LG Frankfurt: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
Eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer im Impressum genügt nach dem LG Frankfurt a. M. nicht für die gesetzlich geforderte schnelle Kontaktaufnahme.
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. vom 02.10.2013 (2-03 O 445/12) ist in ihrer Grundlinie weiterhin tragfähig und für die Praxis gut verwertbar.
Das Gericht stellt – im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung – darauf ab, dass die gesetzlich geforderte „unmittelbare Kommunikation“ nicht nur theoretisch eröffnet, sondern für den Nutzer tatsächlich niedrigschwellig, zeitnah und effizient möglich sein muss. Eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer ist hierfür regelmäßig ungeeignet: Sie stellt nach der maßgeblichen Rechtsprechung keinen weiteren Kommunikationsweg dar, der den Anforderungen an eine effiziente Kommunikation genügt.
Hinzu kommt, dass diese Linie nicht auf das erstinstanzliche Urteil beschränkt geblieben ist, sondern durch die weitere Rechtsprechung bestätigt wurde (u. a. OLG Frankfurt a.M., 02.10.2014 – 6 U 219/13; BGH, 25.02.2016 – I ZR 238/14 „Mehrwertdienstenummer“).
Für die Beratungspraxis 2026 bedeutet das: Eine 0900- bzw. sonstige Mehrwertdiensterufnummer sollte im Impressum nicht als Kontaktweg eingesetzt werden. Wer eine Telefonnummer angibt, sollte einen zumutbaren, üblichen Zugang wählen (Festnetz/Mobilfunk ohne atypische Zusatzentgelte).
Eine Telefonnummer ist dabei nicht in jedem Fall das einzige denkbare Mittel. Erforderlich ist aber, dass neben der E-Mail ein weiterer Kommunikationsweg bereitsteht, der eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation realistisch ermöglicht. Ein kostenpflichtiger Mehrwertdienst erfüllt diesen Maßstab gerade nicht und kann die Informationspflichten faktisch entwerten.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der früher häufig genannte Normbezug zum Telemediengesetz seit dem 14.05.2024 überholt ist. Die Impressumspflichten sind inzwischen im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verortet; inhaltlich knüpft § 5 DDG jedoch an die bekannten Grundsätze an, insbesondere an die Pflicht, Angaben bereitzustellen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen – einschließlich der E-Mail-Adresse. An der rechtlichen Bewertung der Mehrwertdienste-Konstellation ändert sich dadurch nichts.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Was war in der Sache passiert?
Ein Online-Händler vertrieb in seinem Online-Shop Fahrradzubehör. Unter der Rubrik „Kontakt“ war das Impressum abrufbar; dort nannte der Händler eine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular zur unmittelbaren Kontaktaufnahme stellte er nicht bereit, vielmehr führte der Link lediglich zum E-Mail-Programm des Händlers.
Zusätzlich gab der Händler im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer an, bei deren Nutzung Kosten von bis zu 2,99 €/Minute anfielen. Ein Mitbewerber nahm ihn deshalb unter anderem auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummer den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genüge und das Impressum damit nicht ordnungsgemäß sei.
Hintergrund:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter bei geschäftsmäßig angebotenen Telemedien folgende Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Hervorhebungen durch den Zitierenden):
"2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,"
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main
Das Gericht stellte fest, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2001/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) dient und damit unionsrechtlich geprägt ist. Der EuGH hat die Anforderungen an diese Vorgabe konkretisiert (EuGH, NJW 2008, 3553): Ein Diensteanbieter muss neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen bereitstellen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen.
Eine Telefonnummer ist dabei nicht zwingend. Alternativ kann etwa eine elektronische Anfragenmaske (Kontaktformular) genügen, über die Nutzer den Anbieter erreichen können. Eine solche Möglichkeit bestand im konkreten Fall jedoch gerade nicht.
Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht zu klären, ob eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer im Sinne des Gesetzes
- eine schnelle Kontaktaufnahme und
- eine unmittelbare Kommunikation
für den Nutzer ermöglicht.
Das LG Frankfurt a. M. verneinte dies. Eine als Mehrwertdienstrufnummer ausgestaltete Telefonnummer erfülle nicht das Erfordernis einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die im Vergleich zu einem herkömmlichen Festnetzanschluss deutlich höheren Kosten Nutzer davon abhalten könnten, überhaupt Kontakt aufzunehmen. Diese abschreckende Wirkung widerspreche den Zielen der Richtlinie 2001/31/EG.
Die Richtlinie soll einerseits die Akzeptanz neuer Informations- und Kommunikationstechniken im Rechts- und Geschäftsverkehr fördern, andererseits aber auch den Verbraucherschutz sicherstellen. Das Gericht führte weiter aus:
"Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Dienstanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (…)."
Soweit der beklagte Online-Händler einwandte, die Geschäftsstruktur im Online-Handel unterscheide sich vom stationären Handel und eine kostenfreie telefonische Beratung sei deshalb nicht angemessen, folgte das Gericht dem nicht. Relevante Nachteile seien nicht ersichtlich, da Mitbewerber innerhalb der Europäischen Union denselben Regeln unterlägen.
Zudem seien Eingriffe, die durch vernünftige sachliche Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, hinzunehmen.
Damit bejahte das Gericht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß über § 4 Nr. 11 UWG.
Das Fazit
Nimmt ein Online-Händler in sein Impressum eine Telefonnummer in Form einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummer auf, reicht dies nach Ansicht des LG Frankfurt am Main für die gesetzlich geforderte Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation nicht aus.
Nach Auffassung des Gerichts besteht die naheliegende Gefahr, dass Nutzer wegen der Kosten von einer Kontaktaufnahme Abstand nehmen – und das läuft den Zielen der E-Commerce-Richtlinie zuwider.
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