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Unzulässige Lebensmittelwerbung

Übersäuerte Werbung: Anpreisung eines Lebensmittelzusatzes muss wissenschaftlich abgesichert sein

Auf der Suche nach ewiger Jugend und makelloser Schönheit wird der Verbraucher immer häufiger in Apotheken und Reformhäusern fündig: Immer mehr Pillen, Pulver, Pasten und sonstige Präparate sollen das Leben verlängern und die Haut verjüngen. Problematisch ist hier, dass die Werbung hierfür dem Lebensmittel- bzw. Heilmittelwerberecht unterliegt und an strenge Vorgaben gebunden ist, insbesondere an eine Nachweisbarkeit der behaupteten Wirkungen. In einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf (13.07.2010, Az. I-20 U 17/10) hat es nun einen Apotheker erwischt, der einen selbstkreierten Nahrungszusatz allzu verheißungsvoll angepriesen hatte.

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Salz ist nicht gleich Salz? Bestimmte Vergleiche zwischen Steinsalz und Kochsalz sind irreführend

Laut einem aktuellen Urteil des OLG Hamm verstößt es gegen den lauteren Wettbewerb, bei der Werbung für unbehandeltes Steinsalz bestimmte Vergleiche mit handelsüblichem Kochsalz heranzuziehen. So verstoße es vor allem gegen das Sachlichkeitsgebot in der Werbung ohne weitere Erklärung zu behaupten, handelsübliches Kochsalz habe seine Anteile an Mineralien und Spurenelementen verloren und enthalte chemische Zusatzstoffe.

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Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Auch bei diätetischen Lebensmitteln ist Verbot krankheitsbezogener Werbung zu beachten

Das LG Bielefeld stellte mit Urteil vom 12.08.2008 (Az. 10 O 36/08) fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gem. § 21 DiätV erfolge.

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