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EuGH-Urteil: Verkäufer können von Verbrauchern auch vor ausländischen Gerichten verklagt werden

18.09.2012, 15:58 Uhr | Lesezeit: 5 min
EuGH-Urteil: Verkäufer können von Verbrauchern auch vor ausländischen Gerichten verklagt werden

Der EuGH hat entschieden, dass Verbraucher bei Streitigkeiten im Rahmen eines Kaufvertrags den gewerblichen Verkäufer vor dem Gericht an ihrem eigenen – ausländischen – Wohnsitz verklagen können (Urteil vom 6. September 2012, Rechtssache C-190/11). In dem Fall ging es um eine Verbraucherin aus Österreich, die in Hamburg ein Auto gekauft hatte. Es kam zu rechtlichen Streitigkeiten und die Verbraucherin klagte gegen den gewerblichen Verkäufer vor einem österreichischen Gericht. Nun entschied der EuGH, dass das österreichische Gericht für den Fall zuständig gewesen ist. Lesen Sie die folgenden Erläuterungen zum Fall.

I. Sachverhalt

In dem Fall (EuGH, Urteil vom 6. September 2012, Rechtssache C-190/11, hier im Volltext abrufbar ) suchte eine Verbraucherin aus Österreich im Internet nach einem Kfz. Über eine Internet-Verkaufsplattform gelangte sie auf die Website eines Kfz-Einzelhändlers mit Sitz in Hamburg. Unter der auf der Website des Kfz-Händlers angegebenen Telefonnummer mit internationaler Vorwahl (+49) fragte die Verbraucherin telefonisch nach einem bestimmten KfZ-Modell. Dieses war allerdings nicht mehr verfügbar. Der Kfz-Händler bot ihr daraufhin telefonisch ein anderes Modell an. Zudem sendete er ihr später eine E-Mail mit weiteren Angaben zu diesem Fahrzeug. Entgegen anderer, zumindest missverständlicher Berichte kaufte oder bestellte die Verbraucherin das angebotene Kfz anschließend nicht im Internet, sondern reiste hierzu nach Hamburg und schloss den Kaufvertrag vor Ort am Sitz des Händlers.

Nachdem bei dem Kfz danach einige Mängel aufgetreten waren und es darüber zu rechtlichen Streitigkeiten gekommen war, verklagte die Verbraucherin den Verkäufer vor dem Gericht an ihrem Wohnsitz in Österreich. Während die österreichischen Instanzgerichte sich international nicht für zuständig hielten, hegte der Oberste Gerichtshof Österreichs Zweifel und legte den Fall dem EuGH vor.

Dieser urteilte nun zu Gunsten der Verbraucherin und erklärte das österreichische Gericht am Wohnsitz der Verbraucherin für international zuständig.

II. Die rechtlichen Erwägungen des EuGH

Die vom EuGH entschiedene Rechtsfrage bezog sich auf die Auslegung der EuGVVO.

Die EuGVVO ist eine unmittelbar geltende europäische Verordnung, in der die internationale Zuständigkeit der Zivilgerichte in der EU geregelt ist.

Dort heißt es in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die [gerichtliche] Zuständigkeit (…) nach diesem Abschnitt, (...) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

In Art. 16 Abs. 1 EuGVVO heißt es weiter:

„Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

Der Fall wurde dem EuGH vorgelegt, weil die EuGVVO eine unionsrechtliche Vorschrift ist und bei einer solchen der EuGH die Auslegungs- und Entscheidungsbefugnis hat.

Rechtlich zu entscheiden war, ob ein Gericht am Wohnsitz eines Verbrauchers im EU-Ausland auch dann nach den genannten Vorschriften der EuGVVO zuständig ist, wenn der Verkäufer seinen Shop zwar international ausgerichtet hat, der Kaufvertrag dann aber nicht auf dem Fernabsatzweg, also nicht per Internet, E-Mail, Fax, Telefon, Brief etc., sondern vor Ort am Sitz des Händlers zustande kommt.

Dies hat der EuGH insbesondere mit Hinweis auf den Zweck der Art. 15 und Art. 16 EuGVVO –nämlich dem Schutz der Verbraucher – bejaht.

Somit können Verbraucher einen gewerblichen Händler immer dann vor dem Gericht am eigenen Wohnsitz verklagen, wenn der Händler sein Verkaufsgeschäft – sei es über das Internet oder auf sonstige Weise – international ausgerichtet hat und dann ein Kaufvertrag mit dem Verbraucher geschlossen wird. Der Kaufvertrag muss hierzu kein Fernabsatzgeschäft im Rechtssinne sein.

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III. Internationale Ausgerichtetheit eines Verkaufsgeschäfts

Der EuGH musste sich in diesem Verfahren nicht mit der Frage beschäftigen, wann ein Verkaufsgeschäft eines Händlers rechtlich als „international ausgerichtet“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu behandeln ist. Dies ist allerdings bereits in einem früheren Fall vom EuGH entschieden worden.

Ein Verkaufsgeschäft ist demnach dann als auf einen bestimmten Mitgliedstaat der EU ausgerichtet anzusehen, wenn beim Händler offenkundig der Wille feststellbar ist, mit Verbrauchern in dem jeweiligen Mitgliedstaat Verträge zu schließen.

Somit muss der Händler in dem Mitgliedstaat in irgendeiner Form – z. B. über das Internet – Werbung betreiben und dadurch zeigen, dass er auch an Verbraucher in diesem Land verkaufen will. Nach der EuGH-Rechtsprechung können verschiedene Kriterien auf der Website oder in einem Webshop auf eine solche Ausrichtung hindeuten. Dies gilt etwa für eine internationale Anfahrtsbeschreibung zum Vor-Ort-Shop, die Verwendung von ausländischen Sprachen oder Währungen, die Verwendung einer Telefon-Nummer mit internationaler Vorwahl (+49) oder eines internationalen Domainnamens oberster Stufe (*.com) sowie weitere Kriterien.

Ungeklärt ist, ob Händler durch sog. „Disclaimer“ die Ausrichtung auf bestimmte Mitgliedstaaten ausschließen können. Teilweise wird dies für möglich gehalten, wenn sich der Händler tatsächlich daran hält und seine Waren nicht in diese Mitgliedstaaten verkauft.

IV. Fazit

Der EuGH schützt weiterhin stark die Verbraucher und stärkt ihre Rechte. Gewerbliche Verkäufer mit Sitz in Deutschland laufen dagegen Gefahr, vor ausländischen Gerichten verklagt zu werden. Dies kann etwa passieren, wenn die Internet-Präsenz des Händlers so ausgestaltet ist, dass sie rechtlich als „international ausgerichtet“ gilt.

Dann können beispielsweise Touristen etwas vor Ort kaufen und bei Streitigkeiten gegen den Händler vor ihren Heimatgerichten klagen.

Dabei kann die Rechtsverteidigung vor einem ausländischen Gericht für Händler aufwendig und teuer werden. Daher kann es sich finanziell lohnen, wenn sich Händler bei Streitigkeiten mit Verbrauchern aus dem Ausland im Einzelfall eher kulant zeigen.

Schließlich ist zu beachten, dass gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO der gewerbliche Verkäufer den Verbraucher umgekehrt auch nur vor dem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers, ggf. also im Ausland, verklagen kann. Dies kann etwa den Fall betreffen, dass der Verbraucher den Kaufpreis nicht bezahlt hat.

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