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Arzneimittel / Homöopathika

Zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

Der BGH entschied, dass es unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren.

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Gesundheitsdaten im Versandhandel

Personenbezogene Gesundheitsdaten können nur dann von Versandapotheken an Dritte übermittelt werden, wenn die betroffenen Personen ausdrücklich eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung besteht.

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Lebensmittel oder Arzneimittel?

Arzneimittel oder Lebensmittel? Die rechtliche Einordnung entscheidet über Zulassungspflichten, Werbung und Vertrieb. Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln kann bereits die Produktdarstellung bestimmen, welcher Rechtsrahmen gilt.

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Wissenschaftlich wirkungslos – Werbung für homöopathische Arzneimittel: Was ist zu beachten?

Homöopathika sind nicht verschreibungspflichtige, größtenteils apothekenpflichtige Arzneimittel, die im Wege eines homöopathischen Zubereitungsverfahrens hergestellt wurden und in aller Regel für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähig sind. Deshalb handelt es sich um einen typischen over-the-counter-Markt. Dies bedeutet, dass der bei weitem größte Anteil an verkauften homöopathischen Arzneimitteln „über die Ladentheke“ direkt an die Apothekenkundschaft ohne Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers verkauft wird. Entsprechend hoch ist der Grad der Selbstmedikation. Diese Umstände prädestinieren den Markt für Produktwerbung. Wie generell bei der Werbung für Arzneimittel gelten auch bei der Werbung für Homöopathika strikte gesetzliche Regularien.

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