LG Frankfurt a. M.: Händler müssen über Stückzahl von verpackten Lebensmitteln informieren

Mit Urteil vom 11.10.2017, Az. 2-06 O 245/17, hat das LG Frankfurt a. M. entschieden, dass Hersteller von Lebensmitteln, die mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen in einer Verpackung anbieten, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenlegen müssen. Diese Verpflichtung trifft auch Online-Händler, die entsprechende Lebensmittel zum Verkauf anbieten.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Die Verbraucherzentrale Hessen hatte den Lebensmittelkonzern Ferrero nach erfolgloser Abmahnung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem sich ein Verbraucher bei ihr darüber beschwert hatte, dass aus der Lebensmittelverpackung für eine Packung Konfektkugeln lediglich das Gesamtgewicht, nicht aber die Stückzahl der enthaltenen Kugeln ersichtlich war. Hierin sah die Verbraucherzentrale Hessen einen Verstoß gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Gemäß Art. 9 Abs. 1 e der LMIV muss beim Handel mit Lebensmitteln auch die Nettofüllmenge angegeben werden. Genauere Anforderungen an die Angabe der Nettofüllmenge werden in Art. 23 LMIV geregelt. Anhang IX enthält technische Vorschriften für Angabe der Nettofüllmenge sowie für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.
In Anhang IX heißt es unter Nummer 3:
"Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist."
Somit musste sich das Gericht für seine Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei den verpackten Konfektkugeln jeweils um Einzelpackungen oder lediglich um Trennhilfen handelt.
Ferrero vertrat die Ansicht, dass es sich lediglich um Trennhilfen und nicht um Einzelpackungen handeln würde. Zudem trug Ferrero vor, dass es zu minimalen Schwankungen beim Gewicht der Raffaello-Kugeln komme – beispielsweise durch mehr oder weniger Kokosraspel pro Kugel – und die Angabe daher nicht möglich sei.
Das Gericht folgte jedoch der Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen und stellte fest, dass es sich um Einzelpackungen im Sinne der LMIV handelt. Hierbei bezog sich das Gericht auf die besondere Schutzfunktion, die die Verpackungen der einzelnen Kugeln aufweisen, da diese verschweißt seien und nur durch Gewalteinwirkung entfernt werden könnten. Dies grenze sie von bloßen Trennhilfen ab, die wie bei der Umhüllung eines Bonbons leicht entfernbar seien.
Auswirkungen auf Online-Handel
Die Entscheidung des LG Frankfurt a. M. hat auch Auswirkungen auf den Online-Handel mit Lebensmitteln:
Gemäß Art. 9 Abs. 1 e LMIV muss beim Handel mit Lebensmitteln auch die Nettofüllmenge angegeben werden. Diese Pflicht gilt nach Art. 14 Abs. 1 LMIV auch für den Fernabsatz. Online-Händler müssen diese Informationen beim Verkauf von Lebensmitteln daher auf der Produktseite vorhalten. Dabei betrifft die Pflicht zur Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen und der jeweiligen Nettofüllmenge auch andere Lebensmittel, die in vergleichbarer Weise verpackt sind.
Fazit
Wer als Vertreiber von Lebensmitteln im Online-Handel Lebensmittel zum Verkauf anbietet, die aus einer Gesamtverpackung und aus mehreren Einzelpackungen bestehen, sollte genau darauf achten, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Grundsätzlich sollten sich entsprechende Angaben bereits auf der Verkaufsverpackung befinden, mit der das Lebensmittel vom Hersteller in Verkehr gebracht wurde. Doch wie der Fall Ferrero zeigt, wissen die Hersteller in manchen Fällen selbst nicht, wie die Lebensmittelkennzeichnung korrekt zu erfolgen hat. Fehler des Herstellers bei der Kennzeichnung können aber auch für den Händler böse Folgen haben, etwa wenn dieser aufgrund einer fehlerhaften Produktkennzeichnung in seinem Online-Shop wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird.
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