Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

EuGH: Bei Textilien aus einer Textilfaser sind die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ für die Kennzeichnung nicht notwendig

28.08.2018, 17:22 Uhr | Lesezeit: 3 min
EuGH: Bei Textilien aus einer Textilfaser sind die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ für die Kennzeichnung nicht notwendig

Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu beurteilen gehabt, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien aus einer einzigen Faser die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ bei der Textilkennzeichnung vorzunehmen ist. Der EuGH sieht in diesem Fall keine Notwendigkeit die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ zu tätigen. Diese Angabe im Rahmen der Textilkennzeichnung sei lediglich optional.

1. Entscheidung des EuGH

Die EU-Vorgaben hinsichtlich der Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind inhaltlich höchst technisch und enthalten detaillierte Bestimmungen, die einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfen.

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung enthält Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, Vorschriften über die Kennzeichnung nichttextiler Bestandteile tierischen Ursprungs (zum Beispiel Leder) und Vorschriften über die Bestimmung der Faserzusammensetzung durch quantitative Analyse.

Das Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen.

Der Verein für lauteren Wettbewerb war der Ansicht, dass ein Online-Händler bei der Bewerbung und beim Vertrieb seiner ausschließlich aus einer Faser bestehenden Textilerzeugnisse über das Internet die Anforderungen an die Etikettierung und die Kennzeichnung nicht beachtet habe. Es kam zur Klage vor dem LG Köln.

Der Online-Händler machte machte im Wesentlichen geltend, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 1007/2011 nicht die Pflicht vorsehe, reine Textilerzeugnisse mit den Zusätzen „rein“ oder „ganz“ zu bezeichnen. Der Verein für lauteren Wettbewerb war demgegenüber der Auffassung, dass es zwingend sei, reine Textilerzeugnisse als solche zu bezeichnen. Nach Ansicht des Vereins dürfte lediglich zwischen den drei in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 genannten Darstellungsalternativen, nämlich „100 %“, „rein“ oder „ganz“, gewählt werden.

Das Landgericht Köln hatte darauf hin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof insbesondere folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

"(...)
2. Ist die Verwendung eines der drei in Art. 7 der Verordnung Nr. 1007/2011 genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ zwingend, oder handelt es sich nur um eine Option für solche Erzeugnisse, aber nicht um eine Verpflichtung?
(...)"

Die streitentscheidende Norm des Art. 7 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU Verordnung 1007/2011) lautet hierbei wie folgt:

"(1) Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz ,100 %‘, ,rein‘ oder ,ganz‘ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. (...)"

Der EuGH entschied (Urteil vom 05.07.2018, Az.: C-339/17), dass die Verwendung des Begriffs „dürfen“ in Art. 7 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung eindeutig zeige, dass die Verwendung der Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ keine Verpflichtung, sondern rein fakultativ sei. Somit erlaubt diese Bestimmung die Nennung der Bezeichnung der Textilfaser, aus der das fragliche reine Textilerzeugnis besteht, ohne Angabe eines dieser drei Zusätze.

Die Begriffe „100 %“, „rein“ oder „ganz“ sind mithin lediglich Beispiele für Zusätze, die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung erscheinen dürfen, um klarzustellen, dass das fragliche Textilerzeugnis aus einer Faser besteht. Werden diese Zusätze verwendet, kann dies auch in kombinierter Form geschehen, so der EuGH.

Darüber hinaus hat der EuGH noch entschieden, dass die Vorgaben aus Art. 9 Textilkennzeichnungsverordnung, nämlich die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, für ein reines Textilerzeugnis nicht gilt.

1

2. Fazit der Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH vereinfacht den Händler-Alltag ein Stück weit. Bei Textilien aus einer einzigen (!) Faser ist es nicht notwendig die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ im Rahmen der Materialkennzeichnung zu tätigen. So kann z.B. ein Textilstück, welches aus reiner Baumwolle besteht im Rahmen der Materialkennzeichnung als "Baumwolle" deklariert werden. Sollte auf freiwilliger Basis die Angabe „rein“, „ganz“ oder „100%“ für solche Produkte getroffen werden, können diese Angaben auch kombiniert verwendet werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Sonulkaster - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
(25.07.2023, 10:11 Uhr)
Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
(30.08.2022, 15:37 Uhr)
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
Frage des Tages: Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
(18.05.2022, 09:45 Uhr)
Frage des Tages: Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen
(08.03.2022, 14:41 Uhr)
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien innerhalb der EU verkaufen
Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?
(16.11.2021, 15:50 Uhr)
Upcycling von Textilien: Ausnahme von der Textilkennzeichnungspflicht?
Stimmt das so? LG Münster erlaubt Abweichungen von den gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für gebrauchte Textilien
(22.04.2021, 12:26 Uhr)
Stimmt das so? LG Münster erlaubt Abweichungen von den gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für gebrauchte Textilien
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei