Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden: Umsetzung der seit dem 13.12.2016 verpflichtenden Nährwertkennzeichnung nach der LMIV" veröffentlicht.
Neben zahlreichen, im Lebensmittelhandel online sowie offline bereits zwingend umzusetzenden Informationspflichten erklärt die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ab heute (13.12.2016) nun auch die Bereitstellung von einheitlichen Nährwertdeklarationen für verbindlich. Diese hinzutretende Kennzeichnungsobliegenheit gilt aber nicht für alle Händler gleichermaßen. Vielmehr existiert ein Ausnahmetatbestand, der Kleinstunternehmen und fachliche Handwerksbetriebe privilegieren will. Der folgende Beitrag zeigt die Voraussetzungen für die Befreiung auf und erörtert deren Relevanz für den Online-Handel.
Inhaltsverzeichnis
TIPP:
Tipp: Sie sind Kleinunternehmer/in und möchten abmahnsicher Waren über das Internet verkaufen? Gerne besuchen Sie zum Thema "Kleinunternehmer und abmahnsichere AGB" unseren AGB-Shop für Kleinunternehmer http://kleinunternehmer-agb.de
I. Das Kleinstunternehmerprivileg und seine Voraussetzungen
Grundsätzlich verpflichten die Art. 29 ff. LMIV sämtliche Lebensmittelunternehmer mit unmittelbarer Wirkung zum 13.12.2016, für die von ihnen vertriebenen Lebensmittel eine inhaltlich und gestalterisch verordnungskonforme Nährwertdeklaration vorzuhalten. Während Hersteller und Importeure dieser Pflicht durch die physische Verpackungskennzeichnung genügen können, werden Online-Händler gehalten sein, die Nährwerttabellen produktbezogen in ihre Web-Präsenzen zu integrieren.
Tipp: die IT-Recht Kanzlei hat einen detaillierten Leitfaden mit allen relevanten Fragen zur Umsetzung der neuen Nährwertdeklarationspflicht erstellt, der hier abgerufen werden kann.
Die einheitliche Deklarationspflicht gilt hierbei allerdings nicht ausnahmslos, sondern kann in verschiedenen Fällen vernachlässigst werden. So normiert die LMIV in Art. 29 Abs. 1 und in Anhang V diverse Befreiungstatbestände, die meist eine bestimmte Kategorie von Lebensmitteln ins Auge fassen.
Daneben existiert aber auch eine unternehmensbezogene Privilegierung in Anhang V Nr. 19 LMIV, welche Lebensmittel – einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel – von der Nährwertdeklaration freistellt, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse sodann unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
Zweck der Regelung ist es, vor allem Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieben, die sich auf eine Direktvermarktung oder lokale Abgabe von kleinen Mengen eigentlich kennzeichnungspflichtiger Erzeugnisse spezialisiert haben, einen übermäßigen Organisations- und –Umstellungsaufwand zu ersparen, um sie somit in ihrer wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit zu erhalten und in ihrer Ortsbindung zu stärken.
Als von der Ausnahme erfasste Kleinstunternehmen gelten nach einer Stellungnahme von einschlägigen Sondergremien des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit solche Betriebe, die
- weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro aufweisen
Erfüllen Lebensmittelunternehmer diese betriebsbezogenen Voraussetzungen und beschränken ihre Vermarktung in unmittelbarem Anschluss an die Herstellung auf eine Direktvermarktung an den Verbraucher oder eine Abgabe an einen örtlichen Einzelhändler, sind sie nicht verpflichtet, ihre Produkte mit der eigentlich verpflichtenden Nährwertdeklaration zu versehen.
II. Relevanz der Befreiung auch im Online-Handel?
Zwar wirkt die Befreiung nicht nur für die physische Verpackungskennzeichnung, sondern kann auch von der Pflicht zur Bereitstellung einer Nährwertdeklaration im Internet entbinden. Zu beachten ist allerdings, dass die spezielle Ausnahme explizit nur für die Direktvermarktung oder die Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte durch die Hersteller greift.
Stellt ein Hersteller – ob Kleinstunternehmer oder nicht – seine Waren aber Online-Händlern (die gerade keine lokalen Einzelhandelsgeschäfte betreiben, sondern ein überregionales Einzugsgebiet bedienen) zum Weiterverkauf bereit, ist keine Befreiung einschlägig, sodass das Erzeugnis der originären Kennzeichnungspflicht unterfällt. Auf die Größe des Online-Handelsunternehmens, das die Produkte vom Hersteller erhält, selbst kommt es dem Wortlaut nach nämlich gerade nicht an.
Für die meisten Online-Händler dürfte diese Ausnahmevorschrift deswegen weitestgehend bedeutungslos sein. Selbst nämlich, wenn sie ihre Ware von einem Kleinstunternehmen erhalten, versagt die Privilegierung, weil dieses seine Erzeugnisse dann gerade nicht an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgibt.
Relevant wird die Ausnahme nur für Kleinstbetriebe, die ihre Produkte nach der betriebsinternen Produktion über das Internet selbst unmittelbar an Endverbraucher verkaufen und insofern Hersteller und Online-Händler zugleich sind. Hier erfolgt dann ein Direktvertrieb, der von der Nährwertkennzeichnung (sowohl online als auch offline) befreit.
III. Fazit
Für Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe mit einer Größe von maximal 10 Mitarbeitern und einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro im Jahr sieht die LMIV eine Befreiung von der verpflichtenden Nährwertdeklaration vor. Diese greift allerdings nur, wenn es sich bei dem jeweiligen Gewerbe um ein herstellendes handelt, das seine Produkte entweder direkt an Endverbraucher abgibt oder aber lokale Einzelhandelsgeschäfte bedient.
Online-Händler, die dem lokalen Einzelhandel gerade nicht unterfallen, werden sich wegen dieser einschränkenden Voraussetzung auf die Privilegierung aber meist nicht berufen können. Selbst wenn sie ihre Waren nämlich von einem für die Privilegierung geeigneten Kleinerzeuger erhalten, wird der Ausnahmetatbestand bei der Abgabe durch den Verlust des Ortsbezuges überschritten.
Bedeutung gewinnt die betriebsbezogene Ausnahme damit allenfalls für kleine Hersteller, die zugleich Online-Händler sind und ihre Produkte nachgelagert über das Internet an Verbraucher vermarkten. Hier kann bei Einhaltung der unternehmensbezogenen Kriterien die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung und im Internet entfallen.
Bei weiteren Fragen zum Pflichtprogramm der LMIV und zur Umsetzung der Nährwertkennzeichnungsvorgaben steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© JK-Design - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare