aldi Nord verklagt?

Aldi Nord bewarb Milka-Schokolade im Dezember 2025 für 0,77 Euro. Besonders hervorgehoben war eine Ersparnis von “-61 %”, die sich auf die ebenfalls angegebene, durchgestrichene Hersteller-UVP von 1,99 Euro bezog.

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Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt diese Gestaltung für unzulässig und hat am 02.04.2026 beim LG Bochum Klage erhoben (Az. I-13 O 36/26), wie die Verfahrensübersicht zeigt.

Der veröffentlichte Klageantrag zielt auf zwei Punkte:

  • Bei einer Preisermäßigung soll Aldi den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben.
  • Eine beworbene prozentuale Ermäßigung soll sich zudem aus der Differenz zu diesem 30-Tage-Preis errechnen.
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Wann der 30-Tage-Preis maßgeblich ist

Nach § 11 PAngV muss bei einer Preisermäßigung grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt hat.

An diesem 30-Tage-Preis muss sich auch die beworbene Ermäßigung orientieren. Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 26.09.2024, C-330/23 - Aldi Süd zu Art. 6a der europäischen Preisangaben-Richtlinie klargestellt. Wirbt ein Händler etwa mit einer Ersparnis von 20 Prozent, muss sich diese grundsätzlich aus diesem 30-Tage-Preis errechnen.

Die Regeln zum 30-Tage-Preis greifen allerdings nur, wenn überhaupt eine Preisermäßigung vorliegt.

Davon zu unterscheiden ist der Vergleich mit der Hersteller-UVP: Der Händler stellt dabei seinen aktuellen Verkaufspreis nicht einem früheren eigenen Preis, sondern einem fremden Referenzpreis gegenüber. Ein solcher UVP-Vergleich fällt für sich genommen daher nicht unter die Vorgaben des § 11 PAngV.

Damit stellt sich bei der Aldi-Werbung die entscheidende Frage: Ist die Angabe "-61 %" noch Teil des Vergleichs mit der Hersteller-UVP oder bereits die Bekanntgabe einer Preisermäßigung?

Für solche Kombinationen verlangen auch die Leitlinien der EU-Kommission "äußerste Sorgfalt". Der Preisvergleich muss so dargestellt sein, dass Verbraucher einen Vergleich mit der Hersteller-UVP nicht als Preisermäßigung verstehen.

Die Gerichte beantworten diese Frage bislang unterschiedlich.

Zwei Gerichte, zwei Ergebnisse

Wie unterschiedlich eine solche Werbung beurteilt werden kann, zeigen zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Köln.

Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 18.12.2025 (I-20 U 43/25) über eine Aldi-Süd-Werbung für einen Energydrink. Dieser wurde mit 0,99 Euro, einer UVP von 1,29 Euro und "-23 %" beworben.

Das Gericht sah darin eine Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Dafür spreche insbesondere die konkrete Gestaltung: Die Kennzeichnung als "UVP" trete gegenüber dem größeren Angebotspreis und der hervorgehobenen Prozentangabe grafisch zurück. Dadurch entstehe der Eindruck, Aldi habe den eigenen Preis um 23 Prozent gesenkt.

Anders entschied das OLG Köln mit Urteil vom 15.05.2026 (6 U 92/25). Dort ging es um eine Joghurt-Werbung mit einem Preis von 0,33 Euro, einer durchgestrichenen UVP von 0,79 Euro und der Angabe "-58 %".

Das OLG Köln sah darin keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Für Verbraucher sei erkennbar gewesen, dass sich die "-58 %" auf die Hersteller-UVP und nicht auf einen früheren eigenen Preis des Händlers bezogen hätten.

Das Gericht begründete das allerdings nicht nur mit Unterschieden in der konkreten Gestaltung. Es widersprach dem OLG Düsseldorf auch in der rechtlichen Bewertung: Werde ein Vergleichspreis erkennbar als UVP bezeichnet, verstehe der Durchschnittsverbraucher dies als Vergleich mit einer Preisempfehlung des Herstellers und nicht als Ermäßigung eines früheren Händlerpreises.

Mit dieser Auffassung sah sich das OLG Köln durch das OLG Stuttgart bestätigt. Dieses hatte bereits mit Urteil vom 06.03.2025 (Az. 2 U 142/23) eine Werbung mit einer Hersteller-UVP nicht als Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV eingeordnet. Gegen dieses Urteil ist beim BGH die Revision unter dem Az. I ZR 80/25 anhängig.

UVP und Prozent-Rabatt besser nicht kombinieren

Solange die Rechtslage nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollten Händler auf Prozentangaben verzichten, die aus einer Hersteller-UVP errechnet werden. Gerade eine hervorgehobene Angabe wie "-30 %" kann derzeit zum Streit darüber führen, ob noch ein bloßer UVP-Vergleich oder bereits eine Preisermäßigung vorliegt.

Wer mit einer Hersteller-UVP werben möchte, fährt daher sicherer, wenn er diese dem eigenen Verkaufspreis klar gegenüberstellt und auf eine zusätzliche Prozentangabe verzichtet:

UVP: 200 Euro

Unser Preis: 150 Euro

Nun ist der BGH am Zug

Gegen das Urteil des OLG Köln läuft bereits die Revision unter dem Az. I ZR 263/26. Auch die vom OLG Köln herangezogene Entscheidung des OLG Stuttgart liegt dem BGH vor (Az. I ZR 80/25).

Damit hat der BGH gleich in zwei Verfahren Gelegenheit, die umstrittene Abgrenzung zwischen einem UVP-Vergleich und einer Preisermäßigung zu klären.

Daneben muss das LG Bochum entscheiden, wie die konkrete Aldi-Nord-Werbung mit "-61 %" rechtlich einzuordnen ist.

Fazit

Händler können ihren Preis weiterhin einer zutreffenden Hersteller-UVP gegenüberstellen. Auf zusätzliche Prozentangaben, die aus dieser UVP errechnet werden, sollten sie angesichts der widersprüchlichen Rechtsprechung derzeit besser verzichten.

Ob die "-61 %"-Werbung von Aldi Nord als Preisermäßigung einzuordnen ist und damit den Vorgaben zum 30-Tage-Preis unterliegt, muss nun das LG Bochum entscheiden. Für grundsätzliche Klarheit dürfte allerdings erst der BGH sorgen.

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