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Viele Internetapotheken verstoßen gegen arzneimittel- und werberechtliche Vorgaben

02.11.2015, 07:40 Uhr | Lesezeit: 10 min
Viele Internetapotheken verstoßen gegen arzneimittel- und werberechtliche Vorgaben

IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Rechtstexte für Online-Apotheken an Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Rechtstexte für Online-Apotheken an" veröffentlicht.

Wohl aus Unkenntnis über die genaue Rechtslage verstößt gleich eine Reihe von bekannten Internetapotheken gegen die werberechtlichen Vorgaben des Arzneimittelrechts. Dies mag vor allem daran liegen, dass der Glaube vorherrscht, Internetapotheken unterlägen hinsichtlich der Bewerbung von Arzneimitteln nicht denselben rechtlichen Vorgaben wie Laden-Apotheken. Dies ist jedoch falsch. Die IT-Recht Kanzlei diagnostiziert das Problem und bietet Therapieansätze sowie berät über Risiken und Nebenwirkungen.

I. Werbung für Arzneimittel bei Internetapotheken

Was offline gilt, ist in der Regel auch online von Bedeutung. (Laden-)Apotheken müssen bei der Bewerbung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes eine Reihe von werberechtlichen Vorschriften beachten, insbesondere zahlreiche Pflichtangaben machen, damit die Kunden möglichst sachlich über das Arzneimittel (und ggf. dessen Risiken) informiert werden. Dasselbe gilt auch für Internetapotheken. Diese nehmen es mit den Vorgaben allerdings häufig nicht so genau, meist wohl aus Unwissenheit.

Dabei ist die Gefahr groß, sich dadurch auf rechtlich heikles Terrain zu begeben, insbesondere in Abmahngefahr zu geraten. Zudem sind bei Verstößen auch empfindliche Geldbußen möglich.

Für Irritationen scheint vor allem die Regelung in § 1 Absatz 6 HWG (Heilmittelwerbegesetz) zu sorgen, wonach das HWG beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben keine Anwendung findet, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind. Diese Vorschrift führt nicht dazu, dass Internetapotheken die werberechtlichen Vorgaben des HWG überhaupt nicht einhalten müssen. Vielmehr werden sie lediglich in mancherlei Hinsicht bevorzugt behandelt.

In diesem Beitrag soll es nun nicht darum gehen, alle werberechtlichen Vorgaben in Bezug auf Arzneimittel bis ins Detail zu beleuchten, vielmehr sollen lediglich die arzneimittelrechtlichen Pflichtangaben für die Werbung für Arzneimittel im Internet sowie bei Internetapotheken im Fokus stehen.

II. Pflichtangaben bei Werbung für Arzneimittel

Bevor ein Blick auf die konkrete Situation von Internetapotheken geworfen wird, sollen zunächst einmal die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bewerbung von Arzneimitteln im Allgemeinen, also unabhängig vom Internet, erläutert werden.

Werbung, die sich „außerhalb von Fachkreisen“ an Laien und somit gerade nicht an Fachleute richtet (aktuelle oder potentielle Patienten), unterliegt nach § 4 HWG einigen Pflichten.

So muss insbesondere der Hinweistext:

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“

gut lesbar und von den übrigens Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt angegeben werden.

Zudem muss die Werbung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 HWG:

  • die Bezeichnung des Arzneimittels (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HWG),
  • die Anwendungsgebiete (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 HWG),
  • bestimmte Warnhinweise (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 HWG) und
  • ggf. weitere Hinweise enthalten (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7a, 8 HWG).

Eine Privilegierung besteht allerdings bei sog. Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 Absatz 6 HWG.

Bei Erinnerungswerbung müssen die gerade vorgestellten Angaben nicht gemacht werden, d. h es kann sowohl auf den Hinweistext zu den Risiken und Nebenwirkungen als auch auf die Pflichtangaben nach § 4 Absatz 1 HWG verzichtet werden. Nach § 4 Absatz 6 liegt Erinnerungswerbung dann vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis „Wirkstoff:“ geworben wird. Die Idee dahinter ist, dass derjenige, der das Arzneimittel bereits kennt, nicht jedes Mal mit allen Informationen versorgt werden muss. Allerdings gilt diese Privilegierung nur dann, wenn im Rahmen der Werbung eben gerade nicht mit dem Anwendungsgebiet (z. B. „gegen Halsschmerzen“, „bei Rückenschmerzen“) oder sonstigen zusätzlichen Informationen, sondern lediglich mit dem Namen des Arzneimittels oder Wirkstoffs geworben wird.

III. Besonderheiten bei der Werbung für Arzneimittel im Internet

Exakt dieselben Vorgaben gelten auch bei der Werbung für Arzneimittel im Internet.

Im Internet können Arzneimittel vor allem in Form von Bannern, etwa im Umfeld von Suchmaschinen oder auf Blogs und Nachrichten- oder sonstigen Webseiten beworben werden; aber auch kurze Videoclips sind denkbar, die wie im Fernsehen das jeweilige Arzneimittel anpreisen. Wird dabei in der Online-Werbung lediglich der Name eines Arzneimittels („Aspirin“) oder dessen Wirkstoff (in dem Fall: „Acetylsalicylsäure“) genannt, handelt es sich um Erinnerungswerbung im Sinne des § 4 Absatz 6 HWG und die übrigen Pflichtangaben nach § 4 Absatz 1 und Absatz 3 HWG, insbesondere der Texthinweis zu den Risiken und Nebenwirkungen müssen nicht erfolgen.

Wird jedoch (etwa per Bannerwerbung) beispielsweise damit geworben, dass das Arzneimittel „bei Erkältungen und Entzündungen des Halses und der Nebenhöhlen“ helfen würde, also das Anwendungsgebiet genannt, so fällt die Privilegierung für Erinnerungswerbung weg und der Texthinweis zu den Risiken und Nebenwirkungen des Arzneimittels muss entsprechend der Vorgaben aus § 4 Absatz 3 Satz 1 HWG erfolgen, d. h. gut lesbar und von den sonstigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt angegeben werden.

Weiter sind bei der Bewerbung von Arzneimitteln im Internet zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Werbung im Internet, die keine Erinnerungswerbung ist, bei der also mit mehr als bloß dem Namen des Arzneimittels oder dessen Wirkstoff geworben wird, ist nicht per se als Werbung in audiovisuellen Medien im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 HWG anzusehen, für die die Besonderheit gilt, dass der Hinweis zu den Risiken und Nebenwirkungen nicht die gesamte Zeit, sondern erst am Ende der (bewegten) Werbung (also etwa des TV-Spots) gut lesbar einzublenden und durch einen Sprecher vorzutragen ist. Diese Verfahrensweise ist bekannt aus Fernseh- und Radiospots. Die Besonderheit bei Fernseh- und Radiospots ist, dass dort gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 HWG die Pflichtangaben aus § 4 Absatz 1 HWG nicht gemacht werden müssen; es müssen also weder das Anwendungsgebiet noch Warnhinweise genannt werden. Bei der Bewerbung von Arzneimitteln im Internet gilt diese besondere Privilegierung jedoch nach der Rechtsprechung ausdrücklich nur dann, wenn es sich dort ebenfalls um Werbung in Form von bewegten Bildern, also Videoclips, handelt, nicht jedoch, wenn sie aus stehenden Texten und Bildern besteht (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 202/07 – Erinnerungswerbung im Internet). Also nicht jede Internetwerbung ist zugleich Werbung in einem audiovisuellen Medium gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 HWG.
  • Allerdings genügt es bei Internetwerbung für Arzneimittel, die aus stehenden Texten und Bildern besteht, nach der Rechtsprechung, wenn die Pflichtangaben aus § 4 HWG auf einer Unterseite aufgeführt werden, auf die durch einen als solchen gut erkennbaren Link elektronisch verwiesen wird (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Az. I ZR 2/12 – Pflichtangaben im Internet). Die Pflichtangaben wie etwa das Anwendungsgebiet, der Hinweis zu den Risiken und Nebenwirkungen des Arzneimittels sowie besondere Warnhinweise müssen also nicht auf derselben Internetseite erfolgen, auf der die (Banner-)Werbung selbst ist.
Werbebanner für Apotheken

IV. Sondervorschriften für Internetapotheken

Neben den allgemeinen werberechtlichen Vorschriften für Arzneimittel im Internet gibt es mit § 1 Absatz 6 HWG zusätzlich eine Sondervorschrift für Internetapotheken. Dort heißt es:

„Das Gesetz (gemeint ist das HWG) findet (ferner) keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort ausgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.“

Dies bedeutet nicht, dass das HWG auf Internetapotheken insgesamt keine Anwendung findet. Es bedeutet lediglich, dass die werberechtlichen Vorgaben des HWG lediglich auf das Bestellformular keine Anwendung finden.

Wie die Rechtsprechung mittlerweile vollkommen nachvollziehbar entschieden hat, ist weder der gesamte Webshop einer Internetapotheke, noch deren Angebots- oder Trefferliste als Bestellformular im Sinne des § 1 Absatz 6 HWG anzusehen. Vielmehr ist lediglich der virtuelle Warenkorb, in den man per Mausklick bereits Arzneimittel gelegt hat und in dessen Rahmen der Kunde seine weiteren (persönlichen) Daten zur Abwicklung der Bestellung, vor allem zur Bezahlung und zum Versand angeben muss, als Bestellformular in diesem Sinne anzusehen (so das Urteil des OLG Naumburg vom 24. März 2006, Az. 10 U 58/05 (HS)). Es würde einer Förmelei gleichkommen, wenn dem Kunden gegenüber im Umfeld des Warenkorbs noch einmal alle Pflichtangaben gemacht werden müssten, obwohl dieser die Pflichtangaben bereits im Vorfeld sehen konnte, nämlich als er die Arzneimittel per Mausklick in den Warenkorb beförderte.

Umgekehrt bedeutet dies, dass in der „Auslage“ und in der „Trefferliste“ bei Suchanfragen im Webshop der Internetapotheke die Pflichtangaben nach § 4 HWG im gesetzlich vorgegeben Umfang und der Art und Weise gemacht werden müssen. Denn jede Darstellung des Namens eines Arzneimittels auf der Webseite der Internetapotheke ist als Arzneimittelwerbung anzusehen. Liegen dann die Voraussetzungen einer Erinnerungswerbung nicht vor, etwa weil nicht nur mit dem Namen eines Arzneimittels („Aspirin“), sondern auch mit dessen Anwendungsgebiet („gegen Kopfschmerzen“) geworben wird, so ist der Betreiber der Internetapotheke auch verpflichtet, in dem Zusammenhang den Hinweistext zu den Risiken und Nebenwirkungen (§ 4 Absatz 3 HWG) anzubringen. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH dabei zulässig, die Pflichtangaben via Link auf einer separaten Unterseite zusammenzustellen, allerdings muss dies für die Kunden klar und deutlich erkennbar sowie unkompliziert abrufbar sein.

V. Folgen von Verstößen

Verstoßen die Werbung für Arzneimittel oder die Gestaltung des Webshops einer Internetapotheke gegen die werberechtlichen Vorgaben aus dem HWG, bleibt dies nicht sanktionslos.

In manchen Fällen ist dies sogar strafbar (§ 14 HWG), zumeist liegt darin jedoch zumindest eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann (§ 15 HWG).

Darüber hinaus können Verstöße nach den lauterkeitsrechtlichen Vorgaben des UWG abgemahnt werden, da die werberechtlichen Vorschriften in der Regel als Marktverhaltensregelungen des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sind. Dies ist der Vergangenheit bereits vorgekommen. Insbesondere Verbraucherschutzverbände sind hier aktiv.

VI. Konkrete Beispiele aus der Praxis

Anhand konkreter Beispiele aus der Internetwerbung für Arzneimittel sowie aus den Webshops von Internetapotheken soll nun im Folgenden gezeigt werden, welche häufigen Gesetzesverstöße gegenwärtig selbst größere Unternehmen begehen.

1

Dies ist die Trefferliste einer Internetapotheke, wenn man dort das Arzneimittel „Voltaren“ sucht.

Es handelt sich dabei um kein „Bestellformular“ i.S.d. § 1 Absatz 6 HWG, weil es nicht die Übersichtsseite aus dem Warenkorb ist, so dass das HWG auf dargestellte Werbung Anwendung findet. Bei der Darstellung handelt es sich zudem eindeutig auch nicht um eine „Erinnerungswerbung“ i.S.d. § 4 Absatz 6 HWG, weil hier nicht nur mit dem Namen des Arzneimittels, sondern zusätzlich auch mit dem Anwendungsgebiet („lindert den Schmerz“, „bekämpft Entzündung“) geworben wird, so dass eigentlich die (reduzierten) Pflichtangaben für Laienwerbung gemacht werden müssten, vor allem der Texthinweis zu den Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Absatz 3 HWG.

2

Dieser Texthinweis erfolgt auch, allerdings (zu) stark abgesetzt und verkleinert ganz am Ende der Internetseite. Von „gut lesbar“, wie es das Gesetz in § 4 Absatz 3 Satz 1 HWG jedoch fordert, kann dabei nicht die Rede sein.

Somit verstößt die Darstellung der Arzneimittelwerbung in diesem Fall gegen die werberechtlichen Vorgaben aus dem HWG.

3

Diese Trefferliste nach Suche des Arzneimittels „Voltaren“ bei einer anderen Internetapotheke unterfällt ebenfalls nicht der Privilegierung „Bestellformular“, weil es nicht der letzte Schritt des Bestellprozesses ist. Auch handelt es sich nicht um „Erinnerungswerbung“, da entgegen § 4 Absatz 6 Satz 2 HWG auch mit dem Anwendungsgebiet geworben wird.

Somit müsste an sich gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 HWG (u.a.) ein gut lesbarer Texthinweis zu den Risiken und Nebenwirkungen erfolgen. Dies ist aber auf der ganzen Webseite nicht der Fall, nicht einmal als kaum wahrnehmbarer Fußnotentext am Ende der Seite, wie im Beispiel zuvor.

Erst wenn man auf den Namen des Arzneimittels klickt, gelangt man auf eine Unterseite, auf der dieser Hinweis erfolgt. Dies genügt jedoch den werberechtlichen Anforderungen nicht, da die Verlinkung nicht klar und deutlich darauf hinweist, dass gesetzlichen Pflichtangaben auf der nächsten Unterseite erfolgen.

4

Hierbei handelt es eindeutig um kein „Bestellformular“ (§ 1 Absatz 6 HWG) und keine „Erinnerungswerbung“ (§ 4 Absatz 6 HWG).

5

Zwar erfolgen die Pflichtangaben, vor allem in Form des Texthinweises zu den Risiken und Nebenwirkungen, allerdings nur ganz am Ende der Webseite und recht kleingedruckt, somit nicht wirklich gut lesbar.

Zwar ist die gesetzliche Vorgabe aus § 4 Absatz 3 Satz 1 BGB, dass der Hinweistext von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein muss. Doch bedeutet das gerade nicht, dass der Text versteckt werden soll. Er soll nur nicht in den übrigen Werbetext integriert werden, so dass er darin untergeht. Auffallen soll und muss er gerade.

VII. Fazit

Entgegen einem nicht selten geglaubten Mythos gelten die heilmittelwerberechtlichen Vorgaben des HWG nicht nur für Laden-Apotheken, sondern auch für Internetapotheken.

Anderes folgt gerade nicht aus § 1 Absatz 6 des HWG, der in dieser Hinsicht häufig missverstanden wird. Nach dieser Vorschrift ist es lediglich zulässig, die Pflichtangaben aus § 4 HWG, dabei insbesondere den Texthinweis zu den Risiken und Nebenwirkungen des beworbenen Arzneimittels auf dem „Bestellformular“, also auf der letzten (Übersichts-)Seite des Bestellprozesses wegzulassen, weil der Kunde in diesem Stadium der Bestellung schon zumindest einmal darauf hingewiesen worden sein muss.

Zwar gibt es nach der Rechtsprechung einige technisch bedingte Erleichterungen hinsichtlich der Werbung für Arzneimittel im Internet, wie etwa eine geschickte Verlinkung auf informative Unterseiten. Allerdings entbinden diese Erleichterungen die Betreiber von Internetapotheken nicht von den gesetzlichen Pflichtangaben.

Die Tatsache, dass einige – auch bekannte – Internetapotheken die gesetzlichen Vorschriften nicht vollständig einhalten, zeigt, dass es um die Kenntnis der Rechtslage selbst bei den Großen nicht zum Besten bestellt ist. Es besteht also genügend Genesungsbedarf, allseits gute Besserung!

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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