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Leserkommentar zum Artikel

Kennzeichnungspflicht: Wie haben Hersteller ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Gemäß § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller sowie der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts eindeutig bestimmbar ist. Zudem sind die Geräte gegebenenfalls mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen.

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Kennzeichnung

Beitrag von Wedel
12.08.2019, 10:25 Uhr

Hallo zusammen,

könnte mir jemand die Bedeutung des schwarzen Balkens, bzw. den Unterschied der Symbole, der durchgeschnittenen Mülltonne mit bzw. ohne Balken erklären?

Vielen Dank im Voraus.

P.S.: Über eine Nachricht an J.Wedel@roda-computer.com wäre ich Ihnen dankbar.

LG

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

  • Ing. von Marvin Hofstadler, 01.07.2021, 11:41 Uhr

    Guten Tag, ist es rechtswidrig wenn das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne spiegelverkehrt am Produkt abgebildet ist (der Reifen ist links sowie die Deckelscharniere). Schöne Grüße aus Linz,

  • Ist Herkunftsangabe "Made in ..." verpflichtend? von Florian, 27.05.2021, 15:29 Uhr

    Guten Tag Zusammen, ich hätte folgende Frage: Ist Herkunftsangabe "Made in ..." für Elektrogeräte verpflichtend? Besten Dank für eine Rückmeldung. Viele Grüße Florian

  • Kennzeichnung von Wedel, 12.08.2019, 10:23 Uhr

    Hallo zusammen, könnte mir jemand die Bedeutung des schwarzen Balkens, bzw. den Unterschied der Symbole, der durchgeschnittenen Mülltonne mit bzw. ohne Balken erklären? Vielen Dank im Voraus. LG

  • Veralteter Beitrag von IT-Recht Kanzlei, 30.04.2018, 11:20 Uhr

    Guten Tag, bitte beachten Sie, dass der angesprochene Beitrag aus dem Jahre 2010 stammt. Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei

  • Kennzeichnungspflicht von Andreas Wos, 30.04.2018, 11:11 Uhr

    Bezüglich der von Ihnen genannten Gesetzesgebung in Sachen der Kennzeichungspflicht, gehe ich davon aus, dass Sie den § 9 Absatz 1 ElektroG gemeint haben und nicht den § 7 Absatz 1 gemeint haben und insoweit es sich um einen wesentlichen Schreibfehler handelt ?

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