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von Mag. iur Christoph Engel

Lebensmittel mit Azofarbstoffen: Neuer Warnhinweis ab dem 20.07.2010

News vom 21.05.2010, 07:11 Uhr | 3 Kommentare 

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 gilt ab dem 20.07.2010 eine besondere Hinweispflicht für bestimmte Azofarbstoffe, die in der Lebensmittelindustrie breite Verwendung finden.

Inhaltsverzeichnis

Azofarbstoffe

Azofarbstoffe sind synthetische Färbemittel, die sich durch eine sogenannte Azobrücke (eine chemisch funktionelle Gruppe, bestehend aus zwei Stickstoff-Atomen) auszeichnen. Diese Stoffe finden schon seit Langem vor allem bei der Färbung von Lebensmitteln ihre Anwendung; in der Kritik stehen sie jedoch ebenfalls schon länger. So stehen sie u.a. unter Verdacht, bestimmte (Pseudo-) Allergien, Asthma, Krebsleiden und Tumore zu begünstigen. Seit neuestem wird zudem diskutiert, ob bestimmte Azofarbstoffe bei Kindern ein Aufmerksamkeitsdefizit hervorrufen können.

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Warnhinweis

Gemäß Art. 24 i.V.m. Anhang V der Verordnung muss ab dem 20.07.2010 auf Lebensmitteln, die bestimmte Azofarbstoffe enthalten, der folgende Warnhinweis angebracht sein:

„Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“

Betroffen von dieser Regelung sind gem. Anhang V die folgenden Farbstoffe:

- E 102    Tartrazin (enthalten u.a. in Getränken, insbesondere Likören und Obstweinen, Süßwaren, Desserts, Backwaren, Senf, Käse, Fisch-/Krebspasten, Kunstdärmen)
- E 104    Chinolingelb (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Speiseeis, Kaugummi, Räucherfisch)
- E 110    Gelborange S (enthalten u.a. in Asia Snacks, Fertignahrung, Süßwaren, Desserts, Käse, Joghurt)
- E 122    Azorubin (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Marzipan, Fertiggerichten, Paniermehl etc.)
- E 124    Cochenillerot A (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Fruchtaufstrichen, Käse, Chorizo, Lachsersatz)
- E 129    Allurarot AC (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Hackfleischgerichten)

Gerade auch Onlinehändlern ist beim Handel mit Lebensmitteln anzuraten, ihre Produktpalette auf diese Zusatzstoffe hin zu überprüfen und das Onlineangebot ggf. um den genannten Hinweis zu ergänzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© shockfactor.de - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Kunde

04.12.2017, 04:02 Uhr

Kommentar von Heinz

Ob der Satz: "Kann die Aufmerksamkeit..." nun dahinter steht oder nicht, ist für mich zweitrangig. Ich finde immer und immer wieder Lebensmittel, die überhaupt gar nicht gekennzeichnet sind und man...

Azofarbstoffe

21.09.2010, 20:52 Uhr

Kommentar von Tilly

Kennzeichnungspflicht schone und gut, doch finde ich nach wie vor, etwa 2Monate nach der Pflicht, immer noch hauptsächlich nicht gekennzeichnete Produkte in den Regalen... Woran liegt's? in wessen...

Azofarbstoff

26.05.2010, 11:14 Uhr

Kommentar von Jürgen T.

Wie kann die Verwendung solcher Stoffe überhaupt zulässig sein? Müssen wir erst alle zu leuchten beginnen, bis diese Zusatzstoffe untersagt werden? Einerseits setzt sich die Regierung für die...

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