Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Befreiung von der Nährwertdeklaration für Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe

13.12.2016, 08:30 Uhr | Lesezeit: 4 min
Befreiung von der Nährwertdeklaration für Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe

Leitfaden: Umsetzung der seit dem 13.12.2016 verpflichtenden Nährwertkennzeichnung nach der LMIV Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden: Umsetzung der seit dem 13.12.2016 verpflichtenden Nährwertkennzeichnung nach der LMIV" veröffentlicht.

Neben zahlreichen, im Lebensmittelhandel online sowie offline bereits zwingend umzusetzenden Informationspflichten erklärt die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ab heute (13.12.2016) nun auch die Bereitstellung von einheitlichen Nährwertdeklarationen für verbindlich. Diese hinzutretende Kennzeichnungsobliegenheit gilt aber nicht für alle Händler gleichermaßen. Vielmehr existiert ein Ausnahmetatbestand, der Kleinstunternehmen und fachliche Handwerksbetriebe privilegieren will. Der folgende Beitrag zeigt die Voraussetzungen für die Befreiung auf und erörtert deren Relevanz für den Online-Handel.

TIPP:
Tipp: Sie sind Kleinunternehmer/in und möchten abmahnsicher Waren über das Internet verkaufen? Gerne besuchen Sie zum Thema "Kleinunternehmer und abmahnsichere AGB" unseren AGB-Shop für Kleinunternehmer http://kleinunternehmer-agb.de

I. Das Kleinstunternehmerprivileg und seine Voraussetzungen

Grundsätzlich verpflichten die Art. 29 ff. LMIV sämtliche Lebensmittelunternehmer mit unmittelbarer Wirkung zum 13.12.2016, für die von ihnen vertriebenen Lebensmittel eine inhaltlich und gestalterisch verordnungskonforme Nährwertdeklaration vorzuhalten. Während Hersteller und Importeure dieser Pflicht durch die physische Verpackungskennzeichnung genügen können, werden Online-Händler gehalten sein, die Nährwerttabellen produktbezogen in ihre Web-Präsenzen zu integrieren.

Tipp: die IT-Recht Kanzlei hat einen detaillierten Leitfaden mit allen relevanten Fragen zur Umsetzung der neuen Nährwertdeklarationspflicht erstellt, der hier abgerufen werden kann.

Die einheitliche Deklarationspflicht gilt hierbei allerdings nicht ausnahmslos, sondern kann in verschiedenen Fällen vernachlässigst werden. So normiert die LMIV in Art. 29 Abs. 1 und in Anhang V diverse Befreiungstatbestände, die meist eine bestimmte Kategorie von Lebensmitteln ins Auge fassen.

Daneben existiert aber auch eine unternehmensbezogene Privilegierung in Anhang V Nr. 19 LMIV, welche Lebensmittel – einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel – von der Nährwertdeklaration freistellt, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse sodann unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Zweck der Regelung ist es, vor allem Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieben, die sich auf eine Direktvermarktung oder lokale Abgabe von kleinen Mengen eigentlich kennzeichnungspflichtiger Erzeugnisse spezialisiert haben, einen übermäßigen Organisations- und –Umstellungsaufwand zu ersparen, um sie somit in ihrer wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit zu erhalten und in ihrer Ortsbindung zu stärken.

Als von der Ausnahme erfasste Kleinstunternehmen gelten nach einer Stellungnahme von einschlägigen Sondergremien des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit solche Betriebe, die

  • weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro aufweisen

Erfüllen Lebensmittelunternehmer diese betriebsbezogenen Voraussetzungen und beschränken ihre Vermarktung in unmittelbarem Anschluss an die Herstellung auf eine Direktvermarktung an den Verbraucher oder eine Abgabe an einen örtlichen Einzelhändler, sind sie nicht verpflichtet, ihre Produkte mit der eigentlich verpflichtenden Nährwertdeklaration zu versehen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Relevanz der Befreiung auch im Online-Handel?

Zwar wirkt die Befreiung nicht nur für die physische Verpackungskennzeichnung, sondern kann auch von der Pflicht zur Bereitstellung einer Nährwertdeklaration im Internet entbinden. Zu beachten ist allerdings, dass die spezielle Ausnahme explizit nur für die Direktvermarktung oder die Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte durch die Hersteller greift.

Stellt ein Hersteller – ob Kleinstunternehmer oder nicht – seine Waren aber Online-Händlern (die gerade keine lokalen Einzelhandelsgeschäfte betreiben, sondern ein überregionales Einzugsgebiet bedienen) zum Weiterverkauf bereit, ist keine Befreiung einschlägig, sodass das Erzeugnis der originären Kennzeichnungspflicht unterfällt. Auf die Größe des Online-Handelsunternehmens, das die Produkte vom Hersteller erhält, selbst kommt es dem Wortlaut nach nämlich gerade nicht an.

Für die meisten Online-Händler dürfte diese Ausnahmevorschrift deswegen weitestgehend bedeutungslos sein. Selbst nämlich, wenn sie ihre Ware von einem Kleinstunternehmen erhalten, versagt die Privilegierung, weil dieses seine Erzeugnisse dann gerade nicht an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgibt.

Relevant wird die Ausnahme nur für Kleinstbetriebe, die ihre Produkte nach der betriebsinternen Produktion über das Internet selbst unmittelbar an Endverbraucher verkaufen und insofern Hersteller und Online-Händler zugleich sind. Hier erfolgt dann ein Direktvertrieb, der von der Nährwertkennzeichnung (sowohl online als auch offline) befreit.

III. Fazit

Für Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe mit einer Größe von maximal 10 Mitarbeitern und einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro im Jahr sieht die LMIV eine Befreiung von der verpflichtenden Nährwertdeklaration vor. Diese greift allerdings nur, wenn es sich bei dem jeweiligen Gewerbe um ein herstellendes handelt, das seine Produkte entweder direkt an Endverbraucher abgibt oder aber lokale Einzelhandelsgeschäfte bedient.

Online-Händler, die dem lokalen Einzelhandel gerade nicht unterfallen, werden sich wegen dieser einschränkenden Voraussetzung auf die Privilegierung aber meist nicht berufen können. Selbst wenn sie ihre Waren nämlich von einem für die Privilegierung geeigneten Kleinerzeuger erhalten, wird der Ausnahmetatbestand bei der Abgabe durch den Verlust des Ortsbezuges überschritten.

Bedeutung gewinnt die betriebsbezogene Ausnahme damit allenfalls für kleine Hersteller, die zugleich Online-Händler sind und ihre Produkte nachgelagert über das Internet an Verbraucher vermarkten. Hier kann bei Einhaltung der unternehmensbezogenen Kriterien die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung und im Internet entfallen.

Bei weiteren Fragen zum Pflichtprogramm der LMIV und zur Umsetzung der Nährwertkennzeichnungsvorgaben steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© JK-Design - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

M
Matthias 19.02.2017, 23:30 Uhr
Mitarbeiterzahl 10 Vollzeitmiarbeiter?
Wie werden die 10 Mitarbeiter berechnet? Handelt es sich dabei um Vollzeitstellen?
W
Winfried 14.12.2016, 21:23 Uhr
Hersteller und Inverkehrbringer
Wäre für die Anwendung der Kleinstunternehmerregelung der Inverkehrbringer eines Produkts (z.B. unter Private Label) dem Hersteller gleichzusetzen? Fiele somit auch der Inverkehrbringer unter die Privilegierung?
M
Martin 22.07.2016, 10:01 Uhr
Brutto- vs Nettoumsatz
Bezieht sich die Grenze von 2 Mio. Jahresumsatz auf den Brutto- oder Nettowert?

weitere News

Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln?
(20.03.2024, 07:52 Uhr)
Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln?
OLG Brandenburg zur korrekten Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
(08.12.2023, 08:28 Uhr)
OLG Brandenburg zur korrekten Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren
(10.03.2023, 07:43 Uhr)
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren
Irreführende Verpackungsangaben: "Geflügel Salami" mit Schweinespeck unzulässig
(31.01.2023, 18:18 Uhr)
Irreführende Verpackungsangaben: "Geflügel Salami" mit Schweinespeck unzulässig
Öko-Zertifizierung für Online-Lebensmittelhändler: Nur bei Nennung der Bio-Qualität erforderlich?
(15.12.2022, 11:02 Uhr)
Öko-Zertifizierung für Online-Lebensmittelhändler: Nur bei Nennung der Bio-Qualität erforderlich?
Achtung beim Verkauf von Backsprays, wenn diese unzulässige Zusatzstoffe enthalten!
(07.10.2022, 16:54 Uhr)
Achtung beim Verkauf von Backsprays, wenn diese unzulässige Zusatzstoffe enthalten!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei