Leserkommentar zum Artikel

Kein Widerrufrecht bei Sammelkarten- und Booster-Packs nach Öffnung?

Händler, die Booster-Packs anbieten, stehen vor einem Problem: Wird ein Pack nach dem Öffnen zurückgegeben, kann der Händler nicht mehr überprüfen, ob der Verbraucher eventuell Karten ausgetauscht und besonders wertvolle Inhalte behalten hat.

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Wertersatz nicht Erstattungswert

Beitrag von keinSammler
24.03.2023, 11:55 Uhr

@ Pokerich Ja, falsch verstanden. Der WERTERSATZ errechnet sich aus Verkaufspreis abzügl. Wert der zurückerhaltenen Karten. Im von Ihnen konstruierten Falls würde die Erstattung 0,50 EUR betragen. 4,50 EUR sind Ihr einbehaltener Wertersatz. Dass Sie keine hypothetischen 100 EUR ansetzen können liegt auch schon darin begründet, dass Sie ursprünglich auch nur 5 EUR vom Käufer erhalten haben, Ihr Schaden also höchsten 5 EUR beträgt. Zudem können Sie nicht wissen, ob tatsächlich so eine wertvolle Karte enthalten war.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Freie Fahrt für Betrüger? von Pokerich, 19.01.2023, 12:07 Uhr

    Versteh ich das richtig? Der Händler darf vom ursprünglichen Verkaufspreis, den Wert der zurückgeschickte Karten, abziehen? Damit ist dem Händler leider nicht geholfen und jeder pfiffige Betrüger kann das schön ausnutzen. Beispiel: Ein Pokemon Booster wird für 5€ verkauft. Der Käufer öffnet das... » Weiterlesen

  • Ein absoluter Wahnsinn... von Stephan Mair, 15.10.2022, 18:58 Uhr

    ...was sich hier im Verbraucherrecht abspielt. Der Gesetzgeber öffnet Betrügern und Absahnern Tür und Tor.

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