PKW-Tageszulassungen: Sind PKW mit sogenannter Tageszulassung „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.10.2008, 19:33 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von PKW " veröffentlicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Onlinehändler, die im Internet neue Personenkraftwagen bewerben, für jedes beworbene Fahrzeugmodell zumindest die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der CO2 Emissionen anzugeben. Nur, sind PKW mit sogenannter Tageszulassung auch „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV?

Ja, „neue" Personenkraftfahrzeuge i.S. des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind auch PkW mit sog. Tageszulassung.

Begründung

Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 03.09.1998 (ABl. 1998 Nr. C 305 S. 2) zu Artikel 2 der Richtlinie über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen enthielt noch die folgende Definition:

Neue Personenkraftfahrzeuge" sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

Das Europäische Parlament schlug dagegen in 1. Lesung folgende Ergänzung vor (ABl. 1999 Nr. C 98 S. 252 f.):

Neue Personenkraftfahrzeuge" sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen.

Übernommen wurde letztendlich der vom Rat am 23.02.1999 festgelegte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 17/1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 1) mit dem einzigen Unterschied, dass statt von Fahrzeugen nunmehr von Personenkraftwagen gesprochen wurde.

Wie auch schon das OLG Köln (Urteil vom 14.02.2007, Az. 6 U 217/06) festgestellt hat, kann der Umstand, dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ergänzung in Bezug auf Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen unterblieb, nicht den Umkehrschluss rechtfertigen, dass Fahrzeuge mit Tageszulassung dem Regelungsbereich der Richtlinie bewusst entzogen bleiben sollten.

Das OLG Köln begründete dies wie folgt:

Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, wie in der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. 2000 Nr. L 202 S. 1) den Begriff "neu zugelassene Personenkraftwagen" zu verwenden.

„Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 - Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 - Tageszulassung II; Senat , GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 - Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition "neuer" Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

Fazit

"Neue" Personenkraftfahrzeuge i.S. des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind auch Pkw mit sog. Tageszulassung.

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