Automatische Grundpreisanzeige bei eBay ist nicht ausreichend, es drohen Abmahnungen!
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Händlern auf der Verkaufsplattform eBay wird die Möglichkeit eingeräumt, den Grundpreis automatisch berechnen und anzeigen zu lassen. eBay selbst lässt auf seiner Informationsseite zur Grundpreisangabe verlauten, dass die Angabe des Grundpreises für bestimmte Warengruppen den aktuellen Bestimmungen der Preisangabenverordnung in Deutschland entspreche. Dem ist leider nicht so! Wer sich auf die Anzeige des Grundpreises durch eBay verlässt, risikiert eine kostenintensive Abmahnung, wir erklären Ihnen in unserem Beitrag, warum dies der Fall ist.
Derzeit werden wieder öfters fehlende Grundpreise abgemahnt, Händler auf der Verkaufsplattform eBay geraten ungewollt in die Gefahr einer Abmahnung, da die von eBay zur Verfügung gestellte automatische Berechnung und Anzeige des Grundpreises nicht ausreichd ist. Die automatische Anzeige des von eBay zur Verfügung gestellten Grundpreisanzeige sieht exemplarisch wie folgt aus:
Hier sehen Sie einen aktuellen Screenshot, der den Grundpreis unterhalb des Artikelpreises ausweist.
Bereits der rechtliche Hinweis von Seiten eBay zum Grundpreis ist ungenau und trifft in dieser Form nicht zu:
"Die geltenden Rechtsvorschriften verpflichten insbesondere zur Angabe des End- und Grundpreises. Verkäufer, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen sowohl den Verkaufspreis als auch den Grundpreis anzeigen."
Richtig ist vielmehr, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 PAngV nicht nur dann angegeben werden muss, wenn ein Angebot vorliegt, der Grundpreis muss bereits dann angegeben werden muss, wenn unter Angabe des Preises geworben wird. Bereits im Jahre 2011 stellte das LG Hamburg fest, dass die ausschließliche Anführung von Grundpreisen in der Artikelbeschreibung den Anforderungen der PAngV nicht gerecht wird (Urteil vom 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11). Bei eBay stellt es sich so dar, dass einige Darstellungen angezeigt werden, in denen sowohl das Produkt aufgeführt, als auch der Preis mitgeteilt wird. Diese Produktansichten weisen neben den Angebotsüberschriften oder Artikelbezeichnungen eben stets den Preis aus, sodass es sich im engeren Sinne um „Werbung“ im Sinne der PAngV handelt (BGH, Urteil vom 26.02.2009; Az.: I ZR 163/06).
Nachstehend ist auf der Artikeldetailseite von eBay ein sog. Cross-Selling-Angebot unter der Bezeichnung "Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen" aufgeführt, in diesem Fall wird der Preis und das Produkt benannt und damit im Sinne der PAngV geworben:
Betrachtet man sich das beworbene Produkt in der Artikeldetailansicht, stellt man fest, dass der betreffende Online-Händler eigentlich die automatische Grundpreisanzeige von eBay verwendet:
Alleine aus diesem Grund ist die Grundpreisdarstellung von Seiten eBay via automatischer Anzeige unzureichend und für den Online-Händler abmahnbar. Allerdings existieren noch weitere Ansichten auf der Verkaufsplattform eBay, welche die seitens eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisansicht nicht unterstützen, wie z.B. die Kategorien am Ende eines eBay-Artikels "Passend dazu gibt's noch weitere tolle Angebote" bzw. "Andere Käufer beobachten diese Artikel ".
Auf der Suchtrefferseite weist eBay auf der rechten Seite auch eine Cross-Selling-Kategorie mit Namen "Auf eBay besonders beliebt" aus, auch in dieser Ansicht werden die grundpreispflichtigen Artikel ohne den dazugehörigen Grundpreis angezeigt:
Fazit: Die Verwendung der automatischen Grundpreisanzeige von eBay birgt für Händler eine große Gefahr, da die betroffenen Händler trotz Eingabe eines Grundpreises im eBay-System risikieren, eine kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten. Denn: die Ansichten auf der Plattform eBay stellen nicht an allen relevanten Darstellungen sicher, dass auch immer der Grundpreis angezeigt wird.
Wenn Sie Beratung im Zusammenhang mit Grundpreisen benötigen, nehmen Sie gerne mit unserer Kanzlei Kontakt auf!
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