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Textilkennzeichnung

Leder-Imitat: Welche Vermarktungsbezeichnungen sind juristisch erlaubt?

Aufgrund der hohen Kosten echten Leders greift die Textilindustrie oft auf textile Lederimitate zurück, die dem Endprodukt das Aussehen von hochwertigem Echtleder verleihen. Die korrekte Bezeichnung von Produkten aus synthetischem Leder unterliegt jedoch hohen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen.

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LG Ulm: Werbung mit dem Begriff „Bambussocken“ für Textilstrümpfe ist wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 22.08.2016 (Az. 11 O 9/16 KfH) kam das LG Ulm zu dem Ergebnis, dass Werbung mit dem Begriff „Bambussocken“ für Textilstrümpfe wettbewerbswidrig ist. Die Verarbeitung des Bambus zu Viskosefasern führt dazu, dass das Ausgangsprodukt seine natürlichen Eigenschaften vollständig verliert, sodass die Verwendung des Begriffs „Bambussocken“ irreführend und damit abmahnfähig ist – so das LG Ulm.

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Kennzeichnungspflicht für Textilerzeugnisse: „Lycra“, „Microfaser“ und Co. sind keine zulässigen Angaben der Faserzusammensetzung

Bereits seit 2011 regelt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung die Kennzeichnungspflicht für Textilerzeugnisse für Hersteller und Händler gleichermaßen (dazu dieser ausführliche Beitrag der IT-Recht Kanzlei). Ein Verstoß gegen die Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden, stellt aber vor allem auch ein wettbewerbswidriges und damit abmahnfähiges Verhalten dar.

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Wäsche und Waschen – Qualitätsverlust als Sachmangel?

Es ist ärgerlich: Händler können nichts dafür, aber Verbraucher sind unzufrieden, wenn pflegekritische Textilien nach den ersten (unsachgemäß durchgeführten) Waschgängen die Eigenschaften verlieren, die sie davor hatten. Verbraucher versuchen nachvollziehbarerweise, das Problem auf die Händler abzuwälzen, die ihrer Sicht nach die betroffenen Textilien zurücknehmen sollen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in diesem Beitrag, auf wessen Seite das Recht steht.

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BGH zur Textilkennzeichnung in Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit

95 % Baumwolle und 5 % Elasthan oder 100 % Viskose? Diese Frage dürfte für manchen Kunden beim Kauf einer Textilware ausschlaggebend sein. Um die Faserzusammensetzung auf einen Blick erkenntlich zu machen beinhaltet die Textilkennzeichnungsverordnung bestimmte Angabepflichten. Ob diese Pflicht auch für die Darstellung in Werbeprospekten ohne direkte Bestellmöglichkeit gelte, hatte nun der BGH zu entscheiden.

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Neues Textilkennzeichnungsgesetz – Was ändert sich?

Bringt ein Händler Textilien in den Verkehr, so muss er viele rechtliche Vorgaben zur Etikettierung und Kennzeichnung einhalten. Auf europarechtlicher Ebene gilt seit dem 07.11.2011 eine Verordnung zur Textilkennzeichnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011), welche zur Kennzeichnung von Textilfasern genaue Vorgaben macht. Am 24. Februar 2016 ist nun auch das neue nationale Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) in Kraft getreten. Was sich durch das TextilKennzG für Händler ändert, erfahren Sie im Folgenden.

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Textilpflegekennzeichnung: Gesetzliche Pflicht in Österreich, Textilien mit einer Pflegekennzeichnung zu versehen

EU-weit und damit auch für Österreich gilt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung, die für alle EU-Mitgliedsstaaten die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vorschreibt. Nicht damit zu verwechseln ist die Textilpflegekennzeichnung, die nach internationalem Muster auf freiwilliger Basis vereinbart ist. Österreich ist über diese freiwillige Vereinbarung hinausgegangen und hat bereits 1975 eine Verordnung erlassen, demnach Textilerzeugnisse mit einer Textilpflegekennzeichnung versehen werden müssen (Österreichische Verordnung über die Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen.)

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Auch die Großen erwischt es – Amazon zur Unterlassung verurteilt

Die Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung und die Angabe von Grundpreisen sind in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Dauerbrenner. Wer Textilien und grundpreispflichtige Waren verkauft, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben legen. Amazon hat dies anscheinend nicht getan.

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LG Düsseldorf: Keine Textilkennzeichnungspflichten in Werbeprospekten für Ladengeschäfte (?)

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) hat auf nationaler Ebene das frühere Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst und harmonisierte Pflichten für Hersteller und Händler etabliert, über die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zu informieren. Grundsätzlich betrifft die Kennzeichnung die Produktetiketten oder -Verpackung selbst, ist aber auch in Prospekten, Katalogen und bei Online-Angeboten anzuführen, wenn ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird.

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EU-Kommission erwägt einheitliche Kennzeichnung von Lederwaren

Bisher sind Hersteller oder Anbieter von Lederwaren auf dem europäischen Markt nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Produkte durch einheitliche Etiketten zu kennzeichnen. So stehen Verbraucher hauptsächlich auf dem Gebiet der Textil- und Bekleidungsindustrie der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Produkt um eine Verarbeitung von echtem Leder handelt, nicht selten ratlos gegenüber.

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Textilien korrekt kennzeichnen/etikettieren: Faserzusammensetzung, Hersteller- und Pflegekennzeichnung

Die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei beschäftigen sich nicht (!) mit der Online-Kennzeichnung von Textilerzeugnissen im Fernabsatz - etwa beim Verkauf über das Internet. Es geht vielmehr darum, auf welche Art und Weise die Etikettierung oder Kennzeichnung direkt am Produkt zu erfolgen hat. Wann etwa sind Angaben zur Faserzusammensetzung leicht lesbar, sichtbar und vor allem fest angebracht? Welche Besonderheiten sind bei der Herstellerkennzeichnung zu beachten? Was gilt hinsichtlich der Pflegekennzeichnung? Die IT-Recht Kanzlei klärt gerne auf.

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OLG Hamm: Mit dem Begriff Textilleder dürfen Produkte nicht beworben werden, die kein Leder enthalten!

Das OLG Hamm entschied kürzlich (Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11), dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise annimmt, dass es sich bei der Beschreibung eines Polstermöbels mit der Verwendung der Bezeichnung "Textilleder" um ein Produkt handelt, dass ganz oder jedenfalls teilweise aus Leder besteht oder bei dem jedenfalls Leder der Ausgangsstoff ist. Entspricht dies nicht den Tatsachen, sei die Bezeichnung "Textilleder" irreführend.

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Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Textilerzeugnisse sind zu kennzeichnen. Nur, was haben insbesondere Online-Händler zu beachten? Reicht es etwa, erst auf der „Detailseite“ eines angebotenen Produktes die Rohstoffgehaltsangaben zu veröffentlichen? Müssen auch Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden, die auf der Startseite eines Online-Shops angeboten werden und welche Besonderheiten bestehen wiederum bei eBay? Diese und viele weitere Fragen werden in der Folge 2 der „Serie zum [Textilkennzeichnungsgesetz|http://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg/BJNR002790969.html] “ der IT-Recht Kanzlei beantwortet.

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