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OLG Frankfurt: Zuvor noch nicht verkaufter PKW gilt als „neu“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV

05.12.2019, 09:13 Uhr | Lesezeit: 5 min
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von Sarah Freytag
OLG Frankfurt: Zuvor noch nicht verkaufter PKW gilt als „neu“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV

Seit 2004 sind Hersteller und Händler nach der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) dazu verpflichtet, in Werbung und Angeboten zum Verkauf oder Leasing von neuen PKW gewisse Informationen über Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen bereitzustellen. Im Jahre 2011 wurden diese Informationspflichten vom Gesetzgeber novelliert und angepasst. Spätestens nach der Dieselaffäre sind nun auch Abmahner für dieses Thema besonders sensibilisiert. Das OLG Frankfurt hatte nun in einem Fall zu entscheiden, wann ein PKW als „neu“ im Sinne der Kennzeichnungsverordnung gilt.

I. Die Rechtslage

§ 3 Absatz 1 der Pkw-EnVKV lautet:

(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass

1.
ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht ist, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann. Der Hinweis muss die CO2-Effizienzklasse nach § 3a Absatz 2 enthalten sowie den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Hinweises aktuell sind. Das Datum der Erstellung des Hinweises ist in dem vorgesehenem Feld im Sinne der Anlage 1 Nummer 7 anzugeben,
2.
ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die CO2-Effizienzklassen, die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

II. Der Sachverhalt

Die Beklagte warb auf einem Messestand mit einem ausgestellten Fahrzeug. An dem Sockel, auf dem der PKW ausgestellt wurde, befand sich ein Hinweis zu den CO2-Emissionen und der CO2-Effizienzklasse.

Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein, bemängelte die Gestaltung des Standes und des am Sockel angebrachten Hinweises und klagte auf Unterlassen. Die Beklagte wiederum verteidigte sich mit dem Verweis darauf, dass das Fahrzeug nicht „neu“ sei und die Informationspflichten aus § 3 der Pkw-EnVKV daher keine Anwendung fänden. Das Fahrzeug sei der laufenden Produktion entnommen worden, umgebaut und sodann mit britischer Zulassung als Vorführ- und Testfahrzeug in der ganzen Welt eingesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Messe hätte es eine Laufleistung von 7.136 Meilen gehabt. Zudem behautet die Beklagte, dass der angebrachte Hinweis den Pflichten aus § 3 Pkw-EnVK gerecht werden würde.

In erster Instanz unterlag die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt (Urt. v. 22.08.2018, Az. 6 U 160/18). Hiergegen wendet sie sich in ihrer Berufung.

1

III. Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 25.07.2019 Az. 6 U 160/18 zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Das Gericht sprach der Klägerin den beantragten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5a Abs. 2, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PKW-EnVKV zu.

Nach § 2 Nr. 1 der Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“, Kraftfahrzeuge die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Das Gericht befand, dass das von der Beklagten ausgestellte Fahrzeug, dieser Definition nach nicht als „neu“ gelten konnte.

Fahrzeuge die noch gar nicht verkauft worden sind, seien demnach stets – d.h. auch unabhängig von ihrer Fahrleistung – als neue PKW einzustufen. Entscheidend sei für diese Beurteilung nicht das, was man im allgemeinen Sprachgebrauch als „neu“ verstehen könne, sondern allein der Wortlaut des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

Das Gericht führt hierzu aus:

"Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift „gegen den Wortlaut“ ist hier auch nicht deswegen geboten, weil eine wortsinngemäße Auslegung zu schlechterdings unvertretbaren Ergebnissen führen würde, (da …) sich das Kaufinteresse des Verbrauchers in der Regel ohnehin nicht auf das ausgestellte Fahrzeug, sondern auf einen diesem „Demonstrationsfahrzeug“ entsprechendes oder ähnliches Neuwagen richtet. Unter diesen Umständen kann und muss es hingenommen werden, wenn - im Sinne einer Rückausnahme - bei wortsinngemäßer Auslegung von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV solche zur Werbung für Neufahrzeuge eingesetzte Ausstellungsfahrzeuge ohne Rücksicht auf die Fahrleistung als „neue PKW“ behandelt werden, die noch nicht durch den Hersteller verkauft worden sind."

Da im vorliegenden Fall das Ausstellungsfahrzeug vom Hersteller noch nicht an einen Dritten verkauft und übereignet worden sei, gelte es als „neu“ und habe daher bei der Ausstellung die Voraussetzungen des § 3 Pkw-EnVKV zu erfüllen.

Gegen diese Vorschrift sei jedoch gerade verstoßen worden, weil der am Messestand angebrachte Hinweis zum Kraftstoffverbrauch, den CO2-Emissionen und der CO2-Effizienzklasse den Anforderungen der Pkw-EnVKV nicht gerecht wurde. Der Hinweis sei nicht, wie der Vorschrift nach erforderlich, „deutlich sichtbar“ angebracht gewesen. Deutlich sichtbar sein ein Hinweis, wenn sie den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher in der Weise aktiv zu den Informationen hinführen, sodass die Kenntnisnahme nach den Gesamtumständen sichergestellt sei.

Im konkreten Fall sei dies von dem Hinweis, der sich auf Kniehöhe an der Schmalseite des Sockels in der Nähe der Wand und nicht am Fahrzeug selbst befunden hätte nicht anzunehmen. Hier konnte der Hinweis leicht übersehen werden.
Das Gericht sah in diesem Verstoß auch ohne Weiteres ein unlautereres Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, das auch dazu geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

IV. Fazit

Das Wort „neu“ in der PKW-EnVKV ist nicht nach dem Wortsinn des allgemeinen Sprachgebrauchs, sondern nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auszulegen. Als neues Fahrzeug gilt demnach, ein Fahrzeug, das noch nicht vom Hersteller an einen Dritten weiterverkauft worden ist. Verkäufer haben beim Verkauf von PKW generell genau auf die erforderlichen Informationspflichten hinsichtlich des Schadstoffsaustoßes zu achten um nicht der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt zu sein.

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