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Spielzeug

LG München: Vertrieb von Aktivitätsspielzeug nur mit entsprechenden Warnhinweisen!

LG München: Vertrieb von Aktivitätsspielzeug nur mit entsprechenden Warnhinweisen!
4 min
Stand: 13.02.2026
Erstfassung: 19.07.2013

Das LG München I untersagte einem Händler den Verkauf eines Kinderzelts mit Bällebad ohne den Hinweis „Nur für den Hausgebrauch.“ Wir ordnen die Entscheidung rechtlich ein.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Entscheidung des LG München I ist im Grundsatz weiterhin rechtlich belastbar.

Verpflichtende Warnhinweise für Aktivitätsspielzeug müssen Verbrauchern auch im Online-Shop vor Abschluss des Kaufvertrags klar erkennbar zugänglich sein. Diese Pflicht folgt aus dem unionsrechtlich harmonisierten Spielzeugrecht sowie aus den allgemeinen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Rechtsgrundlage für verpflichtende Warnhinweise ist insbesondere Art. 11 der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie. Während Art. 11 die Pflicht zur Anbringung und Ausgestaltung von Warnhinweisen regelt, enthält Anhang V die konkreten standardisierten Warnhinweise, darunter für Aktivitätsspielzeug den Hinweis „Nur für den Hausgebrauch.“. Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie müssen Warnhinweise zudem mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Die Pflicht, maßgebliche Warnhinweise bereits vor Abgabe der Bestellung im Online-Shop klar erkennbar zugänglich zu machen, folgt dabei unmittelbar aus Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG, der ausdrücklich bestimmt, dass solche Warnhinweise dem Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein müssen – auch bei einem Online-Kauf. Die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (§ 312d BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB) sowie das Lauterkeitsrecht (§ 5a UWG) wirken insoweit ergänzend und sichern die praktische Durchsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben ab.

Auf nationaler Ebene wird dieses unionsrechtliche Warnhinweissystem durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV) umgesetzt und konkretisiert.

Auch die neue EU-Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist und die Richtlinie 2009/48/EG ab dem 1. August 2030 ablösen wird, bekräftigt diesen Grundsatz: Art. 6 Abs. 3 normiert unmittelbar, dass Warnhinweise für Verbraucher bereits vor dem Kauf klar erkennbar sein müssen – ausdrücklich auch im Fernabsatz.

Die materiellen Pflichten der Verordnung werden überwiegend jedoch erst ab dem 1. August 2030 vollständig anwendbar.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Einordnung als Aktivitätsspielzeug

Das Gericht (Beschluss vom 05.06.2013 - Az. 1 HK O 12157/13) folgte der Argumentation der von der IT-Recht Kanzlei vertretenen Antragsstellerin. So handelt es sich bei einem Kinderzelt mit Bällebad um ein Aktivitätsspielzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 der 2. GPSGV.

Nach dieser Vorschrift ist Aktivitätsspielzeug „ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten“.

Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG sind insbesondere auch Planschbecken als Aktivitätsspielzeuge einzustufen (Ziffer 1.3.5, Seite 18 im PDF-Dokument).

Pflichtwarnhinweise nach der 2. GPSGV

Die Vorschriften der 2. GPSGV sehen für bestimmte Spielzeugkategorien obligatorische Warnhinweise vor, so auch für die Kategorie „Aktivitätsspielzeug“ im Sinne des § 2 Nr. 1 der 2. GPSGV.

Konkret ergeben sich die Kennzeichnungspflichten mit entsprechenden Warnhinweisen im elektronischen Geschäftsverkehr aus der Vorschrift des § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV. Nach dieser Vorschrift müssen die für das angebotene Spielzeug einschlägigen Warnhinweise aus Anhang V der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG für den Verbraucher vor dem Kauf erkennbar sein, wenn der Kauf – wie vorliegend - auf elektronischem Wege abgeschlossen wird.

Wortlaut und Gestaltung des Warnhinweises

Nach § 11 Abs. 1 S.3 der 2. GPSGV und Art. 11 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie ist der Warnhinweis nach Anhang V Teil B Nr. 2 der Richtlinie zwingend mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV und Art. 11 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie muss der Warnhinweis mit dem einleitenden Wort „Achtung“ beginnen.

Der im Rahmen eines Verkaufs des vorgenannten Produkts zwingend nach § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV vor dem Abschluss des elektronischen Kaufs darzustellende Warnhinweis lautet damit:

"Achtung: Nur für den Hausgebrauch."

Rechtlicher Hintergrund

Die sich aus der 2. GPSGV ergebende (Online-) Kennzeichnungspflicht ist dazu gedacht, die Wirksamkeit von Warnhinweisen zur Vermeidung von Unfällen zu verbessern.

Die Warnhinweise mit der Angabe von Benutzereinschränkungen sollen die Benutzer oder ihre Beaufsichtigenden auf die mit der Benutzung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.

Damit dient § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV dem Schutz der Verbraucher und der Volksgesundheit (insbesondere auch derer der Kinder) und damit einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Darüber hinaus liegt in dem Unterbleiben des erforderlichen Warnhinweises auch eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG vor, insbesondere handelt es sich bei dem erforderlichen Warnhinweis auch um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG, da diese dem Unionsrecht entspringt.

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