Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

EuGH: Die Preisbindung verschreibungspflichtiger Medikamente ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

24.10.2016, 09:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Anna-Lena Baur
EuGH: Die Preisbindung verschreibungspflichtiger Medikamente ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

Nachdem der EuGH bereits das deutsche Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln gekippt hat (EugH, Urteil v. 11.12.2003, Deutscher Apothekerverband, Rechtssache C-322/01), wackelt jetzt auch die Preisbindung verschreibungspflichtiger Medikamente.

Der Europäische Gerichtshof kommt in einem Vorabentscheidungsverfahren zu dem Ergebnis, dass das die gesetzliche Vorschrift, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis festzusetzen, den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union in unzulässiger Weise einschränkt und damit unionsrechtswidrig ist (EuGH, Urteil v. 19.10.2016, Deutsche Parkinson Vereinigung e.V./ Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Rechtssache C-148/15).

Hintergrund: Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente nach AMG

§ 78 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vor, dass für verschreibungspflichtige Human- und Tiermedikamente ein einheitlicher Apothekenabgabepreis festzuschreiben ist. In Deutschland ist es Apotheken demnach gesetzlich verboten, verschreibungspflichtige Medikamente zu einem anderen als den festgesetzten Preis an Endverbraucher abzugeben, auch wenn ein Preisunterschied durch Preisnachlässe, Boni oder Werbeabgaben verursacht wird.

Werbebanner für Apotheken

Der EuGH hatte in der Sache „Deutsche Parkinson Vereinigung e.V.“ zu klären, ob § 78 Abs. 2 AMG bezüglich Humanmedikamenten für nicht in Deutschland ansässige Apotheken wie eine Einfuhrbeschränkung wirkt und damit eine Einschränkung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU darstellt. Die Einschränkung einer der vier Grundfreiheiten ist europarechtlich nur dann zulässig, wenn eine besondere Rechtfertigung vorliegt.

Preisbindung stellt ungerechtfertigte Einschränkung des freien Warenverkehrs dar

Gemäß Artikel 34 AEUV ist es Mitgliedstaaten der Europäischen Union verboten die Einfuhr von Waren aus dem europäischen Binnenmarkt mengenmäßig zu beschränken oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu ergreifen. Maßnahmen gleicher Wirkung sind solche, die unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Binnenhandel einschränken oder einschränken können.

Der EuGH stellte fest, dass die in Deutschland geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente, Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten als Deutschland härter treffen, als die auf deutschem Hoheitsgebiet ansässigen Apotheken. Während Apotheken mit Filialen vor Ort einen direkten Zugang zum Konsumenten hätten und zusätzlichen Service anbieten könnten, könnten Online-Apotheken ausschließlich über den Preis auf dem deutschen Markt konkurrenzfähig bleiben – so der EuGH. Wird den ausländischen Versandapotheken dieser Wettbewerbsvorteil genommen, stellt dies zumindest eine potentielle Einschränkung des Binnenmarktes da, da davon auszugehen ist, dass weniger verschreibungspflichtige Medikamente von ausländischen Online-Apotheken in Deutschland verkauft werden können.

Darüber hinaus sieht der EuGH in einem verstärkten Preiswettbewerb eine Möglichkeit, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu fördern: Für lokale Apotheken könnte es sich lohnen, sich in schlecht versorgten Regionen anzusiedeln, da dort höhere Preis verlangen könnten. Die in § 78 Abs. 2 AMG festgestellte Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit kann demnach nicht mit dem Argument, die Versorgung mit Arzneimitteln in abgelegenen Regionen durch Verhinderung eines Preiskampfes sichern zu müssen, gerechtfertigt werden und ist unionsrechtswidrig.

Bedeutung der EuGH-Entscheidung für Versandapotheken

Grundsätzlich genießt Europarecht – hier Art. 34 AEUV - Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Für deutsches Recht, das mit europäischem Recht nicht vereinbar ist bedeutet das, dass es zwar grundsätzlich in Kraft bleibt, sofern es Unionsrechtswidrig ist aber nicht angewendet werden darf (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts).

Die Preisbindung aus dem Arzneimittelgesetzt verstößt nur insofern gegen Unionsrecht, als dadurch Apotheken aus dem europäischen Ausland gegenüber deutschen Apotheken benachteiligt werden. Unmittelbar relevant ist das Urteil des EuGHs demnach zunächst für ausländische Versandapotheken und inländische Händler, die mit diesen kooperieren und so an deren Teilnahme am Freien Warenverkehr partizipieren. Für deutsche Apotheken bleibt die Preisbindung zunächst in vollem Umfang anwendbar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

HWG-Verstoß möglich: Vorsicht bei Einbindung von Produktbewertungen für medizinische Produkte
(09.10.2023, 07:35 Uhr)
HWG-Verstoß möglich: Vorsicht bei Einbindung von Produktbewertungen für medizinische Produkte
BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor
(12.01.2023, 10:57 Uhr)
BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor
LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig
(15.12.2022, 14:16 Uhr)
LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig
VGH Mannheim: Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben
(03.01.2022, 11:36 Uhr)
VGH Mannheim: Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben
VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen
(11.11.2021, 11:40 Uhr)
VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen
OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen
(05.11.2020, 14:36 Uhr)
OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei