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Abmahnrisiko: Wenn die Artikelbeschreibung vom zugehörigen Foto abweicht...!

10.03.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Abmahnrisiko: Wenn die Artikelbeschreibung vom zugehörigen Foto abweicht...!

Ein Händler hatte über eBay ein "Pilker-Set Ostsee/Dänemark 5 Stück" angeboten. Das Angebot zeigte jedoch eine Abbildung, welche nicht 5 sondern vielmehr 6 Pilker darstellte. Folglich wich die Artikelbeschreibung hinsichtlich der beworbenen Stückzahl von dem zugehörigen Foto um genau einen Pilker ab. Dies sei abmahnfähig, so das Landgericht Kleve.

Inhaltsverzeichnis

Das Landgericht Kleve entschied, dass der eBay-Händler über ein wesentliches Merkmal (=Stückzahl) der angeboten Ware nicht informiert habe und dies wiederum zu einer Abmahnung berechtige. Das Gericht war der Ansicht, es sei zu Recht beanstandet worden, dass dem Angebot des eBay-Händlers nicht zu entnehmen sei, ob fünf oder sechs Pilker zum angegebenen Kaufpreis angeboten würden. Zwar sprach der Angebotstext wiederholt von fünf Pilkern, die beigefügte Abbildung zeigte indes sechs. Es sei daher dem Kunden überlassen, zu vermuten, ob dem Text oder dem Bild der Vorrang gebühre. Nach Ansicht des Gerichts ein unhaltbarer Zustand, da es keinen selbstverständlichen Vorrang auch des wiederholten Wortes vor dem Bild mit der Folge der Eindeutigkeit des Angebotes gäbe.

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Folge

Dem Angebot sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der genannte Preis sich auf fünf oder auf sechs Pilker beziehe. Daher mangele es im konkreten Fall an der Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich der Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Pilker. Das Angebot verstoße daher gegen geltendes Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art 240 EGBGB) .

Fazit

Auch wenn es in manchen Fällen lästig sein sollte: Die in dem eBay-Angebot beschriebene Ware hat unbedingt mit den zugehörigen Fotos übereinzustimmen – gerade was die Stückzahl, aber auch sonstige wichtige Beschaffenheitsmerkmale anbelangt. Selbstverständlich steht es dem jeweiligen eBay-Händler aber auch frei, den Verbraucher einfach dahingehend aufzuklären, welche konkreten Abweichungen zur Abbildung bestehen. Diese Klarstellung hat jedoch stets deutlich und vor allem transparent zu erfolgen.

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Bildquelle:
Gabi Schoenemann / PIXELIO

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1 Kommentar

S
Stefan Schwarz 11.09.2012, 14:47 Uhr
Gerät auf Bild rot/schwarz, geliefert rot/weiß
Bei "dem" großen Internet-Notebook-Händler ist ein Laptop abgebildet mit schwarzem Bildschirmrahmen/ schwarzer Tastatur/ rotes Gehäuse. Geliefert wird: weißer Bildschirmrahmen/ weiße Tastatur/ rotes Gehäuse. In der Produktbeschreibung steht nur "Farbe rot".
Ein Umtausch des Gerätes wird vom Notebook-Händler abgelehnt, da in der Produktbeschreibung ja nur rot erwähnt wird... die Abbildung wäre unverbindlich.

Wie ist es denn hier?

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