LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch unterlassene Pfanderhebung bei Erfrischungsgetränken
Der Vertrieb von Getränken in Einweggetränkeverpackungen (mit Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter) ohne Pfanderhebung und Kennzeichnung der Pfandpflicht kann gegen die Verpackungsverordnung verstoßen und zu einem Wettbewerbsverstoß i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) führen.
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