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Woanders günstiger?
Woanders
günstiger?

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Sie haben vergleichbare Rechtstexte bei einem anderen Anbieter günstiger gesehen? - dann teilen Sie uns dies bitte mit (info@it-recht-kanzlei.de). Wir werden uns gerne mit Ihnen in Verbindung setzen und versuchen ein noch attraktiveres Angebot für Sie zu erstellen.

Wechselbonus
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Wechselbonus

Sie beziehen Ihre Rechtstexte bereits über einen anderen Anbieter und sind an diesen vertraglich gebunden? Dann kann Ihnen die IT-Recht Kanzlei den Wechsel mit folgendem Bonus schmackhaft machen: Für den Zeitraum der Mindestvertragsbindung beim Drittanbieter stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte kostenfrei zur Verfügung, sofern Sie sich bereits jetzt nach Ablauf der Vertragslaufzeit beim Drittanbieter für eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten an unsere Kanzlei binden - Sie zahlen also nicht doppelt!

Jugendschutzbeauftragter für Ihre Online-Präsenz

Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Jugendschutzbeauftragten

Beratung in jugendschutzrechtlichen Fragen!

Kurze Mindestvertragslaufzeit!

Verwenden Sie das Jugendschutzbeauftragter-Logo!

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern die Bestellung eines Jugenschutzbeauftragten an

Brauchen Sie einen Jugendschutzbeauftragten?

Jeder Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber hat bereits dann einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn er entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte im Internet veröffentlicht.

Dies ist bereits dann der Fall, wenn Ihre angebotenen Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig auch jugendgefährdend sind oder entwicklungsbeeinträchtigend sind (wie z.B. Erotik, Computerspiele, Video on Demand, etc.).

Können Sie selbst Jugendschutzbeauftragter sein?

Regelmäßig nein, denn:

Wenn Sie sich als Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellen, dann wird eine vom Gesetzgeber vorausgesetzte Funktion des Jugendschutzbeauftragten nicht mehr erfüllt.

Hierdurch werden die Anforderungen des § 7 Abs. 1, Abs. 3 JMStV nicht erfüllt, da

  • bei der Eigenbestellung als Jugendschutzbeauftragter dann nicht mehr eine „Beratung“ oder eine „Beteiligung“ bei der Angebotsplanung gewährleistet werden kann;
  • die nach § 7 Abs. 4 JMStV implizierten Anforderungen an die Fähigkeiten und Qualifikationen eines Beauftragten in Sachen Jugendschutz in den meisten Fällen nicht erfüllt werden.

Schalten Sie einen externen Jugendschutzbeauftragten ein!

Wir stellen Ihnen einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz. Genießen Sie die zahlreichen Vorzüge eines Jugendschutzbeauftragten aus der IT-Recht Kanzlei:

Wir halten einen Rechtsanwalt in Fällen der Rechtsberatung und gerichtlichen Streitigkeiten für Sie bereit, der jedoch nur kostet, wenn er durch Sie beauftragt wird. So reduzieren Sie Ihre Fix-Kosten, erhalten eine professionelle Begleitung und gewährleisten Jugendmedienschutz auf einem hohen Niveau!

Unsere Leistung, Ihre Vorteile:

  • Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Jugendschutzbeauftragten
  • Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter in Ihrem Impressum
  • Beratung im Jugendschutz durch versierte Rechtsanwälte
  • Kompetenter Ansprechpartner für Ihre Nutzer
  • Vertrauensgewinn bei Ihren Kunden durch wirksamen Jugendschutz
  • Kostentransparenz und überschaubare Vertragslaufzeiten
  • Vorbeugung von amtlichen Bußgeldern und Abmahnungen wegen Nichteinhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben

Verwenden Sie unser Jugendschutzbeauftragter-Logo:

Um die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragen nach außen hin auf Ihrer Online-Präsenz zu dokumentieren, können Sie für die Dauer unserer Beauftragung unser Jugendschutzbeauftrager-Logo verwenden:

Jugendschutzbeauftragter Logo

Alternative zur Einzelbuchung: Unsere Schutzpakete

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