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veröffentlicht von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Bestimmte Getränke mit Koffeingehalt über 150 mg/l erfordern Warnhinweis

News vom 21.11.2017, 17:45 Uhr | Keine Kommentare

Das KG Berlin stellte mit Urteil vom 21.06.2017 (Az. 5 U 185/16) klar, dass Getränke (mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt) einer besonderen Hinweispflicht hinsichtlich des Koffeingehalts unterliegen, sofern die Getränke über 150 mg/l Koffein enthalten und zum Genuss in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind.

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Um was ging es bei dem Urteil?

Der Betreiber einer Internetseite vertrieb das im Volksmund als „Energy-Drink“ bezeichnete Getränk „Red Bull“ und wurde der Hinweispflicht nach Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Anh. lll Nr. 4.1, Art. 13 Abs. 1 LMlV nicht gerecht. Der Verstoß hiergegen wurde vom LG Berlin gem. § 3 Abs. 1 UWG als unzulässig erachtet. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben und begründe gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch.

Warnhinweis erforderlich bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein

Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Anh. lll Nr. 4.1, Art. 13 Abs. 1 LMlV schreibt bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein Folgendes vor:

Bei Getränken mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die

  • zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
  • konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt

muss folgender Warnhinweis im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, direkt gefolgt von einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml:

„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© DenisMArt - Fotolia.com
Max-Lion Keller Veröffentlicht von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

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