Lebensmittelkennzeichnung

Leitfaden: Umsetzung der seit dem 13.12.2016 verpflichtenden Nährwertkennzeichnung nach der LMIV

Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt Lebensmittelunternehmern sowohl offline als auch online eine Vielzahl von Hinweis- und Kennzeichnungspflichten vor, die zur informierten Kaufentscheidung des Verbrauchers beitragen und letztlich den Weg hin zu einer gesundheitsbewussteren und bedürfnisgerechteren Ernährung der Bevölkerung ebnen sollen. Nachdem der größte Teil des Pflichtprogramms bereits im Dezember 2014 zur unmittelbaren Rechtsgeltung gelangte, endet zum 13.12.2016 nun auch die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration. Online-Händler werden somit ab diesem Zeitpunkt zwingend vereinheitlichte Nährwertkennzeichnungen für Lebensmittel vorhalten müssen. Weil die LMIV hier jedoch ein wahres Dickicht an Vorgaben enthält und gerade bei Laien das Bedürfnis nach mehr Rechtsklarheit weckt, hat die IT-Recht Kanzlei im nachstehenden Leitfaden zusammengetragen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Nährwertdeklarationen im Online-Shop eingebunden werden müssen.

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Wer ist der maßgebliche Lebensmittelunternehmer?

Für Lebensmittel gelten besondere Online-Kennzeichnungspflichten - wie etwa die Nennung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Doch, wer ist das eigentlich?

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Neu ab Ende 2016: Angabe der Nährwerte von Lebensmitteln zwingend erforderlich

Damit Verbraucher besser vergleichen und informierter entscheiden können, welche Produkte ihre gesunde Ernährung unterstützen, sind Online-Händler ab dem 13.12.2016 beim Verkauf von Lebensmitteln verpflichtet, deren Nährwerte anzugeben.

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Richtig kennzeichnen: „Ohne Gentechnik“

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die ohne Anwendung von gentechnischen Verfahren hergestellt wurden, gibt es rechtliche Vorgaben, die einzuhalten sind. Bei einem Verstoß gegen diese droht eine Abmahnung. So geschehen etwa neulich bei einem Händler, der für von ihm vertriebenen Produkte die Formulierung „garantiert ohne gentechnische Veränderungen oder gentechnische Herkunft“ nutzte.

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Lieferportale in der Pflicht: Abmahnungen wegen fehlender Lebensmittelinformationen nach der LMIV

Seit Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) haben Lebens-mittelunternehmer neben umfangreichen Vorgaben zur Verpackungskennzeichnung von Lebensmitteln auch spezifische Pflichtinformationen im Fernabsatz zu beachten. Online-Shops, welche dies versäumen oder die Erfordernisse nur ungenügend umsetzen, sehen sich vermehrt Abmahnungen ausgesetzt. Jüngst sind nun Lieferportale und Einkaufsdienstleister aufgrund fehlender Lebensmittelinformationen zur Zielscheibe von Unterlassungsaufforderungen geworden.

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Abmahngefahr: verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung in Online-Shops noch vielerorts unzureichend

Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die eine umfangreiche physische Pflichtkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel vorschreibt und darüber hinaus auch Händlern im Fernabsatz eine Reihe von Hinweispflichten auferlegt. Trotz einer weitflächigen Medienresonanz und der besonderen Relevanz des Pflichtenprogramms im elektronischen Geschäftsverkehr ist zu beobachten, dass viele Online-Händler von Lebensmitteln unter Inkaufnahme eines erheblichen Abmahnrisikos auch einen Monat nach dem Umsetzungstermin den neuen Kennzeichnungsvorgaben noch in unzulänglicher Weise nachkommen. Lesen Sie im Folgenden, welche typischen Fehler dabei gemacht werden und wie diese vermieden werden können.

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Neue nationale Bestimmungen zur Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln zum 13.12.2014

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) in Kraft, die Lebensmittelunternehmern europaweit spezifische Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und im Fernabsatz auferlegt. Eine Erleichterung für viele Verbraucher stellt hierbei insbesondere die Obliegenheit zur Deutlichmachung spezifischer Allergene dar, welche nach der LMIV jedoch unmittelbar nur für vorverpackte Lebensmittel verbindlich ist und für lose Lebensmittel durch nationale Regelungen erweitert werden soll. Nun hat der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich im Eilverfahren eine vorläufige Verordnung auf den Weg gebracht, welche die Allergenkennzeichnung für lose Lebensmittel umfassend regelt. Die IT-Recht-Kanzlei informiert über Hintergründe und Inhalte der neuen Bestimmungen.

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Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz seit dem 13.12.2014 zwingend

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die für Hersteller und Händler von Lebensmitteln umfassende Informationspflichten festlegt und neben der physischen Kennzeichnung auf Produktverpackungen auch die Bereitstellung von spezifischen Hinweisen im Fernabsatz vorsieht. Während erstere für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Restbestände ausgesetzt werden darf, ist den Obliegenheiten im Fernabsatz jedoch ungeachtet des jeweiligen Marktbereitstellungstermins zum 13.12.2014 nachzukommen.

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Die Verantwortlichkeit für Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Zum 13.12. 2014 tritt die Lebensmittel-informationsverordnung (LMIV) in Kraft und etabliert EU-weite, einheitliche Kennzeichnungspflichten für Lebensmittelunternehmer, denen im Vertrieb von Lebensmitteln nachgekommen werden muss. Aus der Rechtsnorm geht allerdings nicht eindeutig hervor, wem die spezifischen Auskunftspflichten obliegen, sodass sich gerade in Anbetracht von längeren Vertriebsketten die Frage nach der Verantwortlichkeit für die jeweiligen Pflichtangaben stellt. Dieser Beitrag soll die Zuweisung der gesetzlich angeordneten Pflichtentragung zusammenfassend darstellen und analysieren, welchem spezifischen Lebensmittelunternehmer die Anführung der Kennzeichnungsvorgaben auferlegt wird.

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Die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen im Fernabsatz von Lebensmitteln

Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.

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BGH zu: Früchtetee "HIMBEER-VANILLE ABENTEUER mit natürlichen Aromen" ohne Himbeer- oder Vanille-Bestandteile

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird.

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OLG Köln zur Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei "Quasi-Mono-Produkten"

Das OLG Köln hatte darüber zu befinden (Urteil vom 23.08.2013, Az.: 6 U 41/13), ob eine Kennzeichnungspflicht auf der Produktverpackung in Bezug auf den prozentualen Mengenanteil einer Zutat im Falle des Vorliegens eines „Quasi-Mono-Produkts“ besteht. Hierbei ging das Gericht jedenfalls dann von einer zwingenden Angabe des prozentualen Mengenanteils einer Zutat und damit einer zwingenden Kennzeichnungspflicht auf der Produktverpackung aus, wenn die Zutat auf der Produktverpackung besonders hervorgehoben werde. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Köln.

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Io non parlo italiano- Beim Parallelimport von Lebensmitteln kommt es auf die richtige lebensmittelrechtliche Etikettierung an

Der BGH hat in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 22.11.2012, Az.: I ZR 72/11) der in Italien ansässigen Gesellschaft „Barilla“ gegen einen deutschen Paralellimporteur Feststellungen getroffen, die Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht von importieren Lebensmitteln betreffen, die ursprünglich nicht für den deutschen Markt bestimmt waren. Die Zuwiderhandlung gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften stellt nach dem BGH einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Angabe "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Anforderungen an die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.

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Online-Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln: Ende 2014 Pflicht!

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist Ende letzten Jahres in Kraft getreten. Sie wird in den nächsten Jahren Online-Händlern, die über das Internet Lebensmittel verkaufen, viel Arbeit bereiten. Grund: Ab dem 13.12.2014 wird eine umfassende Online-Kennzeichnungspflicht gelten, die in weiten Teilen der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Geschäften verkauft werden, entspricht.

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Stilblüte oder Etikettenschwindel? Abbildungen auf Getränke-Etiketten gelten mitunter als Inhaltsangabe

Dass nicht mit Inhaltsstoffen geworben werden sollte, die überhaupt nicht in einem Lebensmittel enthalten sind, ist nichts Neues. Wichtig zu wissen ist aber auch, dass die Abbildung von z.B. Früchten auf einer Getränkeflasche wie eine Inhaltsangabe wirkt – mit dem Effekt, dass tatsächlich Bestandteile der abgebildeten Frucht im Getränk enthalten sein müssen. So befand auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Fall, in dem es um die Abbildung einer Orangenblüte auf einem „near water“-Getränk ging (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2012, Az. 6 U 12/11).

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Lebensmittel mit Azofarbstoffen: Neuer Warnhinweis ab dem 20.07.2010

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 gilt ab dem 20.07.2010 eine besondere Hinweispflicht für bestimmte Azofarbstoffe, die in der Lebensmittelindustrie breite Verwendung finden.

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Wettbewerbswidrig: Wenn die Lebensmittelkennzeichnung nicht deutlich lesbar erfolgt

Es ist wettbewerbswidrig Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn die auf der Verpackung selbst oder auf einem beigefügten Etikett enthaltenen Angaben (z.B. Zutaten, Mindesthaltsbarkeitsdatum etc.) entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 LMKV nicht „deutlich lesbar“ sind. Das LG München entschied, dass für die Erreichung guter Lesbarkeit der Pflichtangaben in aller Regel die verwendete Schrift eine Versalgröße von mindestens 6 Punkt aufweisen muss.

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Lebensmittelkennzeichnung: Müssen Lebensmittel auch im Internet gekennzeichnet sein?

Oft wird der IT-Recht Kanzlei die Frage gestellt, ob auch im Online-Handel Lebensmittel gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) zu kennzeichnen sind. Müssen etwa bei Lebensmitteln, die dem Verbraucher in Fertigpackungen geliefert werden, bereits im Internet Stoffe und Zusatzstoffe und das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein?

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KOM (2008) 40: Ein Blick in die Zukunft der Lebensmittelkennzeichnung

Es rührt sich etwas im Paragraphendickicht: nachdem kürzlich bereits die für den E-Commerce geltenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten aus dem Lebensmittelrecht besprochen wurden (vgl. den Beitrag „Update: Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln im Online-Bereich“), soll nun ein Blick auf die absehbare zukünftige Rechtslage geworfen werden.

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Kennzeichnungspflichten: Bei Lebensmitteln im Online-Bereich

Wer im Internet mit Lebensmitteln handelt, sieht sich mit einem wuchernden Paragraphendschungel konfrontiert – die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten ist mittlerweile kaum noch überschaubar und treibt bisweilen auch recht skurrile Blüten.

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