Ab dem 01. Januar 2011 wird voraussichtlich eine überarbeitete Version des Jugendmedienstaatsvertrages (JMStV) gelten, welche einige Änderungen mit sich bringt, wie etwa die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Inhalten im Internet. Für Online-Händler ändert sich jedoch nichts – solange diese keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte auf ihren Präsenzen darstellen. Informieren Sie sich und lesen Sie den nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
I. Was ist Zweck des JMStV?
Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist nach dessen § 1 der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (d.h. Rundfunk und Telemedien, vgl. § 2 Abs. 1 JMStV), die deren Entwicklung und Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
II. Was war Anlass für die Überarbeitung des JMStV?
Anlass für die Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages war zum einen die Protokollerklärung der Länder zur Evaluierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages aus dem Jahr 2002, auf deren Grundlage das Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg einen Evaluierungsbericht erstellt hat. Zum anderen trägt die Novellierung dem auf den Amoklauf von Winnenden und Wendlingen zurückgehenden entsprechenden Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Juni 2009 Rechnung. Die Novellierung des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages führt dem Evaluierungsergebnis folgend zu einer Weiterentwicklung und Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung, auf dem der Jugend-medienschutz-Staatsvertrag seit seiner Verabschiedung basiert.
Zudem werden die Regelungsansätze des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Jugend-schutzgesetzes des Bundes, in dessen Regelungsbereich die Trägermedien fallen, weiter vereinheitlicht, um der fortschreitenden Medienkonvergenz Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die neue Möglichkeit der Alterskennzeichnung für online-vertriebene Computerspiele zu erwähnen. Ferner werden durch den novellierten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag durch konkretisierte gesetzliche Vorgaben neue Impulse für die Entwicklung und Verbreitung von Jugendschutzprogrammen gesetzt, um den Personen mit Erziehungsverantwortung baldmöglichst ein Instrument zum Schutz ihrer Kinder im Internet zur Verfügung zu stellen. Durch die Möglichkeit der Alterskennzeichnung werden die Handlungsoptionen der Anbieter zur Erfüllung ihrer jugendschutzrechtlichen Verpflichtungen erweitert. (Quelle: Begründung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge).
III. Sind Online-Händler von den Neuregelungen des JMStV betroffen?
Nein, so gut wie nicht! Nur Online-Händler, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte verkaufen (etwa Pornographie), haben fortan in ihrem Impressum einen Jugendschutzbeauftragen zu nennen (und sind natürlich schon nach bisher geltender Rechtslage zum Einsatz eines wirksamen Altersverifikationssystems verpflichtet).
IV. Wird es denn eine Klassifizierung von Webseiten-Inhalten nach Altersstufen geben?
Ja, wenn der neugefasste JMStV tatsächlich in Kraft treten sollte - aber eine Freiwillige!
Wesentliche Neuerung der Novellierung wird die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Internetangeboten sein. Bislang ist eine Alterskennzeichnung lediglich für Trägermedien im Jugendschutzgesetz vorgesehen. Die Novellierung legt die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes zu Grunde. Beabsichtigt ist die Etablierung eines alle elektronischen Medien einschließendes Alterskennzeichnungssystem.
Dementsprechend heißt es in § 5 I JMStV-E, der die Anforderungen an die Verbreitung und das Zugänglichmachen von entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. erziehungsbeeinträchtigenden Angeboten regelt::
„Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe ab 0 Jahre kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht. (…)"
Welcher Inhalt dabei wie einzustufen ist ergibt sich nicht aus dem JMStV. Die anzulegenden Maßstäbe sind nicht festgelegt und noch nicht abschließend geklärt.
Aber wichtig:
- Die Kennzeichnung ist nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. hierzu § 5 II JMStV-E → "können")!
- Durch die Novellierung des JMStV werden die jugendmedienschutzrechtlichen Verpflichtungen für Anbieter nicht erweitert (vgl. Gesetzesbegründung )!



