Niederländischer E-Commerce: Wie ist der Bestellbutton korrekt zu beschriften?

Niederländischer E-Commerce: Wie ist der Bestellbutton korrekt zu beschriften?

In den Niederlanden wurde verbindlich entschieden, welche Bezeichnung der Online-Bestellbutton tragen muss. Wir zeigen, was Online-Händler mit NL-Shops nun beachten sollten.

Verbindliche Vorgaben für den Bestellbutton in den Niederlanden

In den Niederlanden, einem EU-Mitgliedsstaat, gilt wie in Deutschland die sog. „Button-Lösung“ für Vertragsschlüsse im Fernabsatz mit Verbrauchern.

Danach muss die die Bestellung abschließende Schaltfläche so bezeichnet sein, dass deutlich wird, dass mit ihrer Betätigung ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.

Basierend auf Art. 8 Abs. 2 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/81/EU wurde die Pflicht zur Vorhaltung und Gestaltung des Online-Bestellbuttons in Art. 230v Abs. 3 des „Burgerlijk Wetboek Boek 6“, also des sechsten Teils des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, verankert und lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

Der Händler gestaltet seinen elektronischen Bestellvorgang so, dass der Verbraucher ein Angebot erst annehmen kann, nachdem ihm unmissverständlich klar gemacht wurde, dass die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet.

Erfolgt die Annahme durch Betätigung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, ist der vorstehende Satz erfüllt, wenn bei der Bestellung in unmissverständlicher und gut lesbarer Form deutlich wird, dass die Annahme eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Händler beinhaltet.

Ein Button oder eine ähnliche Funktion wird zu diesem Zweck in gut lesbarer Form mit einer eindeutigen Formulierung gekennzeichnet, aus der hervorgeht, dass die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Händler beinhaltet.

Der einfache Ausdruck „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung” gilt als eine solche eindeutige Erklärung. Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen diesen Absatz zustande kommt, ist anfechtbar.

Zwingend ist also, wie in Deutschland, dass die Beschriftung des Bestellbuttons nicht nur eine vertragliche Bindung, sondern vor allem eine Zahlungsverpflichtung unzweideutig erkennen lässt.

Anders als in Deutschland, wo ein Vertrag über einen unzureichenden Button als von Anfang an nicht geschlossen gilt (s. § 312j Abs. 4 BGB) , wird in den Niederlanden der Vertrag wirksam, ist aber anfechtbar.

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Entscheidungen des obersten Gerichts der Niederlande zu unzulässigen Bestellbuttons

Das oberste niederländische Gericht, der „Hoge Raad der Nederlanden“, hatte kürzlich in zwei Fällen über die ordnungsgemäße Beschriftung des Bestellbuttons in niederländischen Online-Shops und die Rechtsfolgen zu entscheiden.

Ein Online-Shop hatte den Button mit den Worten „bestelling plaatsen“ (zu Deutsch: „Bestellung aufgeben“) bezeichnet.

Ein anderer Shop, über den Ausbildungskurse angeboten wurden, nannte den Button zum Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages „schrif je nu in“ (zu Deutsch: „jetzt anmelden“).

Der „Hohe Rat“ erkannte in beiden Fällen auf die Unzulässigkeit der Formulierung, weil dem Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung nicht hinreichend vor Augen geführt werde.

Bezüglich der Rechtsfolgen der unzulässigen Button-Beschriftung stellte das niederländische Gericht eine (zugegeben seltsame) prozessuale Betrachtungsweise an, und urteilte:

  • Verklagt der Händler mit unzulässigem Bestellbutton den Verbraucher auf Zahlung und erscheint der Verbraucher nicht vor Gericht, bleibt der Vertrag wirksam und der Verbraucher erhält eine Ermäßigung von 30% auf den Kaufpreis
  • Verklagt der Händler mit unzulässigem Bestellbutton den Verbraucher auf Zahlung und erscheint der Verbraucher sodann vor Gericht, hebt das Gericht – sofern vom Verbraucher gebilligt – den Vertrag rückwirkend auf und die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugewähren
  • Handelt es sich im letzteren Fall beim Vertragsgegenstand um eine Dienstleistung, erschöpft sich der Rückabwicklungsanspruch des Händlers in einer angemessenen Entschädigung für die vom Verbraucher tatsächlich wahrgenommenen Leistungsbestandteile unter Berücksichtigung des Leistungswertes

Learning für Online-Händler mit Tätigkeiten in den Niederlanden

Weil die Rechtsfolgen einer unzulässigen Buttonbeschriftung in den Niederlanden nicht die anfängliche Vertragsunwirksamkeit vorsehen, sondern Verbrauchern nur ein Anfechtungsrecht zugestehen, ist für Online-Händler mit niederländischen Shops die korrekte Button-Bezeichnung unabdinglich.

Nur so wird das Risiko langwieriger gerichtlicher Anschlussverfahren mit unklarer Risiko- und Rückgewährverteilung vermieden.

Es ist daher dringend zu empfehlen, im niederländischen E-Commerce mit Verbrauchern den die Bestellung abschließenden Button stets und ausschließlich wie folgt zu bezeichnen:

bestelling met betalingsverplichting (zu Deutsch: „zahlungspflichtig bestellen“)

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Bildquelle: Victor Runov / Shutterstock.com

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