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Urheberrecht gegen Bilanzrecht ?

Beitrag von Peter E. Teichreber
25.09.2008, 10:15 Uhr

Nach $ 248 Abs. 2 HGB durfte bislang immaterielles Anlagevermögen, insbesondere auch selbsterstellte Software nicht bilanziert werden.

Nach IAS 38.8 muss Software (auch selbsterstellte unter bestimmten Voraussetzungen) bilanziert werden. Aus der Gründen der Angleichung an europäisches Recht wird der § 248 Abs. 2 HGB ab 1. Jan. 2009 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aufgehoben. Das Bundesfinanzministerium hat mir per EMail ausdrücklich bestätigt, dass dies zur Folge hat, das - auch selbsterstellte - Software unter bestimmten Voraussetzungen bilanziert werden muss. Dies führt auf der Aktivaseite zu einem höheren Anlagevermögen, auf der Passivseite wird das Eigenkapital erhöht.

Allerdings setzt dies voraus, das

a) für das Unternehmen ein Mehrwert entsteht / vorhanden ist b) das Unternehmen die Möglichkeit hat die Software auch für sich genommen im Bedarfsfalle zu verwerten.

Dies könnte zur Folge haben, das Software nur dann bilanztechnisch zu behandeln ist, wenn auch das Unternehmen über die Lizenz der Software verfügt und berechtigt ist, diese wirtschaftlich zu verwerten.

Verfügt aber das Unternehmen eben nicht über die Lizenz und bzw. oder die Berechtigung die Software einzeln zu verwerten, bleibt die Frage offen, ob diese Software überhaupt bilanztechnisch berücksichtigt werden darf ?

Dies kann - gerade bei (extrem) teuren Softwareprodukten (wie bspw. SAP) - für die Unternehmen bedeutsame betriebswirtschaftliche Restriktionen bedeuten.

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