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Leserkommentare zum Artikel

Rätsel um Gefahr und Schuld bei der Lieferung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kann manchmal fast poetisch sein. So geht es beim Kauf und der Lieferung einer Sache um „Gefahr“ und „Schuld“. Gemeint ist hier der „Gefahrübergang“ und die Frage, wo der Leistungserfolg also der Leistungsort ist. Noch einfacher ausgedrückt. geht es um die Frage, wer haftet dafür, dass eine Ware beim Versand beschädigt wird oder verloren geht. Muss der Verkäufer eine neue Ware schicken oder muss der Käufer zahlen, obwohl er eine beschädigte oder gar keine Ware erhalten hat.

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DHL-Paket am Ort des Privat-Verkäufers verloren gegangen

Beitrag von Mathias
30.07.2021, 08:22 Uhr

Hallo Frau Keller-Stoltenhoff, danke für die anschauliche Darstellung der Rechtslage, die "Schickschuld" war mir noch nicht bekannt. Es dreht sich ja vieles um den Erfüllungsort und ob das Paket auf dem Versandweg verloren ging. Folgender realer Fall: Auf ebay wird eine Ware angeboten mit "Versand möglich", der Verkäufer übernimmt ohne Mehrkosen den Versand. Der Verkäufer legt das Päckchen in eine Box von einer DHL-Versandstation. Lt. DHL Sendungsnachverfolgung ist die Lieferung vom Verkäufer elektronisch angekündigt und in die Box gelegt worden. Das Päckchen ist von DHL aus der Box entnommen worden und danach bricht die Statusfortschreibung ab. D.h. das Päckchen hat das Absendezentrum von DHL nicht erreicht. Möglicherweise gab es ein Beschriftungsprobelm (was zuvor nicht überprüft werden konnte). Ist in diesem Fall der Gefahrenübergang das Einlegen des Päckchens vom Privatverkäufers in die DHL-Box?

BioOR a.d.

Beitrag von Thomas Voigt
25.01.2021, 10:51 Uhr

Seit nunmehr fast einem Jahr hat der Onlinehandel, auch bedingt durch die Corona-Infektionswelle eine riesige Dimension erreicht. Millionen an Endverbrauchern in der BRD, die vor den geschlossenen Läden der Einzelhändler stehen, bestellen nun bei den Online-Versandhändlern. Bei den Transportunternehmen kommt es zu Paketbeschädigungen und -Verlusten. Wenn sich nun eine Privatperson fragt, wer die Gefahr trägt und Schäden zu ersetzen hat, findet mit diesem langen Aufsatz anfangs mittels eines einzigen aussagefähigen Satzes nicht eine etwa eine schnelle und eindeutige Antwort, sondern ein akademisches Geplänkel. Liebe Frau Anwältin, wir wissen, dass Sie intelligent sind, Sie müssen uns hier keine Doktor-Arbeit vorlegen! Mit freundlichem Gruß

Hohlschuld

Beitrag von Ekki
09.07.2020, 17:29 Uhr

Sehr schön erklärt.

Allerdings heißt die Seite: https://www.it-recht-kanzlei.de/leistungsort-schickschuld-bringschuld-hohlschuld-versendungskauf.html

Ob der IT-Mensch auch holen mit "h" schreibt?

Danke

Beitrag von Wibke Reinstein
25.01.2019, 09:08 Uhr

Im Gesetz ist es meines Erachtens wirklich nicht so ganz eindeutig und andere juristische Plattformen haben auch nicht weit und tief genug gefragt, um ausreichend differenziert zu erklären. Ich bin sehr dankbar für Ihre Beschreibungen!

ewiges Rätsel

Beitrag von Hoffi
04.11.2018, 21:52 Uhr

Also der Käufer hat ja auch die Pflicht die Ware anzunehmen. Wenn die beiden Vertragspartner jeweils an ihrem Geschäftssitz erfüllen und Warenschulden Holschulden sind, dann habe ich das verstanden. Wo aber findet die rechtsverbindliche Annahme statt? Doch erst am Geschäftssitz des Käufers. Ist die Ware während des Transports dann nicht angenommen? Habe ich noch nie verstanden!

Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der Kunde

Beitrag von Johannes Kupper
09.04.2018, 11:42 Uhr

Hallo Frau Keller-Stoltenhoff, ist bei einem Ticketverkauf eines Fußballvereins an einen Zuschauer von einem Verbrauchsgüterverkauf auszugehen? Das heißt, geht das Risiko des Verlustes erst bei erfolgreicher Ticketzustellung auf den Kaäufer über? Mit freundlichen Grüßen. Johannes Kupper

Herr

Beitrag von Michael
01.01.2018, 15:20 Uhr

Hallo Frau Anwältin,

besten Dank für Ihre Informationen. Für mich als Laien wäre es hilfreich, wenn Sie vor einer Bewertung die Begrifflichkeiten und Definitionen klarziehen, die für eine Bewertungszuordnung wichtig sind:

was versteht der Gesetzgeber unter einem "Verbrauchsgüterkauf" was unter einem "Nicht-Verbrauchsgüterkauf". Grundsätzlich unterliegt doch jede Sache einem gewissen Verschleiß.

Zweitens ist unklar wie das hierbei in Relation zu einer bewegliche Sache zu bringen ist.

Die Thematik mit dem Möbelkauf wurde von Ihnen wohl einem BGH-Urteil entnommen. Für mich ist unklar was Sie uns damit sagen wollen und welche generelle Auslegung damit abgeleitet werden kann. Warum haben Sie einen Unternehmer als Warenempfänger benannt? Mich verwirrt das sehr, ich denke die meisten Leser hier werden Endverbraucher sein.

Danke, schöne Grüße, Michael

Onlinekauf Vollständigkeit der zurückgesandten Ware

Beitrag von Sarah
08.08.2017, 10:21 Uhr

Ich habe bei einem Onlineversand mehrere Kleidungsstücke gekauft und einige behalten. Die restlichen habe ich zurück gesandt. Der Händler hat den Eingang der Rücksendung auch bestätigt. Bei der Auflistung der retournierten Ware wurde eine Ware als behalten vermerkt, die ich zurück gesandt habe.

Wer Trägt die Beweislast, welche Waren zurückgesandt wurden.

Überlegung zu AGB eines reinen Dienstleisters

Beitrag von Thomas Kurbjuhn
28.01.2016, 16:00 Uhr

Danke für Ihren Artikel. Das würde doch bedeuten: ein reiner Reparaturdienstleister, der die reparierten Waren per Versand zurückschickt, könnte auch in seinen AGB nach 644/447 BGB anders als beim Versendungskauf(474 GBG) das Transportrisiko auf den Kunden abwälzen, auch im B2C Bereich. Sehe ich das richtig? 

Übernahme von Ware durch einen Minderjährigen

Beitrag von Dirk Jaster
27.10.2015, 20:31 Uhr

Wie schaut das mit der Haftung aus, wenn die Lieferung Online von vier Autoreifen gegen Vorauszahlung vereinbart wurde und nur zwei davon angekommen sind. Die Ware wurde von einem Minderjährigen unberechtigt entgegen genommen, der nicht wusste, dass die Lieferung von Vier vereinbart war.

Der Verkäufer und der Lieferant berufen sich nun darauf vier Reifen geliefert zu haben. Ich war zu der nicht angekündigten Lieferzeit nicht zu Hause. Der Minderjährige ist mein Sohn.

Wer haftet nun?

dino

Beitrag von Horst
01.09.2015, 15:16 Uhr

"Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der KÄUFER die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."

Sie meinen:

"Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der VERKÄUFER die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."

herr

Beitrag von Drubig,Jürgen
15.04.2015, 11:34 Uhr

ich habe bei einem Onlinehändler pillen bestellt Wert 63 Euro alles wie gewünscht bezahlt :Nun ist die Ware im Verzug und der Online Betreiber sagte mir das ich unversicherten Versand angeklickt habe und er keinerlei Möglichkeit mehr hat nachzuforschen wo meine Pillen geblieben sind und ich PECH gehabt habe ,ist dies rechtens?? Kann ich absolut nichts mehr dagegen Tun. LG

Übernahme der Lieferkosten nach der Feststellung, dass der Wagen ungeeignet war

Beitrag von Anna
04.02.2015, 18:00 Uhr

Hallo, schöner Artikel, wie stellt sich denn die Lage da, wenn ein bestellter bezahlter Artikel geliefert wird und bei der Anlieferung, stellt die Spedition fest, dass die Anlieferung mit dem Fahrzeug nicht geht. Wer muss dann den Mehraufwand der erneuten Lieferung tragen?

paket abgegeben an falsche Lieferadresse

Beitrag von Tim
08.02.2014, 11:45 Uhr

Hallo, ich habe vor 2 Wochen einen Artikel für 27€ verkauft und per unversicherten Versand abgegen. Doch 1 Woche später schreibt mir der Käufer das er einen Fehler bei seiner Lieferadresse gemacht hat undmich darum kkümmern soll, dass der Artikel dort ankommt. Nun ist das Problem, dass das Päckchen nicht an mich zurück kam und es sich auch nicht auffindenllässt bei der DHL. Der Käufer hat mir nun geschrieben, dass ich entweder das gesamte Geld zurück überweisen oder erestur Polizei geht.

Nun die Frage: wer ist hier ihm recht?

Vielen dank für die antworten!

Mit freundlichem Gruß

Lieferkostenübernahme bei erneuter Verschickung?

Beitrag von a. lichterglanz
13.01.2014, 21:57 Uhr

Wie verhält es sich, wenn der Lieferdienst nicht verschicken kann, da Käufer verzogen scheint? Wer trägt die erneuten Versandkosten, da der Käufer nachweislich Lieferadresse korrekt ist?

§ 434 BGB

Beitrag von Philipp
07.11.2013, 16:51 Uhr

Unter 2.2 müsste es im vorletzen Absatz § 434 Abs. 2 BGB (statt Abs. 3 ) heißen. Ansonsten ein super Artikel.

"Lieferung frei Haus"

Beitrag von M. Schubert
10.10.2013, 09:18 Uhr

Hallo, ein schöner Artikel und auch ausführlich.

Eine Frage gibt es bei mir noch und zwar wenn der Verkäufer die Ware "frei Haus" an Herrn Rechtsanwalt Schlau liefert und die Ware auf dem Transportweg verloren geht.

Wo ist bei dieser Situation der Kosten sowie Gefahrenübergang? und Wer und Warum muss für die verlorene Ware zahlen oder Neuliefern?

Danke im Voraus für Ihre Antwort.

MfG M. Schubert

Annahme verweigert, Paket geht verloren

Beitrag von birgit herold
07.10.2013, 09:17 Uhr

Guten Tag,

sehr guter Artikel! Vielen Dank!

Was ist, wenn beim Privatverkauf (Privat-Privat) eine Holschuld bestand (Paket wurde an Paketunternehmen übergeben), der Käufer die Ware aber verweigert und das Paket verloren geht.

Danke

Frage

Beitrag von Gabi
28.05.2013, 09:47 Uhr

Was ist, wenn Käufer nach 2,5 Monaten behauptet, er habe keine Ware erhalten ? Käufer hatte eine Mail bekommen, dass die Ware am 18.3. verschickt wurde. Ware wurde per Brief verschickt.

Gibt es eine Frist, in der sich ein Käufer beim Verkäufer melden muss ? Danke und viele Grüße Gabi

Schickschuld

Beitrag von Hung Phan
13.11.2012, 20:29 Uhr

Ich fand Ihren Artikel sehr interessant und hilfreich. Eine Frage stellt sich mir hier jedoch. Bei Abhanden kommen eines Paketes gibt es über DHL eine Versicherung (in der Regel 500€). Was würde denn passieren, wenn das Paket unterversichert ist und das Paket nun abhanden kommt. Schuldet der Verkäufer dem Käufer dann den Differenzbetrag?

Versendungskauf

Beitrag von kossibaer
03.03.2011, 19:35 Uhr

Klasse Artikel, im letzten Satz muss es aber heißen "wenn der Verkäufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."

unlogische Quintessenz

Beitrag von Matthias Wegmann
09.09.2010, 14:43 Uhr

Guten Tag,

ich habe gerade Ihren Artikel über den Gefahrübergang gelesen. Im abschließenden Satz sagen sie:

"Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, ist beim Versendungskauf in der Regel von einer Schickschuld auszugehen. Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der Käufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."

Müsste es denn nicht richtig heißen, dass die Gefahr übergeht, wenn der VERKäufer die Sache an ein Transportunternehmen übergibt? Immerhin schreiben Sie dies vorher unter Punkt 2.3 in der Auflösung:

"Alles spricht für eine Schickschuld. In diesem Fall wäre der Erfüllungsort beim Verkäufer und die Gefahr ginge auf den Rechtsanwalt über, nachdem die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist."

Desweiteren kann der Käufer ja auch keine Sache übergeben, da er ja eben nichts hat.

Eine kleine Anmerkung. Vielen Dank ansonsten für den hilfreichen Artikel.

Gruß Matthias Wegmann

bzgl. Kommentar vom 25.03.

Beitrag von Frank
15.03.2010, 19:35 Uhr

Hallo,

bezüglich des Kommentars vom 25.03. habe ich eine Frage: Gibt es einen Quellenangabe zu dieser Aussage? Ist diese Teil eines Urteils? Vielen Dank im Voraus für einen kleinen Hinweis.

Gruss

Frank S.

Ohne Titel

Beitrag von Unholy
26.02.2010, 22:19 Uhr

Und wie ist es, wenn man einen Artikel per Post bekommt, der nicht ordungsgemäß verpackt wurde? In meinem Fall ein Notebook, welches ich von einem Privatverkäufer erstanden habe. Es wurde zwar geliefert, aber es war nicht ordentlich verpackt und lag ungeschützt ohne jegliche Polsterung im Karton. Und ich denke es ist jedem Menschen klar, dass man ein empfindliches Gerät wie ein Notebook nicht einfach ohne es zu verpacken in einen Karton legt. Das ist doch Ärger vorprogrammiert oder nicht?

Antwort

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
25.03.2009, 21:56 Uhr

Wenn jemand am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort die Ware quittiert und behauptet der Empfänger zu sein, dann kann sich der Schuldner darauf verlassen, dass der richtige unterschreibt. Der Gläubiger muss er sich die Handlung eines Fremden selbst dann zurechnen lassen, wenn dieser seine Unterschrift fälscht.

Ergänzung zur Frage zur Beweislast der Zustellung

Beitrag von Markus
25.03.2009, 13:43 Uhr

Hallo, danke für die interssanten Informationen.

Ich hätte ergänzend zum vorherigen Kommentar noch gern erfahren wie die Lage ist, wenn der Empfang mit dem Namen des Empfängers quittiert wird und der Empfänger dann behauptet die Unterschrift wäre nicht seine (gefälscht) und versichert die Ware nicht erhalten zu haben.

Vielen Dank im vorraus für die Antwort!

Frage zur Beweislast der Zustellung

Beitrag von Anders
23.03.2009, 19:44 Uhr

Vielen Dank für Ihre Hilfreichen Ausführungen.

Hätte aber gern noch etwas dazu gehört, wer die Beweislast der Zustellung trägt! Im vorliegenden Fall wurde Empfangsbeleg mit anderem Namen (nicht dem Käufer) unterschrieben, Paket wurde dem Käufer auch nicht ausgehändigt, sondern ist beim Zusteller verschwunden. Zusteller legt aber Eidesstattliche Erklärung vor, dass Ware an Käufer übergeben wurde. Käufer erklärt ebenfalls an Eides statt die Ware nicht erhalten zu haben und kann auch beweisen, das er zur angegebenen Zustellzeit nicht zu Hause war.

Vielen Dank für Ihre Rückantwort!

Erfüllungsort

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
18.03.2009, 18:45 Uhr

Der Erfüllungsort bei der Erstellung einer Homepage liegt, wenn eine Abnahme vereinbart wird, beim Auftraggeber. Dies trifft auch dann zu, wenn eine Installation beim Auftraggeber erfolgt. Erfolgt aber lediglich eine Übersendung von Files, liegt der Erfüllungsort beim Auftragnehmer.

Erfüllungsort

Beitrag von ESC
18.03.2009, 17:11 Uhr

Wo liegt denn eigentlich der Erfüllungsort, wenn es sich bei der Leistung um die Erstellung einer Homepage handelt?

Antwort (la perladonna)

Beitrag von RAin Keller-Stoltenhoff
11.10.2008, 18:15 Uhr

Wenn die Ware nicht offensichtlich beschädigt ist und der Kunde unterschreibt, dass die Ware keine offensichtlichen Mängel aufweist, dann ist die Ware geliefert. Stellt der Kunde dann später Mängel fest, stehen ihm die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Da der Kunde Verbraucher ist, liegt die Beweislast bis zum 6. Monat nach Lieferung beim Verkäufer, dass die Ware bei Lieferung nicht mangelhaft war.

Antwort (Herr Günther)

Beitrag von RAin Keller-Stoltenhoff
11.10.2008, 18:14 Uhr

In diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche, weil er selbst bestätigt hat, dass die Ware bei Lieferung keine offensichtlichen Mängel aufwies. Er kann dann später nicht mehr behaupten, die Ware kam offensichtlich beschädigt an. Vielmehr er kann das schon. Er wird aber zahlen müssen.

Ohne Titel

Beitrag von la perladonna
04.10.2008, 13:27 Uhr

Die Behandlung der vorangegangenen Frage betr. beschädigter Verpackung, wirft noch eine zusätzliche Frage auf: Wer haftet, wenn die Verpackung nicht offensichtlich beschädigt ist? Kunde unterschreibt in beiden Fällen für die ordnungsgem. Zustellung!

Eine Klärung wäre auch ich sehr dankbar. (info [at] la-perladonna.de)

Ohne Titel

Beitrag von S. Günther
02.10.2008, 20:00 Uhr

Ein sehr interessanter und hilfreicher Artikel. Unklar ist mir dennoch, wer haftet, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine Ware verkauft und diese an ihn liefert, die Ware jedoch auf dem Weg vom Unternehmer zum Kunden vom Transportunternehmer beschädigt wird, der Kunde diese äußerlich erkennbar beschädigte Verpackung aber beim Transportunternehmer nicht rügt, sondern unterschreibt, dass er die Ware ordnungsgemäß erhalten hat, dann aber dem Unternehmer mitteilt, dass die Ware beschädigt sei und er Ersatz verlange. Für eine Klärung dieser Sachlage wäre ich dankbar. (info@4all-web.de)

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