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Beweislastumkehr nach § 477 BGB im Gewährleistungsrecht - Teil 3 der Serie zum Gewährleistungsrecht

In Teil 3 unserer neuen Serie zur Gewährleistung geht es um das Beweisrecht. Generell gilt im deutschen Zivilrecht der Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Anspruch, den er geltend macht auch beweisen muss. In einigen Fällen werden jedoch, beispielsweise zur Gewährleistung eines höheren Verbraucherschutzes, Ausnahmen zu diesem Grundsatz gemacht. Diese Ausnahmen sind unter dem Begriff „Beweislastumkehr“ zusammengefasst. Lesen Sie im Folgenden was es mit der Beweislastumkehr des § 477 BGB im Gewährleistungsrecht auf sich hat.

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Scheinbar oder anscheinend?

Beitrag von Schmitz
26.11.2019, 21:12 Uhr

Liebe Frau Kollegin, in Ihrem Musteranschreiben stellt sich die Frage, ob die Kaufsache anscheinend oder aber, wie geschrieben, nur scheinbar einen Mangel aufweist. Hierin liegt ein Bedeutungsunterschied, den Sie nochmals - um der Professionalität willen - vergegenwärtigen sollten. Die Waffe des Anwalts ist die Sprache, und die sollte er also beherrschen.

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