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Leserkommentar zum Artikel

Webshop-Betreiber aus dem Ausland und deutsches Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel

Ein Händler mit Sitz in Österreich verkauft über einen Online-Shop Waren. Er versendet die Waren auch nach Deutschland. Muss dieser Händler nun gegenüber den deutschen Kunden eine deutsche Widerrufsbelehrung vorrätig halten?

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Frau

Beitrag von Natalie
13.03.2018, 12:58 Uhr

Hallo . ich habe eine Frage. ich habe auf einer deutschen Seite Madiella.de Philips Telefone gekauft. sie haben aber nur italienische, spanische , griechische und portugisische Sprachen. was in der Beschreibung nicht steht. ich möchte die Telefone zurück schicken, da ich mit diesen Sprachen nicht klar komme und kann nicht telefonieren. der Verkäufer sagt , dass ich die Retourekosten selber zahlen muss. ist das richtig?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 4 Kommentare vollständig anzeigen

  • Ausuferndes deutsches Verbraucherschutzrecht umgehen von Siggi Müller, 14.05.2016, 13:27 Uhr

    Das wäre doch die ideale Voraussetzung, um faktisch das ausufernde deutsche Verbraucherschutzrecht zu umgehen und bestenfalls noch die viel zu hohen Steuern zu sparen; man betreibt nur ein Lager in DE oder Ländern mit ähnlich dekadenten Regelungen und der rechtliche Sitz des Betreibers ist dann... » Weiterlesen

  • Wie ändert sich das bei einem Verkäufer in der Schweiz von Chris, 22.04.2016, 09:02 Uhr

    Sehr interessanter Artikel. Ich habe dennoch eine Frage, wie ändert sich die Thematik für eine än in der Schweiz oder auf einem anderen Kontinent ansässigen Online Shop?

  • Antwort von IT Recht Kanzlei, 21.05.2013, 07:46 Uhr

    Die Verkäufer dürfen – auch in AGB – grundsätzlich das Vertragsstatut frei wählen, also auch etwa das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz haben. Dies wird ihnen durch den Grundsatz der freien Rechtswahl nach Artikel 3 bzw. Artikel 6 Absatz 3 der Rom I-Verordnung garantiert. Allerdings ist und... » Weiterlesen

  • Rechtswahl auf Recht des Sitzstaates des Anbieters von Dr. Thomas Schweiger, 03.05.2013, 11:59 Uhr

    Nach Art. 6 Abs 3 Rom I ist es doch zulässig, das Recht frei zu wählen, und damit auch das Recht des Sitzstaates des Anbieters zu wählen. Innerhalb der EU sind die Regelungen im Fernabsatz harmonisiert, sodass mE für alle Verbraucher ein ausreichendes Schutzniveau besteht, und die Eingriffsregelung... » Weiterlesen

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