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Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

15.07.2008, 11:41 Uhr | Lesezeit: 4 min
Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Kleinunternehmer bzw. Differenzbesteuerung: Der Umgang mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ bei der Preisangabe" veröffentlicht.

Die PAngV sieht vor, dass derjenige, der über das Internet gewerblich Waren gegenüber Verbrauchern anbietet, seine Preise mit dem Hinweis zu versehen hat, dass die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Nur, wie hat sich hierbei der Kleinunternehmer zu verhalten, der im Sinne des § 19 UstG von der Umsatzsteuer befreit ist?

Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer wird folglich nicht erhoben, wenn

  • der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat.
  • der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
  • der Kleinunternehmer nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat.

Hinweise:

  • Im Folgenden wird im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „Kleinunternehmer“ davon ausgegangen, dass die vorgenannten drei Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Im deutschen Sprachgebrauch – ausgenommen in der Schweiz – wird seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer verwendet.
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Umsatzsteuergesetz (UStG) versus Preisangabenverordnung (PAngV)

Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer erheben, dürfen

  • diese folglich auch nicht vom Käufer verlangen.
  • diese auch nicht auf ihren Rechnungen ausweisen.
  • ihre Preise im Internet nicht mit dem Hinweis kennzeichnen, dass die Umsatzsteuer mit enthalten sei.

Der Kleinunternehmer, der Verbrauchern über das Internet gewerblich Waren anbietet, steht nun vor einem rechtlichen Dilemma:

  • Gemäß § 19 UstG darf der Kleinunternehmer nicht angeben, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten. Die Angabe „inkl. Mwst.“ wäre vielmehr irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da ein gewerblicher Abnehmer angesichts dieser Abnahme geneigt ist, von vornherein 19/119 abzuziehen, um eine für ihn zutreffende Preisvorstellung zu erhalten (so auch Wekwerth, MMR 6/2008 S. 380). Sie wäre zudem falsch, da die Mehrwertsteuer ja gerade nicht erstattungsfähig ist. Sollte zudem das Finanzamt auf die Angabe „inkl. Mwst.“ aufmerksam werden, so hätte dies für den Kleinunternehmer unter Umständen zur Folge, dass er die im Internet angegebene Mehrwertsteuer an das Amt abzuführen hätte, obwohl er selber gegenüber dem Verbraucher netto abgerechnet hätte (vgl. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG).
  • Gemäß § 1 II PAngV muss der Kleinunternehmer angeben, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten. Verstöße gegen die PAngV sind zurzeit äußerst beliebte Abmahngründe. Der IT-Recht Kanzlei sind zudem viele Kleinunternehmer bekannt, die sich (leider) im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, fortan die Mehrwertsteuer mit auszuweisen.

Schutzzweck der Preisangabenverordnung

§ 1 der Preisangabenverordnung regelt, wie die Preisangaben unter Beachtung der Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit zu veröffentlichen sind. Während die Preiswahrheit sich auf die inhaltliche Richtigkeit der Preisangabe bezieht, verlangt die Preisklarheit nach der Eindeutigkeit der Preisangabe. Damit ist gemeint, dass Verbraucher unmittelbar und deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich bei den im Internet angegebenen Preisen um Endpreise handelt – es also keine weiteren versteckten Kosten etwa in Form von Umsatzsteueraufschlägen geben wird.

Versteckte Kosten in Form von Umsatzsteueraufschlägen sind aber bei Kleinunternehmern im Regelfall bereits nicht denkbar, da diese von vornherein keine Umsatzsteuer erheben und folglich deren Endpreise bereits den Nettopreisen entsprechen. Der Schutzzweck der PAngV würde demnach auch gewahrt bleiben, wenn Kleinunternehmer im Internet die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausweisen.

Fazit

Die IT-Recht Kanzlei rät Kleinunternehmern den § 1 Abs. 2 PAngV insoweit zu ignorieren, als die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer gefordert wird. Auf den Hinweis „inkl. Mwst.“ sollte komplett verzichten werden.

Darüber hinaus empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Kleinunternehmern bei Angabe eines jeden Endpreises deutlich darauf hinzuweisen, dass gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben und aus dem Grund auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Formulierungsvorschlag der IT-Recht Kanzlei für Kleinunternehmer:

„Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“.

Rechtliche Vorgaben zur Platzierung des Hinweises

  • Der Hinweis sollte auf Produktdetailseiten und zusätzlich im Impressum angeführt werden
  • ein alleiniger Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend
  • es ist nicht zulässig neben den Online-Warenangeboten einen Link mit der Bezeichnung „Details” zu platzieren, der wiederum auf den Hinweis verweist.

Achtung: Prüfen Sie unbedingt, ob Sie sich möglicherweise im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, neben Ihren Preisen die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. In dem Fall bliebe Ihnen im Regelfall nichts anderes übrig, als nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer zu optieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Claudia Hautumm / PIXELIO

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23 Kommentare

R
R. 01.04.2020, 19:57 Uhr
regelung
Hallo ich habe gleich mehr fragen
wenn das Jahr noch nicht ganz rum ist kann man dann die Kleinunternehmer Regelung schon in Anspruch nehmen ??

meine zweite frage währe ich habe eine USt-IdNr. muss ich jetzt zwangsläufig steuern erheben
auch wenn ich sehr wenig mit der Tätigkeit einrahme ?
m
mevess 24.07.2019, 20:45 Uhr
Bestellbestätigung mit ausgewiesener MwSt. - Rechnung als Kleinunternehmer?
Hallo,
ich habe Online einen Rechner von einer ....GmbH gekauft. Auf der Seite werden die Preise inkl. MwSt. angegeben.
Nach dem Kauf habe ich eine Bestätigung mit dem Gesamtbetrag Netto und Brutto erhalten.
Auf der Rechnung fand sich dann der Bruttopreis mit dem Hinweis, dass laut Kleinunternehmerregelung keine MwSt. ausgewiesen wird und auch nicht im Rechnungsbetrag enthalten ist???
Was kann ich jetzt tun? Der Betrag wurde schon gezahlt?
F
Flo 23.05.2019, 21:49 Uhr
Mehrwertsteuer
In meinem Onlineshop wird die Mehrwertsteuer automatisch unter dem Produkt ausgewiesen. Es gibt des Weiteren keine Möglichkeit diese Angabe zu ändern, außer den Code der gesamten Website umzuschreiben. 
Ist dies notwendig ? 
Oder kann der Begriff stehen bleiben und lediglich mit einem Zusatz versehen werden, wodurch der Kunde auf §19 aufmerksam gemacht wird? 
Vielen Dank für die Hilfe.
P
Petra Jacob 20.02.2018, 09:16 Uhr
Mehrwertsteuer
Vor längerer zeit wurde man bei Ebay aufgefordert, die MWST einzugeben. Dann erschien unter der Preisangabe ( inkl. Mwst.) Nun kann man dieses ändern. Als Kleinunternehmer entferne ich nun diese Angabe oder nicht ??
Reicht dann auch bei Ebay unter dem Impressum folgender Satz: Aufgrund des Kleinunternehmerstatus wird gemäß § 19 UStG die MwSt. in der Rechnung nicht ausgewiesen.
R
René 14.02.2017, 14:44 Uhr
Also darf der Preis ein * haben und im Footer steht der Hinweis?
Sehe ich das richtig, dass es dann möglich ist den Preis mit einem "*" auszuzeichnen und im Footer den Hinweis zu schreiben?

Im Warenkorb steht dann der Text nochmal da.
C
C. H. 31.12.2014, 10:34 Uhr
Kleinunternehmer und das PAnV
Zitat: "Formulierungsvorschlag der IT-Recht Kanzlei für Kleinunternehmer:

„Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“.


Rechtliche Vorgaben zur Platzierung des Hinweises

Der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben."



Wie soll das z.B. bei Ebay erfolgen? Es gibt dort keinerlei Möglichkeit
einen Bereich neben dem Preis zu editieren um den Formulierungsvorschlag dort
für jeden Verbraucher sichtbar zu hinterlegen.

Wie verhält sich nun der Kleinunternehmer der ausschliesslich auf Ebay handelt
um einer Abmahnung diesbezüglich zu umgehen?

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