Virtuelle Items verkaufen: Hohe Abmahngefahr durch Marken- und Wettbewerbsrecht
Der Handel mit virtuellen Gegenständen – etwa Spielegold, Avataren oder sonstigen Items aus Online-Games – kann schnell zu teuren wettbewerbs- und markenrechtlichen Abmahnungen führen.
Streitwerte im sechsstelligen Bereich sind dabei keine Seltenheit. Geschäftstüchtige Spieler haben längst erkannt, dass sich mit virtuellen Gütern echtes Geld verdienen lässt. Gehandelt wird mit Avataren, In-Game-Währung und Ausrüstungsgegenständen („Items“), die in Online-Rollenspielen eingesetzt werden.
Als Handelsplätze dienen nicht nur große Plattformen wie eBay, sondern auch spezialisierte Marktplätze. Marken- und Wettbewerbsrecht sowie die vertraglichen Spielregeln der Hersteller gelten jedoch auch in der digitalen Spielwelt: Wer virtuelle Güter anbietet oder bewirbt, kann rasch mit Unterlassungsansprüchen, Abmahnkosten und – je nach Konstellation – auch mit Sanktionen nach den Nutzungsbedingungen (bis hin zur Account-Sperre) konfrontiert werden.
Worum geht es bei Abmahnungen im Zusammenhang mit „In-Game-Items“?
Online-Fantasyspiele (MMORPGs) begeistern seit Jahren Millionen Nutzer. Spieler interagieren weltweit, bauen Spielfiguren (Avatare) auf und erwerben im Spielverlauf Fähigkeiten, Währung und Ausrüstung. Viele dieser Vorteile beruhen vor allem auf Zeitaufwand – etwa durch Quests, „Farming“ oder Handel innerhalb des Spiels.
Wer Zeit sparen will, kauft gewünschte Items gegen echtes Geld von Dritten. Verkäufer sind häufig Spieler, die virtuelle Güter im Spiel sammeln und anschließend außerhalb des Spiels monetarisieren. So ist ein Markt für virtuelle Güter entstanden, der wirtschaftlich relevant ist.
Rechtlich heikel wird es insbesondere, wenn aus einem privaten „Gelegenheitsverkauf“ ein planmäßiger Handel wird oder wenn die Angebote so gestaltet sind, dass sie mit Rechten Dritter oder mit den Spielregeln des Herstellers kollidieren. Typische Risiken sind:
- Wettbewerbsrecht: Unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere wenn Angebote oder Werbung darauf angelegt sind, Nutzer zu Vertragsverstößen gegenüber dem Spielehersteller zu veranlassen oder solche Verstöße zu fördern.
- Markenrecht: Unzulässige Nutzung von Spieltiteln/Marken, z. B. in Angeboten, Domains, Shop-Aufmachung oder Werbung.
- Vertragsrecht/Nutzungsbedingungen: Sanktionen nach den Nutzungsbedingungen des Herstellers (z. B. Sperrung oder Löschung des Accounts; je nach Regelwerk ggf. weitere Maßnahmen).
Das Kernproblem: Virtuelle Güter sind keine gewöhnlichen Sachen
Bei Items, Spielegold oder Avataren handelt es sich regelmäßig nicht um körperliche Gegenstände, sondern um digitale Inhalte bzw. accountgebundene Positionen innerhalb eines vom Hersteller kontrollierten Systems. Nutzung und Verfügbarkeit hängen technisch und rechtlich vom jeweiligen Konto sowie den Spielregeln ab.
Daraus ergeben sich zwei zentrale Fragen:
Was wird beim „Verkauf“ überhaupt übertragen?
Häufig geht es nicht um „Eigentum“ im klassischen Sinn, sondern um (faktische) Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Spiels – oder im Extremfall um die Überlassung eines Accounts. Was der Verkäufer tatsächlich leisten kann, hängt maßgeblich von den Spielregeln und der technischen Ausgestaltung ab.
Was ist vertraglich zulässig?
Viele Hersteller untersagen den Handel mit In-Game-Währung, Items oder Accounts außerhalb des Spiels ausdrücklich. In der Praxis werden solche Verbote häufig durch Sperrungen/Löschungen und weitere Maßnahmen nach den Nutzungsbedingungen durchgesetzt.
1. AGB/Nutzungsbedingungen: Einbeziehung und Wirksamkeit
Hersteller stützen Verbote typischerweise auf AGB bzw. Nutzungsbedingungen (Terms of Service). Damit solche Regeln wirken, müssen sie wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen sein und die gesetzlichen Anforderungen (u. a. Transparenz und Angemessenheit) erfüllen.
Wichtig für die Praxis: Selbst wenn ein Verbot wirksam ist, sind die Folgefragen damit nicht automatisch „gelöst“. Je nach Angebotsgestaltung kommen neben dem Vertragsrecht insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche in Betracht – und diese können bei professionell wirkenden Angeboten schnell teuer werden.
2. Wann wird aus „privat“ ein geschäftliches Handeln?
Viele Verkäufer unterschätzen das Risiko, weil sie sich als „Privatperson“ verstehen. Im Wettbewerbsrecht kommt es jedoch auf die tatsächlichen Umstände an: Wer dauerhaft, planmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet, kann als Unternehmer bzw. geschäftlich Handelnder eingeordnet werden – mit den lauterkeitsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten, Streitwerte).
Rechtsprechungsanker: OLG Hamburg zum Handel mit virtuellem Spielegold
Eine zentrale Konstellation hat das OLG Hamburg entschieden (Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 168/11). Im Kern ging es um eine Plattform, über die mit virtuellem Spielegold gehandelt wurde. Das Gericht untersagte den Betrieb des Marktplatzes, weil darin ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gesehen wurde: Der Plattformbetrieb sei geeignet, Nutzer zu Vertragsbrüchen gegenüber dem Spielehersteller zu veranlassen, wenn die Spielregeln die Übertragbarkeit bzw. den externen Handel untersagen.
Für die Praxis folgt daraus: Wenn Hersteller den externen Handel eindeutig untersagen, kann nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Plattformbetreiber oder derjenige, der den Handel organisiert bzw. aktiv bewirbt, lauterkeitsrechtlich in Anspruch genommen werden.
4. Markenrecht: Nennen darf man die Marke – aber nicht markenmäßig ausnutzen
In Angeboten ist regelmäßig anzugeben, zu welchem Spiel ein Item gehört. Eine rein beschreibende Bezugnahme kann zulässig und praktisch erforderlich sein, um das Angebot verständlich zu machen. Problematisch wird es jedoch, wenn die Marke
- als Herkunftshinweis wirkt (z. B. „offizieller Shop“, „authorized“, „Partner“),
- im Domainnamen, im Shop-Branding oder in der Aufmachung dominierend verwendet wird,
- oder der Eindruck entsteht, das Angebot stamme vom Rechteinhaber oder sei von ihm gebilligt.
Zusätzlich steigt das Risiko, wenn das Angebot auf einen Handel gerichtet ist, der nach den Spielregeln untersagt ist und dadurch lauterkeitsrechtliche Vorwürfe (etwa Verleitung zum Vertragsbruch) im Raum stehen. Dann ist eine markenrechtlich saubere Gestaltung der Angebotsbeschreibung besonders wichtig – und in der Praxis häufig ein Abmahnschwerpunkt.
Fazit: Virtuelle Items zu handeln ist kein „harmloses Nebenbei“ – das Abmahnrisiko ist real
Der Handel mit virtuellen Gegenständen kann rechtlich und finanziell erhebliche Folgen haben. Hohe Streitwerte sind keine Seltenheit.
Besonders riskant sind Konstellationen, in denen
- der Handel planmäßig und gewerblich erfolgt,
- die Nutzungsbedingungen den externen Handel klar untersagen,
- Angebote markenrechtlich zu nah am Hersteller auftreten,
- oder Plattformen den Handel strukturell fördern und bewerben.
Empfehlung: Wer virtuelle Güter anbietet, sollte die Spielregeln (ToS/AGB) des Herstellers und die konkrete Angebotsgestaltung (Markenbezug, Werbeaussagen, Plattformauftritt) vorab prüfen. Spielehersteller wiederum sind gut beraten, Verbote klar, transparent und wirksam auszugestalten und die Durchsetzung strategisch zu planen.
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6 Kommentare
ich kann ja noch nicht mal Kontakt über ein Formular aufnehmen weil ich gar kein PayPal Konto besitze- Identitätsdiebstahl nennt man das! Dass ich noch nicht mal eine E-Mail an PayPal senden kann und es nur geht wenn man dort angemeldet ist, ist definitiv ein Witz!
nicht mehr nutze ,warum sollten dann Spieleaccounts davon ausgenommen sein?
, denn ich bezahle monatlich für die Nutzung des Spiels, darf also Gold anhäufen, warum sollte es
verboten sein zb . Gold von A nach B zu transferieren, es bleibt ja alles im Rahmen des Spiels, es geht nichts kurzfristig verloren.
ich besaß einen onlineaccount eines MMORPG. Auf diesem befand sich Ingame Währung (Diamanten) welche mit echtem Geld (Euros) bezahlt wurde. Genauso wurde dann mit dieser Ingamewährung (Diamanten) in dem sogenannten ITEMSHOP (ein Shop im Spiel in welchem man nur mit diesen Diamanten bezahlen konnte) Items (Dinge zur Verbesserung des Onlinecharakters) gekauft.
Nun war ich eine Zeit lang nicht online. Der Spielehersteller hat seine Datenbanken ausgemistet und alle Accounts welche in einem gewissen Zeitraum nicht online waren gelöscht. Darunter fiel auch meine Accounts.
Nun meine Frage:
Kann der Spielehersteller dies so einfach tun und wie verhält es sich mit dem mit meinem Geld bezahlten Diamanten und Items?
Ich würde mich über eine Antwort freuen!
Lg Tino Breul