Lebensmittel mit Azofarbstoffen und Chinolingelb: Warnhinweis weiterhin Pflicht
Seit dem 20. Juli 2010 müssen Lebensmittel, die bestimmte Azofarbstoffe oder Chinolingelb enthalten, mit einem besonderen Warnhinweis versehen sein.
Grundlage ist Art. 24 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 ergänzten Fassung.
Die Pflicht gilt unverändert fort und betrifft auch den Onlinehandel über die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Hersteller, Importeure und Online-Händler sollten daher prüfen, ob betroffene Farbstoffe in ihren Produkten enthalten sind und ob der Hinweis sowohl auf der Verpackung als auch im Online-Angebot vollständig erscheint.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund: Azofarbstoffe und Chinolingelb
Azofarbstoffe sind synthetische Färbemittel, die sich durch eine sogenannte Azobrücke – eine chemisch funktionelle Gruppe aus zwei Stickstoffatomen – auszeichnen. Sie werden seit Langem zur Färbung von Lebensmitteln eingesetzt, stehen jedoch ebenso lange in der Diskussion:
Auslöser für die heutige EU-weite Hinweispflicht war die sogenannte Southampton-Studie aus dem Jahr 2007, die Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr bestimmter Azofarbstoffe sowie Chinolingelb und hyperaktivem Verhalten bei Kindern lieferte.
Wissenschaftliche Gremien – darunter die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) – konnten zwar keinen zwingenden ursächlichen Zusammenhang ableiten; aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes hat sich der Unionsgesetzgeber jedoch für eine Kennzeichnungspflicht entschieden.
Streng genommen ist nur ein Teil der von der Hinweispflicht erfassten Stoffe ein Azofarbstoff: Chinolingelb (E 104) zählt chemisch zur Gruppe der Chinophthalone, nicht zu den Azofarbstoffen. Aus Vereinfachungsgründen wird der Komplex umgangssprachlich häufig unter „Azofarbstoffe" zusammengefasst.
Welche Farbstoffe sind betroffen?
Anhang V der VO (EG) Nr. 1333/2008 listet derzeit folgende sechs Lebensmittelfarbstoffe auf, deren Verwendung den Warnhinweis auslöst. Sie werden hier in der Reihenfolge des amtlichen Wortlauts genannt:
- Gelborange S (E 110)
- Chinolingelb (E 104)
- Azorubin (E 122)
- Allurarot AC (E 129)
- Tartrazin (E 102)
- Cochenillerot A (E 124)
In welchen Lebensmittelkategorien diese Stoffe überhaupt eingesetzt werden dürfen und in welchen Höchstmengen, ergibt sich abschließend aus Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.
Typische Anwendungsbereiche sind – soweit zusatzstoffrechtlich zugelassen – Getränke, Süßwaren, Desserts, Speiseeis, Backwaren, Saucen, Senf, Fischpasten, Käse, Joghurt sowie bestimmte Fertiggerichte und Räucherfisch.
Die genannten Beispiele dienen der Orientierung und ersetzen keine Prüfung der konkreten Zusatzstoffzulassung im jeweiligen Produkt.
Die Liste der nach Anhang V kennzeichnungspflichtigen Farbstoffe ist seit Einführung der Hinweispflicht im Jahr 2010 unverändert.
Spätere Änderungen der VO (EG) Nr. 1333/2008 – zuletzt etwa durch die Verordnung (EU) 2026/189 vom 28. Januar 2026 (betraf Shellac E 904) – haben die hier behandelte Warnhinweispflicht nach Anhang V nicht berührt.
Hinweis: Die zulässigen Höchstmengen einzelner Stoffe in den Lebensmittelkategorien des Anhangs II wurden im Zuge von EFSA-Neubewertungen (insbesondere für E 104, E 110 und E 124) zwischenzeitlich angepasst.
Eine bestimmte Mindestmenge sieht Anhang V nicht vor. Maßgeblich ist, ob das Lebensmittel einen der dort genannten Farbstoffe enthält. Das kann auch dann relevant werden, wenn der Farbstoff nicht unmittelbar zugesetzt wurde, sondern über eine gefärbte Zutat – etwa Amarena-Saucen, Glasuren, Dekore oder Füllungen – in das Endprodukt gelangt.
Inhalt und Wortlaut des Warnhinweises
Anhang V der VO (EG) Nr. 1333/2008 sieht in der Spalte „Angaben" folgende wörtlich vorgegebene Kennzeichnung vor:
"Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe": Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen."
Der Hinweis besteht damit aus zwei untrennbaren Bestandteilen:
- der Bezeichnung oder E-Nummer des betreffenden Farbstoffs (oder mehrerer Farbstoffe, wenn das Lebensmittel mehr als einen kennzeichnungspflichtigen Stoff enthält),
- unmittelbar gefolgt von dem festen Wortlaut: „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen."
Beispielhaft korrekte Formulierungen sind etwa:
„Tartrazin: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen."
„E 110: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen."
„Tartrazin (E 102), Allurarot AC (E 129): Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen." (bei mehreren betroffenen Stoffen; rechtlich genügt Bezeichnung oder E-Nummer, in der Praxis ist die Doppelnennung am eindeutigsten)
Die bloße Nennung des Farbstoffs im Zutatenverzeichnis genügt nicht. Die zusätzliche Angabe nach Art. 24 i.V.m. Anhang V VO (EG) Nr. 1333/2008 muss gesondert oder jedenfalls eindeutig im Zusammenhang mit dem betroffenen Farbstoff erscheinen.
Ausnahmen von der Hinweispflicht
Anhang V sieht in der durch VO (EU) Nr. 238/2010 eingefügten Fußnote ausdrücklich folgende Ausnahmen vor:
Lebensmittel, bei denen der Farbstoff zu Kennzeichnungszwecken eingesetzt wird
Bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken (insbesondere Genusstauglichkeitskennzeichnung); die Zulässigkeit dieser Verwendung folgt aus Art. 17 VO (EG) Nr. 1333/2008
Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern
Die Ausnahme greift nur, soweit der Farbstoff tatsächlich für diese Zwecke eingesetzt wird – nicht etwa generell, wenn Fleisch- oder Eiprodukte den Farbstoff aus anderen Gründen enthalten.
Getränke mit mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration)
Für sie ist der Warnhinweis nach Anhang V nicht erforderlich. Andere lebensmittelrechtliche Kennzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Praktischer Sonderfall: Säuglings- und Kleinkindernahrung
Für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder gelten besonders strenge zusatzstoffrechtliche Vorgaben (Art. 16 VO (EG) Nr. 1333/2008). Die hier behandelten Farbstoffe sind in diesen Produktgruppen nicht zugelassen.
In der Praxis stellt sich die Warnhinweispflicht daher dort typischerweise nicht, weil bereits die Verwendung des Farbstoffs unzulässig wäre. Es handelt sich somit nicht um eine zusätzliche Ausnahme von Anhang V, sondern um eine ohnehin bestehende Sperre auf der vorgelagerten Verwendungsebene.
Pflichten im Onlinehandel (Art. 14 LMIV)
Wer betroffene Lebensmittel im Fernabsatz – etwa über einen Online-Shop, eine Versandhandelsplattform oder einen Lieferdienst – anbietet, unterliegt zusätzlich Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV).
Danach müssen sämtliche verpflichtenden Informationen über das Lebensmittel – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums – bereits vor Abschluss des Kaufvertrags auf dem Trägermedium des Fernabsatzgeschäfts oder über andere geeignete, kostenlose Mittel zur Verfügung stehen.
Zu diesen verpflichtenden Informationen zählt auch der Warnhinweis nach Anhang V der VO (EG) Nr. 1333/2008, da Art. 2 Abs. 2 lit. c LMIV alle aufgrund von Unionsvorschriften bereitzustellenden Informationen erfasst – nicht nur die in Art. 9 LMIV ausdrücklich genannten Pflichtangaben.
Bei Fernabsatzangeboten genügt es gerade nicht, wenn der Hinweis erst auf der später gelieferten Verpackung erscheint. Der Verbraucher muss ihn bereits vor Abgabe seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen können – idealerweise unmittelbar in der Produktbeschreibung des Online-Angebots oder jedenfalls über ein klar bezeichnetes, kostenlos nutzbares Informationsmittel.
Es genügt auch nicht, den Hinweis erst in einem PDF, in allgemeinen FAQ oder nur auf Nachfrage bereitzustellen.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 23.01.2018 (5 U 126/16, „Bringmeister") klargestellt, dass die Bereitstellung erst zum Lieferzeitpunkt nicht ausreicht.
Verstöße können als Marktverhaltensverstöße nach § 3a UWG abmahnbar sein; je nach konkreter Gestaltung kommt zusätzlich ein Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a UWG in Betracht.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Warnhinweispflicht für Lebensmittel mit Azofarbstoffen und Chinolingelb ist seit 2010 fest etabliert und bleibt auch nach den Änderungen der VO (EG) Nr. 1333/2008 Anfang 2026 unverändert in Kraft. Onlinehändler sollten insbesondere folgende Punkte prüfen:
- Sortimentsanalyse: Enthält ein angebotenes Produkt einen oder mehrere der Farbstoffe E 102, E 104, E 110, E 122, E 124 oder E 129? Maßgeblich ist die Zutatenliste auf dem Originaletikett.
- Vollständigkeit des Hinweises: Ist sowohl die Bezeichnung bzw. E-Nummer des Farbstoffs als auch der wörtlich vorgegebene Zusatzsatz „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen." angegeben? Eine Verkürzung auf nur den Hinweissatz ohne Stoffbezeichnung genügt nicht.
- Online-Darstellung: Wird der Hinweis bereits in der Produktbeschreibung des Shops – und damit vor dem Abschluss des Kaufvertrags – angezeigt?
- Ausnahmen: Liegt einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor (Farbstoff dient bei Fleischerzeugnissen der Kennzeichnung, Eierschalen-Aufdruck, Getränke > 1,2 % Alkohol Volumenkonzentration)?
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung im Einzelfall, insbesondere wenn Produkte aus dem EU-Ausland eingeführt oder unter eigener Marke vertrieben werden.
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3 Kommentare
Woran liegt's? in wessen Verantwortung ist die Kennzeichnung, Verkaufer oder Hersteller?