Was bei „Dropshipping“ aus rechtlicher Sicht zu beachten ist
In der Praxis des Versandhandels erfreut sich die Methode des so genannten „Dropshipping“ wachsender Beliebtheit. Dabei wird die verkaufte Ware nicht direkt vom Verkäufer sondern über einen Dritten an den Käufer versendet. Zumeist handelt es sich dabei um den Hersteller oder einen Großhändler, der die Ware auf Lager hat und diese im Falle einer Bestellung im Auftrag des Verkäufers direkt an den Käufer versendet. Doch sind hierbei aus Sicht des Verkäufers einige rechtliche Probleme zu beachten, die im nachfolgenden Beitrag näher beleuchtet werden sollen.
Gedankenexperiment zu Dropshipping
Beitrag von J. Sachse
17.02.2019, 15:16 Uhr
Guten Tag, Ihr Artikel ist sehr interessant und informativ, jedoch würde ich gerne Ihre persönliche Meinung zu diesem Gedankenspiel hören: Währen wir Kleinunternhemer in Deutschland und hätten einen Dropshipper (Lieferer) in Europa (z.B. Spanien, Bulgarien) und würden unsere Waren an Kunden in (a) Deutschland und (b) den anderen 27 EU-Mitgliedsstaaten vermarkten - welche Umsatzsteuer würde Ihrer Meinung nach zum tragen kommen und wer wäre verantwortlich für die Rechnungsstellung, der Lieferer oder wir? Und wenn wir zu unserem Gedankenexperiment hinzunehmen, dass wir z.B. noch unter der Lieferschwelle wären und wie gesagt auch unter die Kleinunternehmerregelung fallen würden, wie wäre dann die Sachlage? Ich würde mich freuen hierzu Ihre Gedanken zu hören, selbst verständlich ersetzt Ihre antwort keine Beratung mit einem Steuerberater. Mit freundlichen Grüßen, J. Sachse
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Packet von Max Schreibrr, 11.01.2019, 14:24 Uhr
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