Zur Produkthaftung: Neue Serie der IT-Recht Kanzlei

von Fabian Karg, 05.04.2011, 15:42 Uhr
Druckvorschau

Produkthaftung ist die Haftung des Herstellers oder Importeurs für Personen- oder Sachschäden die sein Produkt verursacht. Tritt wegen eines fehlerhaften Produkts tatsächlich der Haftungsfall ein, kann dies für den jeweiligen Hersteller weitreichende Konsequenzen haben und sogar den finanziellen Ruin bedeuten.

Dieses Damoklesschwert schwebt auch noch Jahre nach der Platzierung des Produkts am Markt über dem Hersteller, denn anders als im Vertragsrecht verjähren Ansprüche aus Produkthaftung erst 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens und sogar erst 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts.

Die IT-Recht-Kanzlei wird Ihnen zum Thema Produkthaftung in den kommenden Wochen zahlreiche Fälle aus der Rechtsprechung aufbereiten und Ihnen darstellen worauf Sie als Hersteller oder Importeur besonders achten müssen.

Zum Abschluss erhalten Sie noch eine kompakte Rechtsprechungsübersicht sowie eine allgemeine Übersicht zum Thema Produkthaftung (Wer haftet? Unter welchen Voraussetzungen?).

Inhalt

I.    Wichtige Urteile aus dem Bereich der Produkthaftung

  1. Au Backe! Kein Schadensersatz für kaputten Zahn dank Kirschkern in Kirschtörtchen
  2. Brennende Pflegebetten: Hersteller muss Nachrüstung nicht bezahlen
  3. Tote Kühe wegen gentechnisch verändertem Mais: Keine Haftung des Herstellers
  4. Windschutzanlage für landwirtschaftlichen Betrieb: Keine Haftung des Herstellers für verletztes Kind
  5. Motorschaden nach Generalüberholung: Werkstatt haftet nicht, aber der Hersteller
  6. Defekte Spülmaschine: Hersteller muss Küchenreparatur bezahlen
  7. Kellerbrand wegen defekter Waschmaschine: Hersteller bezahlt für alle Schäden
  8. Oft nicht bekannt: Auch Händler kann Warnpflicht als deliktische Verkehrfspflicht gegenüber Käufer treffen
  9. Fehlende Warnhinweise bei Fertigbeton: Hersteller hat Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen
  10. Tapetenkleistermaschine: Importeur muss Schmerzensgeld für Verletzungen bei Reinigung bezahlen
  11. Produkthaftung auch bei teilweiser gewerblicher Nutzung
  12. Produkthaftungsrecht: Mögliche spätere Beschädigung befreit Hersteller nicht von Haftung
  13. Defektes Steuergerät: Hersteller bezahlt Austauschmotor
  14. Zimmer-Kamin: Importeur haftet für schwere Konstruktionsfehler
  15. Grill-Brennpaste mit fehlerhaftem Verschluss: Herstellerin muss Schmerzensgeld zahlen
  16. Defekter Herzschrittmacher: Hersteller trägt Behandlungskosten für Austausch

II.    Rechtsprechung kompakt

III.    Allgemeine Übersicht: zur Produkthaftung

Autor:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de