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OLG Hamm: Eine „Garantiewerbung“ in eBay-Angeboten löst die Hinweispflicht nach § 477 BGB aus

28.05.2013, 08:50 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Mag.iur. Johannes Well
OLG Hamm: Eine „Garantiewerbung“ in eBay-Angeboten löst die Hinweispflicht nach § 477 BGB aus

Am 14. Februar 2013 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: 4 U 182/12, dass Angebote auf eBay, die die Möglichkeit zum Sofort-Kauf eröffnen, nicht lediglich eine bloße Aufforderung zum Kauf, sondern bereits ein bindendes Angebot darstellen. Dies hat zur Folge, dass Hinweise auf Garantien, die im Zusammenhang mit diesem eBay-Angebot stünden, stets die nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB auslösten.

I. Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte auf eBay einen Staubsauger angeboten, der über die Option „Sofort kaufen“ erworben werden konnte. Dieses Angebot enthielt auch fünf Bilder, die, wenn man mit dem Cursor über diese fuhr, vergrößert angezeigt wurden. Auf einem dieser Bilder war eine große 5 mit der Unterschrift „5 Jahre Garantie“ abgebildet.
Hiergegen wandte sich eine Mitbewerberin per Abmahnung, da sie in diesem Bild nicht nur eine bloße Garantiewerbung sah, sondern eine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB, die also auch alle in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Angaben zu enthalten hätte.

II. Die Entscheidung des OLG Hamm

Dazu stellte das OLG Hamm zunächst fest, dass ein eBay-Angebot, das die Option zum Sofort-Kauf beinhaltet, immer ein bindendes Angebot darstelle. Konkret führte es aus:

„Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als invitatio ad offerendum (=bloße Aufforderung zum Kauf, die eben nicht rechtlich bindend ist; Anm. d. Verf.) [...] nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann.“

Dafür sprächen auch die AGB von eBay. Denn in § 11 Nr. 1 dieser AGB heißt es:

"Stellt ein Anbieter einen Artikel im Angebotsformat Sofort-Kaufen ein, gibt er ein verbindliches Angebot ab, dass andere Mitglieder den Artikel zu dem angegebenen Preis erwerben können. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn ein Mitglied die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt und den Vorgang bestätigt."

Ausgehend von dieser Feststellung, dass eBay-Angebote mit Sofort-Kauf-Option immer rechtlich bindende Angebote seien, fragte sich das OLG weiter, wie nun diese konkrete Form des Hinweises auf eine Garantie im Rahmen eines solchen Angebotes zu werten sei. Denn nur dann, wenn es sich hier nicht nur um eine Garantiewerbung, sondern auch um eine Garantieerklärung handeln würde, hätte der Staubsaugerverkäufer auch die in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Angaben zur Garantie zu erteilen.

Ob eine Garantieerklärung vorliege, sei nach Ansicht des Gerichts durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wofür man den objektiven Empfängerhorizont, also den Eindruck eines Normalverbrauchers, zu berücksichtigen habe. Dazu das OLG Hamm:

"Die angesprochenen Verbraucher sehen in der beworbenen Garantie einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots [...]. Die Beklagte (Staubsaugerverkäufer, Anm. d. Verf.) bietet hier aus ihrer Sicht das Gerät mit einer fünfjährigen Garantie an und stellt dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Die Garantie ist somit ein besonderes Marketinginstrument. Eine Aufspaltung des einheitlichen Geschehens „Kauf mit Garantie“ in einerseits „Kauf“ und andererseits „Ankündigung eines noch abzuschließenden Garantievertrags“ ist mit der Verkehrsanschauung nicht zu vereinbaren."

Daher könne man hier auch nicht davon ausgehen, dass es sich bloß um Werbung handele. Vielmehr sei ein solcher Hinweis im Rahmen eines rechtlich bindenden Angebotes immer als Erklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB zu verstehen. Im Übrigen sei § 477 BGB auch unstreitig auf Herstellergarantien anwendbar, dass für solche Gleiches gelte.

Letztlich seien die in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Angaben, die sich auch auf Vorgaben einer EU-Richtlinie zurückführen ließen, wesentliche Informationspflichten, so dass hier auch kein Bagatellfall im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vorliege. Denn, so das Gericht:

"Wer die Garantiewerbung als ein besonderes Marketinginstrument einsetzt, muss auch umfassend über die beworbene Garantie informieren, um die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden. Tut er das nicht, beeinträchtigt er spürbar die Interessen des Verbrauchers, der gerade zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung über alle erforderlichen Informationen verfügen muss, um den Wert der Garantie und damit des Angebotes beurteilen zu können."

Ein Unterlassen könne erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zu Lasten der Mitbewerber haben, die um der Klarheit willen auf solche Werbung mit Herstellergarantien verzichteten.

Besonders hervorzuheben an der Entscheidung des OLG Hamm ist des Weiteren, dass das Urteil des BGH im Verfahren I ZR 174/10 (GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät) keine abweichende Beurteilung des vorliegenden Falles rechtfertigte. Zwar hat der BGH im genannten Fall, der ebenfalls ein Verkaufsangebot bei eBay betraf, das Vorliegen einer Garantieerklärung verneint, weil eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen sei. Allerdings hatte der BGH damals festgehalten, dass von Seiten des Berufungsgerichts gerade nicht festgestellt worden, dass es sich bei eBay-Angeboten um bindende Vertragsangebote handelt, so dass der BGH aufgrund dieser Schwäche der Sachverhaltsdarlegung nicht davon ausgehen durfte, dass es sich bei eBay zwingend um Garantieerklärung handeln muss.

Auch das OLG München hat bereits entschieden, dass eine "Garantiewerbung" auf eBay die Pflichtinformationen des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB auslöst, die Entscheidung des OLG München werden wir ebenfalls besprechen, sobald die Urteilsgründe veröffentlicht worden sind.

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III. Fazit

Angebote auf eBay, die einen Hinweise auf eine Garantie beinhalten, müssen stets auch im Rahmen eines solchen Hinweises die in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Angaben anführen, dies wären folgende Punkte:

- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, und dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und

- den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Wer die Mitteilung dieser Informationen unterlässt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das OLG Hamm hatte übrigens den Streitwert (in Übereinstiummung mit dem erstinstanzlichen LG Bochum) hinsichtlich der Garantiewerbung auf 15.000,- Euro festgesetzt.

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