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Markenabmahnung

Virtuelle Items verkaufen: Hohe Abmahngefahr durch Marken- und Wettbewerbsrecht

Virtuelle Items verkaufen: Hohe Abmahngefahr durch Marken- und Wettbewerbsrecht
5 min 6
Beitrag vom: 07.03.2014

Der Handel mit virtuellen Gegenständen – etwa Spielegold, Avataren oder sonstigen Items aus Online-Games – kann schnell zu teuren wettbewerbs- und markenrechtlichen Abmahnungen führen.

Streitwerte im sechsstelligen Bereich sind dabei keine Seltenheit. Geschäftstüchtige Spieler haben längst erkannt, dass sich mit virtuellen Gütern echtes Geld verdienen lässt. Gehandelt wird mit Avataren, In-Game-Währung und Ausrüstungsgegenständen („Items“), die in Online-Rollenspielen eingesetzt werden.

Als Handelsplätze dienen nicht nur große Plattformen wie eBay, sondern auch spezialisierte Marktplätze. Marken- und Wettbewerbsrecht sowie die vertraglichen Spielregeln der Hersteller gelten jedoch auch in der digitalen Spielwelt: Wer virtuelle Güter anbietet oder bewirbt, kann rasch mit Unterlassungsansprüchen, Abmahnkosten und – je nach Konstellation – auch mit Sanktionen nach den Nutzungsbedingungen (bis hin zur Account-Sperre) konfrontiert werden.

Worum geht es bei Abmahnungen im Zusammenhang mit „In-Game-Items“?

Online-Fantasyspiele (MMORPGs) begeistern seit Jahren Millionen Nutzer. Spieler interagieren weltweit, bauen Spielfiguren (Avatare) auf und erwerben im Spielverlauf Fähigkeiten, Währung und Ausrüstung. Viele dieser Vorteile beruhen vor allem auf Zeitaufwand – etwa durch Quests, „Farming“ oder Handel innerhalb des Spiels.

Wer Zeit sparen will, kauft gewünschte Items gegen echtes Geld von Dritten. Verkäufer sind häufig Spieler, die virtuelle Güter im Spiel sammeln und anschließend außerhalb des Spiels monetarisieren. So ist ein Markt für virtuelle Güter entstanden, der wirtschaftlich relevant ist.

Rechtlich heikel wird es insbesondere, wenn aus einem privaten „Gelegenheitsverkauf“ ein planmäßiger Handel wird oder wenn die Angebote so gestaltet sind, dass sie mit Rechten Dritter oder mit den Spielregeln des Herstellers kollidieren. Typische Risiken sind:

  • Wettbewerbsrecht: Unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere wenn Angebote oder Werbung darauf angelegt sind, Nutzer zu Vertragsverstößen gegenüber dem Spielehersteller zu veranlassen oder solche Verstöße zu fördern.
  • Markenrecht: Unzulässige Nutzung von Spieltiteln/Marken, z. B. in Angeboten, Domains, Shop-Aufmachung oder Werbung.
  • Vertragsrecht/Nutzungsbedingungen: Sanktionen nach den Nutzungsbedingungen des Herstellers (z. B. Sperrung oder Löschung des Accounts; je nach Regelwerk ggf. weitere Maßnahmen).
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Das Kernproblem: Virtuelle Güter sind keine gewöhnlichen Sachen

Bei Items, Spielegold oder Avataren handelt es sich regelmäßig nicht um körperliche Gegenstände, sondern um digitale Inhalte bzw. accountgebundene Positionen innerhalb eines vom Hersteller kontrollierten Systems. Nutzung und Verfügbarkeit hängen technisch und rechtlich vom jeweiligen Konto sowie den Spielregeln ab.

Daraus ergeben sich zwei zentrale Fragen:

Was wird beim „Verkauf“ überhaupt übertragen?

Häufig geht es nicht um „Eigentum“ im klassischen Sinn, sondern um (faktische) Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Spiels – oder im Extremfall um die Überlassung eines Accounts. Was der Verkäufer tatsächlich leisten kann, hängt maßgeblich von den Spielregeln und der technischen Ausgestaltung ab.

Was ist vertraglich zulässig?

Viele Hersteller untersagen den Handel mit In-Game-Währung, Items oder Accounts außerhalb des Spiels ausdrücklich. In der Praxis werden solche Verbote häufig durch Sperrungen/Löschungen und weitere Maßnahmen nach den Nutzungsbedingungen durchgesetzt.

1. AGB/Nutzungsbedingungen: Einbeziehung und Wirksamkeit

Hersteller stützen Verbote typischerweise auf AGB bzw. Nutzungsbedingungen (Terms of Service). Damit solche Regeln wirken, müssen sie wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen sein und die gesetzlichen Anforderungen (u. a. Transparenz und Angemessenheit) erfüllen.

Wichtig für die Praxis: Selbst wenn ein Verbot wirksam ist, sind die Folgefragen damit nicht automatisch „gelöst“. Je nach Angebotsgestaltung kommen neben dem Vertragsrecht insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche in Betracht – und diese können bei professionell wirkenden Angeboten schnell teuer werden.

2. Wann wird aus „privat“ ein geschäftliches Handeln?

Viele Verkäufer unterschätzen das Risiko, weil sie sich als „Privatperson“ verstehen. Im Wettbewerbsrecht kommt es jedoch auf die tatsächlichen Umstände an: Wer dauerhaft, planmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet, kann als Unternehmer bzw. geschäftlich Handelnder eingeordnet werden – mit den lauterkeitsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten, Streitwerte).

Rechtsprechungsanker: OLG Hamburg zum Handel mit virtuellem Spielegold

Eine zentrale Konstellation hat das OLG Hamburg entschieden (Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 168/11). Im Kern ging es um eine Plattform, über die mit virtuellem Spielegold gehandelt wurde. Das Gericht untersagte den Betrieb des Marktplatzes, weil darin ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gesehen wurde: Der Plattformbetrieb sei geeignet, Nutzer zu Vertragsbrüchen gegenüber dem Spielehersteller zu veranlassen, wenn die Spielregeln die Übertragbarkeit bzw. den externen Handel untersagen.

Für die Praxis folgt daraus: Wenn Hersteller den externen Handel eindeutig untersagen, kann nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Plattformbetreiber oder derjenige, der den Handel organisiert bzw. aktiv bewirbt, lauterkeitsrechtlich in Anspruch genommen werden.

4. Markenrecht: Nennen darf man die Marke – aber nicht markenmäßig ausnutzen

In Angeboten ist regelmäßig anzugeben, zu welchem Spiel ein Item gehört. Eine rein beschreibende Bezugnahme kann zulässig und praktisch erforderlich sein, um das Angebot verständlich zu machen. Problematisch wird es jedoch, wenn die Marke

  • als Herkunftshinweis wirkt (z. B. „offizieller Shop“, „authorized“, „Partner“),
  • im Domainnamen, im Shop-Branding oder in der Aufmachung dominierend verwendet wird,
  • oder der Eindruck entsteht, das Angebot stamme vom Rechteinhaber oder sei von ihm gebilligt.

Zusätzlich steigt das Risiko, wenn das Angebot auf einen Handel gerichtet ist, der nach den Spielregeln untersagt ist und dadurch lauterkeitsrechtliche Vorwürfe (etwa Verleitung zum Vertragsbruch) im Raum stehen. Dann ist eine markenrechtlich saubere Gestaltung der Angebotsbeschreibung besonders wichtig – und in der Praxis häufig ein Abmahnschwerpunkt.

Fazit: Virtuelle Items zu handeln ist kein „harmloses Nebenbei“ – das Abmahnrisiko ist real

Der Handel mit virtuellen Gegenständen kann rechtlich und finanziell erhebliche Folgen haben. Hohe Streitwerte sind keine Seltenheit.

Besonders riskant sind Konstellationen, in denen

  • der Handel planmäßig und gewerblich erfolgt,
  • die Nutzungsbedingungen den externen Handel klar untersagen,
  • Angebote markenrechtlich zu nah am Hersteller auftreten,
  • oder Plattformen den Handel strukturell fördern und bewerben.

Empfehlung: Wer virtuelle Güter anbietet, sollte die Spielregeln (ToS/AGB) des Herstellers und die konkrete Angebotsgestaltung (Markenbezug, Werbeaussagen, Plattformauftritt) vorab prüfen. Spielehersteller wiederum sind gut beraten, Verbote klar, transparent und wirksam auszugestalten und die Durchsetzung strategisch zu planen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

von Bodo Matthias Wedell

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6 Kommentare

M
Me
Ich habe gar kein PayPal Konto
Vor ein paar Tagen erreichte mich ein Schreiben eines Inkassobüros welches mir mitteilte dass vor einem Monat ein PayPal Konto angelegt wurde unter einer mir nicht bekannten E-Mail-Adresse und ich jetzt 90 € für einen Vertragsabschluss im Internet zahlen soll . Weder kenne ich die E-Mail-Adresse noch habe ich ein PayPal Konto !Anzeige bei der Polizei habe ich gestellt !
ich kann ja noch nicht mal Kontakt über ein Formular aufnehmen weil ich gar kein PayPal Konto besitze- Identitätsdiebstahl nennt man das! Dass ich noch nicht mal eine E-Mail an PayPal senden kann und es nur geht wenn man dort angemeldet ist, ist definitiv ein Witz!
G
Genki
Zeitaufwand
Wie sieht es dann rechtlich aus, wenn ich bei Ebay z.b. angebe das der Käufer für den Zeitaufwand bezahlt, den ich hatte um den Gegenstand zu erspielen und nicht für den Gegenstand selbst, da dieser ja nach wie vor Eigentum des Entwicklerstudios ist?
R
Ralfi
Spieleaccounts
Was ich noch anmerken wollte, wenn es per Gerichtsurteil erlaubt ist Windows 7 weiterzuverkaufen wenn ich es
nicht mehr nutze ,warum sollten dann Spieleaccounts davon ausgenommen sein?
R
Ralfi
Handel mit Virtueller Währung
Ganz nachvollziehen kann ich ein Verkaufsverbot mit Virtueller Währung nicht
, denn ich bezahle monatlich für die Nutzung des Spiels, darf also Gold anhäufen, warum sollte es
verboten sein zb . Gold von A nach B zu transferieren, es bleibt ja alles im Rahmen des Spiels, es geht nichts kurzfristig verloren.
T
Tino Breul
Accountlöschung
Hallo,
ich besaß einen onlineaccount eines MMORPG. Auf diesem befand sich Ingame Währung (Diamanten) welche mit echtem Geld (Euros) bezahlt wurde. Genauso wurde dann mit dieser Ingamewährung (Diamanten) in dem sogenannten ITEMSHOP (ein Shop im Spiel in welchem man nur mit diesen Diamanten bezahlen konnte) Items (Dinge zur Verbesserung des Onlinecharakters) gekauft.
Nun war ich eine Zeit lang nicht online. Der Spielehersteller hat seine Datenbanken ausgemistet und alle Accounts welche in einem gewissen Zeitraum nicht online waren gelöscht. Darunter fiel auch meine Accounts.
Nun meine Frage:
Kann der Spielehersteller dies so einfach tun und wie verhält es sich mit dem mit meinem Geld bezahlten Diamanten und Items?
Ich würde mich über eine Antwort freuen!
Lg Tino Breul
H
Hallo
Hallo
Die Mehrzahl von AGB lautet AGB, nicht "AGBs".
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