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Abgemahntes Impressum

Impressumspflicht: Welche Verantwortung Plattformbetreiber für ihre Nutzer trifft

Impressumspflicht: Welche Verantwortung Plattformbetreiber für ihre Nutzer trifft
5 min
Stand: 16.02.2026
Erstfassung: 13.07.2013

Online-Plattformen müssen mehr leisten als das bloße Bereitstellen von Angeboten. Das OLG Düsseldorf zeigt, wann Betreiber technische Vorkehrungen für Impressumsangaben ihrer Nutzer treffen müssen und wo ihre Verantwortung endet.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.06.2013 – I-20 U 145/12) bleibt im Grundsatz rechtlich relevant. Zwar beruhte das Urteil noch auf der damaligen Systematik des Telemediengesetzes (TMG), inhaltlich sind die Anforderungen an Anbieterkennzeichnungen jedoch nicht wesentlich verändert worden. Die Impressumspflichten sind heute im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), insbesondere in § 5 DDG, geregelt. Der Regelungsgehalt ist dabei weitgehend inhaltsgleich, auch wenn der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des DDG an den unionsrechtlichen Begriff der „digitalen Dienste“ anknüpft.

Die vom Gericht entwickelte Pflicht von Plattformbetreibern, durch geeignete technische und organisatorische Gestaltung die Erfüllung der Impressumspflicht durch gewerbliche Nutzer zu ermöglichen, lässt sich auch unter der heutigen Rechtslage aufrechterhalten. Auf Wertungsebene lassen sich zudem Parallelen zur unionsrechtlich geprägten Plattformregulierung, insbesondere zum Digital Services Act (DSA), ziehen; dies erfolgt jedoch lediglich im Sinne einer Parallelwertung und nicht als unmittelbare dogmatische Fortführung der damaligen Entscheidung. Art. 8 DSA stellt ausdrücklich klar, dass keine allgemeine Überwachungspflicht und keine aktive Nachforschungspflicht bestehen, so dass Plattformbetreiber weiterhin nicht zu einer generellen Vorabprüfung sämtlicher Inhalte verpflichtet sind.

Da die Impressumspflicht als Marktverhaltensregel einzuordnen ist, kann ein Verstoß auch nach aktueller Rechtslage eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3a UWG begründen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf behält daher insbesondere Bedeutung für die Frage, welche zumutbaren organisatorischen und technischen Maßnahmen Plattformbetreibern im Rahmen ihrer Systemgestaltung abverlangt werden können.#

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Der rechtliche Hintergrund - Impressumspflicht

Nach den Vorgaben des § 5 Telemediengesetzes (TMG) ist jeder Dienstanbieter, der über eine Website am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, verpflichtet, bestimmte Informationen über seine Identität und Kontaktmöglichkeiten leicht zugänglich bereitzuhalten. In der Praxis erfolgt dies regelmäßig durch die Bereitstellung eines sogenannten Firmenimpressums, das auf dem Internetauftritt leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Umfang und Inhalt der Pflichtangaben richten sich nach der jeweiligen Ausgestaltung des geschäftsmäßigen Diensteanbieters.

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen und eine unlautere geschäftliche Handlung begründen.

Während die Impressumspflicht für den jeweiligen Diensteanbieter selbst unstreitig ist, stellt sich die weitergehende Frage, ob auch Betreiber gewerblich genutzter Internetportale verpflichtet sind, ihre Nutzer zur Einhaltung dieser Pflicht anzuhalten beziehungsweise technische Vorkehrungen zu treffen, damit ein ordnungsgemäßes Impressum auf den jeweiligen Angebotsseiten hinterlegt werden kann.

Was war genau geschehen?

Die Beklagte betrieb ein Internetportal, über das Unternehmer Baumaschinen gewerblich anbieten konnten. Den Nutzern stand hierfür eine Eingabemaske zur Verfügung, über die Produktbeschreibungen, Bilder sowie Händlerangaben eingestellt werden konnten.

Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen Anbieter und potenziellem Käufer war nicht vorgesehen. Zudem stellte der Portalbetreiber kein gesondertes Feld bereit, in dem ein Firmenimpressum hinterlegt werden konnte.

Ein Baumaschinenhändler mahnte dieses Vorgehen im Zusammenhang mit einem Angebot eines nicht-europäischen Anbieters ab und erhob anschließend Klage gegen das Portal „www.b…com“. Ziel war es, den Portalbetreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Impressumspflicht seiner Nutzer zu ergreifen.

Die rechtliche Einordnung/ Entscheidung des OLG Düsseldorf

1. Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses?

Zunächst hatte das Gericht zu prüfen, ob zwischen dem klagenden Baumaschinenhändler und dem Portalbetreiber überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis bestand, was Voraussetzung für wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist. Das Portal vermittelte zwar lediglich Angebote, trat jedoch nicht selbst als Verkäufer auf. Gleichwohl bejahte das Gericht eine Mitbewerbereigenschaft, da beide Parteien denselben sachlichen, räumlichen und zeitlich relevanten Markt – den Handel mit Baumaschinen – bedienten.

2. Sind Nutzer von gewerbsmäßigen Portalen „Dienstanbieter“ i.S.d. TMG?

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Portalnutzer noch nicht als Dienstanbieter im Sinne des TMG angesehen und daraus geschlossen, dass keine Impressumspflicht bestehe. Zur Begründung wurde angeführt, die Nutzer bewegten sich innerhalb eines eng vorgegebenen Angebotsrahmens ohne eigene Gestaltungsfreiheit; dies sei mit einem Zeitungsinserat vergleichbar.

Das OLG Düsseldorf wies diese Ansicht zurück. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind Nutzer gewerblich genutzter Portale Dienstanbieter im Sinne der §§ 2 und 5 TMG, sofern sie geschäftsmäßig Waren anbieten und über die Inhalte ihrer Angebote bestimmen können. Dass das Portal lediglich als Vertriebskanal genutzt wird, entbindet nicht von der Impressumspflicht. Eine umfassende gestalterische Freiheit sei hierfür nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, dass für den Verbraucher erkennbar ist, dass Plattformbetreiber und Anbieter unterschiedliche Rechtsträger sind und die Angebote nicht dem Portal selbst zuzurechnen sind. Auch der Vergleich mit Zeitungsanzeigen greife wegen der deutlich höheren Interaktivität und unmittelbaren Kontaktmöglichkeiten im Internet nicht durch.

Damit stellte das Gericht klar, dass gewerbliche Portalnutzer grundsätzlich selbst impressumspflichtige Dienstanbieter sind.

3. Rechtliche Auswirkungen auf Portalbetreiber?

Die Feststellungen des Gerichts wirken sich zugleich auf die Verantwortlichkeit von Portalbetreibern aus. Diese können verpflichtet sein, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung der Impressumspflicht hinzuwirken. Welche Anforderungen im Einzelnen zumutbar und erforderlich sind, hängt dabei stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Dem Portalbetreiber dürfen jedoch keine Sicherungspflichten auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell unverhältnismäßig erschweren oder faktisch unmöglich machen. Eine generelle Vorabprüfung sämtlicher Angebote auf Rechtskonformität kann daher nicht verlangt werden.

Zumutbar kann es jedoch sein, Eingabemasken so zu gestalten, dass Pflichtangaben – etwa zur Firma oder zu Handelsregistereintragungen – abgefragt werden und bei unvollständigen Angaben entsprechende Hinweise oder Prüfaufforderungen erscheinen.

Fazit

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Düsseldorf grundlegende Leitlinien für Portalbetreiber formuliert. Diese müssen ihre Plattformen so ausgestalten, dass gewerbliche Nutzer die erforderlichen Impressumsangaben hinterlegen können. Unterbleibt eine solche technische Möglichkeit, kann auch der Portalbetreiber selbst wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden und setzt sich einem Abmahnrisiko aus.

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Bildquelle: qvist / shutterstock.com
von Bodo Matthias Wedell

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