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von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Textilpflegekennzeichnung: Gesetzliche Pflicht in Österreich, Textilien mit einer Pflegekennzeichnung zu versehen

News vom 06.02.2015, 17:07 Uhr | Keine Kommentare

EU-weit und damit auch für Österreich gilt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung, die für alle EU-Mitgliedsstaaten die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vorschreibt. Nicht damit zu verwechseln ist die Textilpflegekennzeichnung, die nach internationalem Muster auf freiwilliger Basis vereinbart ist. Österreich ist über diese freiwillige Vereinbarung hinausgegangen und hat bereits 1975 eine Verordnung erlassen, demnach Textilerzeugnisse mit einer Textilpflegekennzeichnung versehen werden müssen (Österreichische Verordnung über die Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen).

Verwendung von Pflegekennzeichnungssymbolen international durch die Vereinigung für die Pflegekennzeichnung von Textilien (GINETEX) geregelt.

In Deutschland und auch in anderen EU-Ländern besteht keine gesetzliche Pflicht, Textilerzeugnisse mit Textilpflegekennzeichnungssymbolen zu versehen. Die Etikettierung mit Anleitung zur Pflege von Textilerzeugnissen basiert auf Vereinbarungen im Rahmen der Internationalen Vereinigung für die Pflegekennzeichnung von Textilien (GINETEX, Groupement International d'Etiquetage pour l'Entretien des Textiles). Die Symbole der Pflegeanleitung sind durch GINETEX geschützt.

Diese Pflegekennzeichnungssymbole werden international auf freiwilliger Basis von Herstellern von Textilerzeugnissen verwendet. Die GINETEX hat nationale Organisationen unter anderem in Deutschland und in Österreich. Die Verwendung von Pflegekennzeichnungssymbolen ist freiwillig, wird aber in einigen Ländern wie Frankreich ausdrücklich empfohlen. Warum nun Österreich mit einer Verordnung die Verwendung von Pflegekennzeichnungssymbolen verpflichtend anordnet, ist nicht völlig nachzuvollziehen, insbesondere, da es auch in Österreich eine nationale Organisation der GINETEX gibt.

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Bestimmungen der Österreichischen Verordnung über die Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen im Einzelnen

Regelungsgehalt der Verordnung über die Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen (im folgenden Verordnung)

Die Verordnung folgt im Regelungsgehalt der nationalen österreichischen Richtlinien der österreichischen Arbeitsgemeinschaft Pflegekennzeichen, ähnlich auch die Richtlinie der deutschen Arbeitsgemeinschaft Pflegekennzeichen.

Textilerzeugnisse, die in Österreich an Letztverbraucher gewerbsmäßig verkauft oder vertrieben werden, unabhängig davon, ob sie in Österreich oder im Ausland hergestellt sind, sind mit Textilpflegekennzeichnungssymbolen zu versehen (§ 1 Verordnung). Zu dieser Regel gibt es Ausnahmebestimmungen, die in einem abschließenden Katalog aufgeführt sind (Anlage 3 der Verordnung).

Dieser Ausnahmekatalog hat Ähnlichkeiten mit dem Ausnahmekatalog der EU-Textilkennzeichnungsverordnung, Anlage V, ist aber nicht identisch mit der EU-Verordnung.

Textilpflegekennzeichnungsmittel müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen (§ 2 Verordnung). Damit ist wohl eine Anbringung an der Verpackung gemeint.

Hersteller und Importeur verantwortlicher Adressat der Verordnung

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund der Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich (§ 3 Verordnung).

Von der Verordnung können vor allem kleinere deutsche Hersteller betroffen sein, die Textilerzeugnisse herstellen oder unter eigenem Namen herstellen lassen und dann in Österreich vertreiben.

Fraglich ist, ob der deutsche Onlinehändler, der Textilerzeugnisse in Österreich vertreibt, als Importeur im Sinne der österreichischen Verordnung einzustufen ist.

Die Verordnung und das zugrundeliegende österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb definieren den Begriff Importeur nicht. Ein Anhaltspunkt kann die Definition des Begriffs Importeur geben, wie er von österreichischen Behörden verwendet wird. Dem Importhandbuch der Wirtschaftskammer Tirol ist folgende Definition des Importeurs nach österreichischem Recht zu entnehmen. Demnach ist bei einer Einfuhr von Waren nach Österreich zu unterscheiden, ob die Waren aus einem Drittland (Land außerhalb der EU) oder von einem anderen EU-Land nach Österreich eingeführt werden. Bei Warenlieferung von einem EU-Land nach Österreich spricht man von Verbringungen. Ein Anhaltspunkt kann auch die Legaldefinition des Importeurs gem. $ 1 Abs. 1 österreichisches Produkthaftungsgesetz geben. Demnach ist jemand ein Importeur, wenn er Waren in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in Österreich in den Verkehr gebracht hat.

Es spricht also vieles dafür, dass der deutsche Händler, der Waren von einem Hersteller oder von einem Großhändler mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bezieht und in Österreich vertreibt, nicht als Importeur i.S.d, der österreichischen Textilpflegekennzeichnungsverordnung eingestuft wird.

Es spricht ebenfalls viel dafür, dass der deutsche Händler, der Textilerzeugnisse direkt aus dem EU-Ausland bezieht und in Österreich vertreibt, als Importeur i.S.d. österreichischen Textilpflegekennzeichnungsverordnung angesehen wird. Auch diese Frage kann aber nicht abschließend und verbindlich in diesem Beitrag geklärt werden.

Fazit

Es ist schwierig abzusehen, ob die neue österreichische Textilpflegekennzeichnungsverordnung für den deutschen Hersteller oder Importeur Auswirkungen hat, da alle größeren Hersteller von Textilerzeugnissen die von dem Internationalen Dachverband GINETEX herausgegebenen Pflegekennzeichnungssymbole verwenden. Die österreichische Verordnung kann allerdings Auswirkungen auf kleinere Hersteller von Textilerzeugnissen haben, die aus Kostengründen der deutschen Arbeitsgemeinschaft Pflegekennzeichen nicht beigetreten sind und die GINETEX-Pflegekennzeichnungssymbole nicht verwenden. Deutsche Onlinehändler sollten bei Vertrieb in Österreich von Textilerzeugnissen, die sie aus dem EU-Ausland oder dem EU-Wirtschaftsraum bezogen haben, aus Sicherheitsgründen darauf achten, dass an diesen Erzeugnissen die international üblichen Pflegekennzeichnungssymbole angebracht sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Gooseman - Fotolia.com

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