Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 15.07.2008, 11:41 Uhr
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Die PAngV sieht vor, dass derjenige, der über das Internet gewerblich Waren gegenüber Verbrauchern anbietet, seine Preise mit dem Hinweis zu versehen hat, dass die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Nur, wie hat sich hierbei der Kleinunternehmer zu verhalten, der im Sinne des § 19 UstG von der Umsatzsteuer befreit ist?

Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer wird folglich nicht erhoben, wenn

  • der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat.
  • der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
  • der Kleinunternehmer nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat.


Hinweise:

  • Im Folgenden wird im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „Kleinunternehmer“ davon ausgegangen, dass die vorgenannten drei Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Im deutschen Sprachgebrauch – ausgenommen in der Schweiz – wird seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer verwendet.

Umsatzsteuergesetz (UStG) versus Preisangabenverordnung (PAngV)

Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer erheben, dürfen

  1. diese folglich auch nicht vom Käufer verlangen.
  2. diese auch nicht auf ihren Rechnungen ausweisen.
  3. ihre Preise im Internet nicht mit dem Hinweis kennzeichnen, dass die Umsatzsteuer mit enthalten sei.


Der Kleinunternehmer, der Verbrauchern über das Internet gewerblich Waren anbietet, steht nun vor einem rechtlichen Dilemma:

  • Gemäß § 19 UstG darf der Kleinunternehmer nicht angeben, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten. Die Angabe „inkl. Mwst.“ wäre vielmehr irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da ein gewerblicher Abnehmer angesichts dieser Abnahme geneigt ist, von vornherein 19/119 abzuziehen, um eine für ihn zutreffende Preisvorstellung zu erhalten (so auch Wekwerth, MMR 6/2008 S. 380). Sie wäre zudem falsch, da die Mehrwertsteuer ja gerade nicht erstattungsfähig ist. Sollte zudem das Finanzamt auf die Angabe „inkl. Mwst.“ aufmerksam werden, so hätte dies für den Kleinunternehmer unter Umständen zur Folge, dass er die im Internet angegebene Mehrwertsteuer an das Amt abzuführen hätte, obwohl er selber gegenüber dem Verbraucher netto abgerechnet hätte (vgl. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG).
  • Gemäß § 1 II PAngV muss der Kleinunternehmer angeben, dass seine Preise die Umsatzsteuer enthalten. Verstöße gegen die PAngV sind zurzeit äußerst beliebte Abmahngründe. Der IT-Recht Kanzlei sind zudem viele Kleinunternehmer bekannt, die sich (leider) im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, fortan die Mehrwertsteuer mit auszuweisen.

Schutzzweck der Preisangabenverordnung

§ 1 der Preisangabenverordnung regelt, wie die Preisangaben unter Beachtung der Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit zu veröffentlichen sind. Während die Preiswahrheit sich auf die inhaltliche Richtigkeit der Preisangabe bezieht, verlangt die Preisklarheit nach der Eindeutigkeit der Preisangabe. Damit ist gemeint, dass Verbraucher unmittelbar und deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich bei den im Internet angegebenen Preisen um Endpreise handelt – es also keine weiteren versteckten Kosten etwa in Form von Umsatzsteueraufschlägen geben wird.

Versteckte Kosten in Form von Umsatzsteueraufschlägen sind aber bei Kleinunternehmern im Regelfall bereits nicht denkbar, da diese von vornherein keine Umsatzsteuer erheben und folglich deren Endpreise bereits den Nettopreisen entsprechen. Der Schutzzweck der PAngV würde demnach auch gewahrt bleiben, wenn Kleinunternehmer im Internet die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausweisen.

Fazit

Die IT-Recht Kanzlei rät Kleinunternehmern den § 1 Abs. 2 PAngV insoweit zu ignorieren, als die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer gefordert wird. Auf den Hinweis „inkl. Mwst.“ sollte komplett verzichten werden.

Darüber hinaus empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Kleinunternehmern bei Angabe eines jeden Endpreises deutlich darauf hinzuweisen, dass gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben und aus dem Grund auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Formulierungsvorschlag der IT-Recht Kanzlei für Kleinunternehmer:

„Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“.

Rechtliche Vorgaben zur Platzierung des Hinweises

  • Der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
  • Ein allgemeiner, für alle Angebote geltender Hinweis (etwa in der Kopfzeile einer Website), reicht nicht aus.
  • Ein alleiniger Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend.
  • Es reicht aus, wenn hinter dem jeweilig genannten Einzelpreis im Internet ein hochgestelltes Sternchen angebracht wird, welches auf die notwendigen Informationen verweist. Gerade aber hierbei ist das Erfordernis der guten „Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit” durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besonderer Beachtung zu schenken.
  • Es ist nicht zulässig neben den Online-Warenangeboten einen Link mit der Bezeichnung „Details” zu platzieren, der wiederum auf den Hinweis verweist.
  • Der Verbraucher muss zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs auf den Hinweis aufmerksam gemacht werden.



Achtung:
Prüfen Sie unbedingt, ob Sie sich möglicherweise im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, neben Ihren Preisen die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. In dem Fall bliebe Ihnen im Regelfall nichts anderes übrig, als nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer zu optieren.

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Leser-Kommentare

12 Kommentare

Fazit?

28.11.2011, 21:59 Uhr

Kommentar von mrsa zum Beitrag Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

Fazit immer noch?: „Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus... » Weiterlesen

OLG Frankfurt ...

29.11.2010, 12:54 Uhr

Kommentar von Ralf Stork zum Beitrag Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

Mir stellt sich die Frage, was das OLG Frankfurt unter "von der Umsatzsteuerpflicht befreit" versteht. Aus dem Zitat geht das nicht hervor. Ist sich das Gericht der Tatsache bewusst gewesen, dass... » Weiterlesen

OLG Frankfurt hält Angabe "inkl. Mwst." durch Kleinunternehmer für irreführend

11.08.2010, 13:56 Uhr

Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte zum Beitrag Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

Obgleich, soweit erkennbar, zu dieser Frage noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, gibt es hierzu jedenfalls eine obergerichtliche Einschätzung, die die hier im Artikel vertretene... » Weiterlesen

Kleinunternehmer immer "inkl. MwSt."!

19.07.2010, 13:13 Uhr

Kommentar von Ralf Stork zum Beitrag Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

@Jürgen Ein zusätzlicher Hinweis ist sicherlich nicht verkehrt. Dann sollte er aber auch sachlich korrekt sein. "Gemäß § 19 UStG erheben wir aber keine Umsatzsteuer" ist jedoch falsch, weil damit... » Weiterlesen

Mwst. Angabe für Kleinunternehmer

12.07.2010, 13:16 Uhr

Kommentar von Jürgen zum Beitrag Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

Ich habe mit Vorbehalt beide Möglichkeiten einbezogen. Für den besucher denke ich ist die Preisangabenverordnung wichtiger als das Umsatzsteuergesetz. Meine Lösung im Kopfbereich immer... » Weiterlesen

Ohne Titel

27.11.2009, 01:42 Uhr

Kommentar von charismeki zum Beitrag Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

Ist das eine ernstzunehmende Lösung: inkl. 0% MwSt., zzgl. Versandkosten? Genauso würde ich meinen Shop auch zu Wasser lassen.

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