OLG Düsseldorf: Verdoppelung der Lizenzgebühr bei unterlassenem Bildquellennachweis

Mit Urteil vom 09.05.2006 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf – Az. I-20 U 138/05 - entschieden, dass bei unerlaubter Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet ein 100%iger Aufschlag auf die marktübliche Vergütung für die Nutzung der Bilder vorzunehmen ist, wenn die Bilder nicht mit einem Bildquellennachweis versehen werden.
Inhaltsverzeichnis
Das Gericht hatte über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen einer unautorisierten Veröffentlichung seiner Bilder im Internet zu entscheiden. Zur Berechnung des Schadensersatzes griff das Gericht auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zurück.
Hierzu führte das Gericht aus:
„Der Schaden ist vielmehr nach der üblichen Vergütung zu berechnen. Diese Art der Schadensberechnung nach einer angemessenen Lizenzgebühr ist seit längerem anerkannt (v. Wolff, a.a.O. m. w. Nachw.). Sie macht der Kläger selbst hilfsweise geltend. Danach steht dem Kläger als Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern (Werbefotografien) zu (vgl. Urteil des Senats vom 11.11.1997 – 20 U 31/97, NJW-RR 1999, 194 = MMR 1998, 147 = OLGR Düsseldorf 1998, 386 m. w. Nachw.). In derartigen Fällen sind im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zugrundezulegen (Senat a.a.O.). (…)”
Neben der üblichen Vergütung nach der Lizenzanalogie sprach das Gericht dem Kläger außerdem einen 100%igen Aufschlag auf die übliche Lizenzgebühr zu, da die vom Beklagten veröffentlichten Bilder nicht mit einem Bildquellennachweis, der auf die Urheberschaft des Klägers hingewiesen hätte, versehen waren. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Urheber gemäß § 13 Satz 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk habe. Er könne dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Im Einzelnen begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt:
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung vorzunehmen. Diesen Teil des Anspruchs hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den fünf Bildern, die die Beklagte im Internet veröffentlichte, nicht geschehen.
Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Senat hat, dem Bundesgerichtshof folgend, in der bisherigen Rechtsprechung das uneingeschränkte Recht des Urhebers darauf betont, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (Urteil des Senats vom 11.11.1997– 20 U 31/97, NJW-RR 1999, 194 = MMR 1998, 147 = OLGR Düsseldorf 1998, 386 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972, 713 [714] - Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 [672] = NJW 1994, 2621 - Namensnennungsrecht des Architekten). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (Senat a.a.O.). In derartigen Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen (Senat a.a.O.). Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten (Senat a.a.O. unter Hinweis auf BGH, NJW 1975, 1887), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben.”
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Rechtsverletzungen bei Verwertungsgesellschaften. Diesen wird im Rahmen von urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen in der Regel ein 100%iger Tarifaufschlag zuerkannt. Im Übrigen ist ein solcher pauschalierter Aufschlag jedoch in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema in Deutschland weiterentwickelt.
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1 Kommentar
Mit freundlichen Grüßen
R.Schmidt