Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufrechts bei Sammelkarten- und Booster-Packs nach Öffnung?
„Trading-Card-Games“ wie Pokémon, Yu-Gi-Oh und Co. sind zunehmend nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei erwachsenen Sammlern und Fans relevant. Der Online-Handel mit Booster-Packs, also Sätzen von Sammelkarten mit zufallsgeneriertem Inhalt, boomt. Händler, die solche Packs anbieten, stehen im Angesicht des Verbraucherwiderrufsrechts aber vor einem Problem: soll ein Pack nach Öffnung zurückgegeben werden, kann der Händler nicht mehr überprüfen, ob der Verbraucher etwaige Karten ausgetauscht und besonders wertvolle Inhalte vielleicht behalten hat. Wie mit dem Verbraucherwiderrufsrecht bei Bestellung von Booster-Packs zu verfahren ist und ob dieses gegebenenfalls sogar ausgeschlossen werden kann, klären wir in diesem Beitrag.
Wertersatz nicht Erstattungswert
Beitrag von keinSammler
24.03.2023, 11:55 Uhr
@ Pokerich Ja, falsch verstanden. Der WERTERSATZ errechnet sich aus Verkaufspreis abzügl. Wert der zurückerhaltenen Karten. Im von Ihnen konstruierten Falls würde die Erstattung 0,50 EUR betragen. 4,50 EUR sind Ihr einbehaltener Wertersatz. Dass Sie keine hypothetischen 100 EUR ansetzen können liegt auch schon darin begründet, dass Sie ursprünglich auch nur 5 EUR vom Käufer erhalten haben, Ihr Schaden also höchsten 5 EUR beträgt. Zudem können Sie nicht wissen, ob tatsächlich so eine wertvolle Karte enthalten war.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen
-
Freie Fahrt für Betrüger? von Pokerich, 19.01.2023, 12:07 Uhr
Versteh ich das richtig? Der Händler darf vom ursprünglichen Verkaufspreis, den Wert der zurückgeschickte Karten, abziehen? Damit ist dem Händler leider nicht geholfen und jeder pfiffige Betrüger kann das schön ausnutzen. Beispiel: Ein Pokemon Booster wird für 5€ verkauft. Der Käufer öffnet das... » Weiterlesen
-
Ein absoluter Wahnsinn... von Stephan Mair, 15.10.2022, 18:58 Uhr
...was sich hier im Verbraucherrecht abspielt. Der Gesetzgeber öffnet Betrügern und Absahnern Tür und Tor.
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben