Hauptnavigation überspringen
Unzulässige Lebensmittelwerbung

Stresskiller, Schlafhelfer, Stimmungsaufheller: Wann Lebensmittelwerbung zu weit geht

Stresskiller, Schlafhelfer, Stimmungsaufheller: Wann Lebensmittelwerbung zu weit geht
8 min
Beitrag vom: 09.10.2026

Ashwagandha soll beruhigen, Stress lindern und den Schlaf verbessern. Doch wer Nahrungsergänzungsmittel als Wundermittel bewirbt, riskiert eine Abmahnung. Ein aktueller Fall zeigt, wo die rechtlichen Grenzen liegen.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. betraf einen Online-Händler, der das Nahrungsergänzungsmittel „Anima Mundi Ashwagandha“ vertrieb.

Das Produkt wurde u.a. mit folgenden Aussagen beworben:

• „Ashwagandha hat beruhigende und stärkende Eigenschaften, das Adaptogen unterstützt einen normalen, ausgeglichenen emotionalen Zustand“,
•„Im Volksmund auch als indischer Ginseng bekannt, ist die Schlafbeere für ihre Fähigkeit bekannt, den Körper zu beruhigen, zu besänftigen und zu stärken“,
• „Ashwagandha kann zur Unterstützung vielfältiger Prozesse im Körper beitragen. Es kann das Immunsystem stärken sowie die kognitiven, hormonellen und neurologischen Körpersysteme unterstützen“,
•„Ashwagandha hilft nachweislich Stress, Angst und Depressionen zu reduzieren, (…) die kognitiven Fähigkeiten des Gehirns zu steigern, (…) die Schilddrüsenfunktion zu unterstützen, (…) die Gesundheit der Nebennieren zu fördern, (…) den Blutzuckerspiegel auszugleichen“

Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen UWG und LMIV

Die obigen Werbeaussagen waren irreführend und daher täuschend. Damit lag ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. Art. 7 Abs. 1b, 4 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) vor.

Art. 7 Abs. 1 LMIV untersagt irreführende Informationen über Lebensmittel, vor allem Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt. Dies gilt für seine Bewerbung sowie für seine Aufmachung, gerade seine Form, sein Aussehen oder seine Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art seiner Anordnung und der Rahmen seiner Darbietung, Art. 7 Abs. 4 LMIV.

Der abgemahnte Händler warb für das streitgegenständliche Produkt mit erkennbar übertriebenen und nicht belegten Wirkungsbehauptungen. Denn bei den Kaufinteressenten erweckt die Werbung den Eindruck, dass das Pulver aufgrund seiner heilsamen Eigenschaften besondere gesundheitsfördernde Wirkungen auf den menschlichen Körper entfaltet.

So besitze es zum Beispiel die Fähigkeit zur Stärkung und Beruhigung des Körpers, zur Unterstützung der kognitiven, hormonellen und neurologischen Systeme, zur Reduzierung von Angst, Stress und Depressionen, zur Förderung der Schilddrüsenfunktion und der Gesundheit der Nebennieren, zur Linderung von Schlaflosigkeit etc. Diese stark übertriebenen Wirkungsbehauptungen besaß das Produkt nicht tatsächlich und waren auch wissenschaftlich nicht nachweisbar.

Die versprochene Wirkung bei Schlaflosigkeit, Schilddrüsenunterfunktion und Depressionen verstieß zugleich gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung gemäß Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV. Es ist nämlich nicht erlaubt, Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften hervorzurufen.

Die beanstandeten Werbeaussagen stellten zudem unzulässige gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung (Health-Claims-Verordnung: HCVO) dar. Denn die darin geforderten speziellen Anforderungen wurden nicht eingehalten.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Best Practice: Rechtssichere Bewerbung von Lebensmitteln

1. Rechtssichere Werbung über Lebensmittel nach der LMIV

Zunächst gilt es, das Lebensmittel ausschließlich mit Wirkungen und Merkmalen zu bewerben, die es tatsächlich und nachweislich besitzt und die keine Selbstverständlichkeiten darstellen, über die alle vergleichbaren Lebensmittel verfügen, Art. 7 Abs. 1 LMIV.

Ebenso verboten ist die Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Eine solche liegt vor, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, das beworbene Lebensmittel könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen.

Nicht notwendig ist, dass eine konkrete Krankheit bezeichnet wird. Eindeutige Umschreibungen einer Krankheit genügen, wenn z.B. Symptome genannt werden, wobei ein mittelbarer Bezug zu einer bestimmten Krankheit erzeugt und nicht bloß auf die gesundheitsfördernde Wirkung hingewiesen wird.

Der Begriff Krankheit erfasst dabei jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, wenn auch nur geringfügig oder vorübergehend. Selbst leichte oder temporäre Störungen, die behoben oder gelindert werden können und nicht lediglich eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellen, gelten als Krankheit. Es reicht bereits aus, wenn eine Angabe bei einem durchschnittlichen Verbraucher Assoziationen mit Krankheiten hervorruft, ohne Vorstellung über die konkrete Krankheit.

Krankheit bejaht:

  • Husten (OLG Nürnberg, Urteil v. 23.12.2014 – Az. 3 U 1874/14)
  • Kopfschmerzen (KG Berlin, Urteil v. 4.11.2016 – Az. 5 U 3/16)

Krankheit verneint:

Übergewicht als natürlicher physiologischer Zustand (OLG Frankfurt, Urteil v. 10.3.2016 – Az. 6 U 56/15)

2. Rechtssichere Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nach der HCVO

Wie gehen Sie rechtssicher mit gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) um?

Gesundheitsbezogene Angaben meint alle Angaben, mit denen direkt oder indirekt ausgedrückt wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem/-r Lebensmittel (-bestandteil / -kategorie) zum einen und der Gesundheit zum anderen besteht (Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 HCVO).

Für eine gesundheitsbezogene Angabe reicht jeder Zusammenhang aus, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels mit sich bringt, wie z.B. die Steigerung der natürlichen Abwehrkräfte des Körpers, die Verbesserung der Lernfähigkeit oder die Verringerung eines Krankheitsrisikos usw.

Gesundheitsbezogene Angaben sind zulässig, wenn sie den speziellen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen (Art. 10 Abs. 1 HCVO). Dabei ist zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden (Art. 10 Abs. 1, 3 HCVO):

a) Spezifische gesundheitsbezogene Angabe

Eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe liegt vor, wenn Angaben zu bestimmten gesundheitsbezogenen, zulassungsfähigen (siehe Art. 13, 14 HCVO) Eigenschaften gemacht werden, weil der notwendige wissenschaftliche Nachweis für die Wirkung des Bestandteils eines Lebensmittels konkret bezogen auf eine bestimmte Wirkung geführt werden kann.

„Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ (Art. 13 Abs. 1 a) HCVO), „Pflanzensterole können den Cholesterinspiegel senken“ (Art. 14 Abs. 1 a) HCVO),
„Calcium und Vitamin D sind notwendig für die normale Entwicklung und das Wachstum von Knochen bei Kindern“ (Art. 14 Abs. 1 b) HCVO)

b) Unspezifische gesundheitsbezogene Angabe

Es handelt sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, wenn sie sich zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 HCVO aufgezählten Funktionen bezieht, aber aufgrund ihrer allgemeinen, unspezifischen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein kann. Solche Angaben berufen sich auf generelle, unspezifische Vorteile des Lebensmittels bzw. Nährstoffs für die Gesundheit und das allgemeine Wohlbefinden.

„bekömmlich“, „magenschonend / -freundlich“, „verträglich“, „gesunde Vorteile für die Blase“ „enthält gesundes Vitamin C“, „erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“, „wichtig für das Nervensystem“, „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“ etc.

Aufgrund ihres unbestimmten Charakters können unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nach dem „Kopplungsgebot“ nur verwendet werden, wenn sie um eine spezielle Angabe aus der Liste der Art. 13 oder 14 HCVO ergänzt werden.

Jede gesundheitsbezogene Angabe löst besondere Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 HCVO aus, wonach folgende Informationen der Kennzeichnung des Lebensmittels beizufügen sind:

  • ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen
  • ggf. ein Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren
  • ein geeigneter Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten

Dagegen sind unzulässig gesundheitsbezogene Angaben

  • über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme
  • die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden oder
  • die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Art. 11 genannt werden, verweisen (Art. 12 HCVO).

„Calcium ist für den Aufbau der Knochen / für gesunde Knochen unbedingt erforderlich“
„Magnesium muss für die Knochengesundheit zugeführt werden“
„Jod ist für die neurologische Entwicklung unbedingt erforderlich“
„Geistiges Wohlbefinden macht so das Leben viel reicher und angenehmer“

Bereits die Verwendung der Möglichkeitsform „kann“ in gesundheitsbezogener Werbung ist irreführend – dies entschied das OLG Hamburg. Lesen Sie die wichtige Entscheidung zur Vermeidung einer potenziellen Abmahngefahr in diesem Beitrag nach.

Keine Abmahnung dank LegalScan Pro!

Der beste Schutz vor Abmahnungen? Sie gar nicht erst zu bekommen!

Mit LegalScan sind Sie wettbewerbs- und markenrechtlich auf der sicheren Seite.

Nutzen Sie als Mandant

So werden abmahngefährdete Begriffe, Kennzeichnungs- und Informationsfehler automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.

Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro noch heute und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - schon ab 6,90 € monatlich.

Learning für Händler

  • Lebensmittel dürfen nur mit tatsächlich und nachweislich bestehenden Eigenschaften / Merkmalen beworben werden, die keine Selbstverständlichkeit darstellen, da sie alle vergleichbaren Lebensmittel besitzen.
  • Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen ist unzulässig.
  • Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen erfordert die Erfüllung der Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 HCVO und eine hinreichende Bestimmtheit oder andernfalls den Zusatz einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe aus der Liste nach Art. 13, 14 HCVO.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Mehr als 100.000 Unternehmen vertrauen bereits den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei. Wählen Sie Ihr passendes Schutzpaket und profitieren Sie als Update-Service-Mandant von dauerhaft aktueller Rechtssicherheit für Ihren Online-Auftritt.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei