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Leserkommentar zum Artikel

Vorsicht: Falsches Gründungsjahr abmahnfähig!

Die Werbung mit einem falschen Gründungsjahr ist irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG und damit abmahnfähig. So entschied dieses Jahr der thüringische Oberlandesgerichtshof zu Jena in seiner Entscheidung vom 02. April 2008 (2 U 906/07).

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"Falsche" Gründungsjahre im Sinne der Gerichtsentscheidung weit verbreitet

Beitrag von MCS
18.12.2008, 23:28 Uhr

Hier tut sich leider ein sehr weites, neues Feld für Abmahnungen auf, denn die geforderte "Kontinuität" (wie ja schon vom Autor selbst mit der Formulierung "was wohl meint ..." relativiert wurde) dürfte für eine Vielzahl von mit Gründungsjahren werbenden Unternehmen nicht gegeben sein, zumal bei einer auf den damit Werbenden abgewälzten Beweislast spekulativen Abmahnungen Tür und Tor geöffnet wird.

Ein abgemahntes/beklagtes Unternehmen müsste sich im Regelfall also zur Abwehr von Ansprüchen erst einmal eines Historikers oder Gutachters bedienen um seine Firmengeschichte mit Blick auf die Kontinuität lückenlos aufzuarbeiten, was allein schon in den mit Abmahnungen und Einstweiligen Verfügungen üblichen Zeitrahmen bzw. Fristen gänzlich unerbringbar ist.

Dazu kommt, dass viele Traditionsbetriebe mit frühen Gründungsdaten später gezielt von fremden Unternehmen nur deshalb aufgekauft wurden, um eben gerade in das Nutzungsrecht der Markentradition zu gelangen. Ein potenzieller Abmahner mit entsprechenden Branchenkenntnissen, braucht sich also nur oberflächlich mit den Firmenhistorien befassen und wird bei einer Vielzahl von Unternehmen mangelnde Kontinuität im Sinne der unspezifizierten Entscheidung des Thüringischen OLGHs ermitteln oder zumindest unterstellen können.

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