Frage des Tages: Sind Verträge mit Minderjährigen immer unwirksam?
Im Online-Handel werden jeden Tag zahlreiche Verträge abgeschlossen. Dabei begegnen sich Händler und Kunde nicht persönlich und in der Regel wird bei Online-Bestellungen auch nicht das Alter des Kunden abgefragt, geschweige denn geprüft. Der Händler kann daher nicht immer ausschließen, dass es sich bei seinem Vertragspartner um einen Minderjährigen handelt. Doch sind Verträge mit Minderjährigen immer unwirksam? Und welche Maßnahmen könnte der Händler ggf. ergreifen, um Vertragsschlüsse mit Minderjährigen auszuschließen?
Inhaltsverzeichnis
- I. Grundsatz: Geschäftsfähigkeit für Wirksamkeit erforderlich
- 1) Geschäftsunfähigkeit
- 2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit
- II. Rechtsfolgen bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
- 1) Keine Durchsetzbarkeit
- 2) Herausgabeansprüche
- 3) Widerrufsrecht des Händlers
- III. Maßnahmen zur Vermeidung von Vertragsschlüssen mit Minderjährigen
- IV. Fazit
I. Grundsatz: Geschäftsfähigkeit für Wirksamkeit erforderlich
Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit und knüpft hieran unterschiedliche Rechtsfolgen für Verträge.
1) Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist nach deutschem Recht wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat und/oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Das Gesetz sieht insoweit lediglich für Geschäfte des täglichen Lebens, welche mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können (z. B. Brotkauf beim Bäcker), eine Ausnahme vor. Danach gilt der von einem volljährigen Geschäftsunfähigen geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen gilt die Ausnahme nicht.
Danach sind Verträge, die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, grundsätzlich nichtig.
2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach deutschem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Schließt ein Minderjähriger, der mindestens das siebente Lebensjahr vollendet hat einen Vertrag, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Er kann jedoch nachträglich von seinen gesetzlichen Vertretern (in der Regel die Eltern) genehmigt werden, mit der Folge, dass der Vertrag nachträglich wirksam wird. Ist der Minderjährige zwischenzeitlich volljährig geworden, so kann er den Vertrag selbst genehmigen.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Verträge vor, bei denen der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (sogenannter Taschengeldparagraf). Dies bezieht sich insbesondere auf Verträge, bei denen der Minderjährige die Leistung mit seinem Taschengeld bewirken kann, gleichwohl ob es sich dabei um stationär oder online geschlossene Verträge handelt. In solchen Fällen gilt der Vertrag auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als von Anfang an wirksam.
II. Rechtsfolgen bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
Ist der Vertrag nach den vorgenannten Grundsätzen nichtig oder endgültig unwirksam, ergeben sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen.
1) Keine Durchsetzbarkeit
Bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages nach den vorgenannten Grundsätzen haben die Parteien keinen Anspruch auf Vertragserfüllung. Bei einem Kaufvertrag kann der Händler nicht auf Zahlung des Kaufpreises und der Kunde nicht auf Lieferung der Ware bestehen. Beide Ansprüche sind nicht durchsetzbar.
2) Herausgabeansprüche
Haben die Parteien ihre Leistungen bereits bewirkt, so können diese wechselseitig nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts herausverlangt werden, da die Leistungen jeweils ohne Rechtsgrund bewirkt wurden.
Insoweit ergeben sich in der Praxis häufig dann weitere Probleme, wenn der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Kunde die Ware nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand herausgeben kann, etwa weil er diese verloren, zerstört oder verbraucht hat. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ein Verschulden des Kunden erforderlich. Insbesondere bei Geschäftsunfähigen oder sehr jungen beschränkt geschäftsfähigen Personen kann es unter Umständen an der erforderlichen Schuldfähigkeit fehlen, die Voraussetzung für ein Verschulden ist.
3) Widerrufsrecht des Händlers
Ist der mit einem beschränkt geschäftsfähigen Kunden geschlossene Vertrag nach den vorgenannten Grundsätzen schwebend unwirksam, so ist der Händler gemäß § 109 BGB bis zur Genehmigung des Vertrags zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
Hat der Händler die Minderjährigkeit des Kunden gekannt, so kann er jedoch nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung seines Vertreters behauptet hat. Auch in diesem Fall kann er nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
Übt der Händler sein Widerrufsrecht gemäß § 109 BGB wirksam aus, so sind die ggf. bereits bewirkten Leistungen wechselseitig zurückzugewähren. Auch in diesem Fall können sich in der Praxis die oben beschriebenen Probleme ergeben, wenn der beschränkt geschäftsfähige Kunde die Ware nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand herausgeben kann.
III. Maßnahmen zur Vermeidung von Vertragsschlüssen mit Minderjährigen
Die obigen Ausführungen zeigen, dass Vertragsschlüsse mit Minderjährigen durchaus unangenehme Folgen für den Händler haben können.
Besondere Herausforderungen stellen sich für den Händler, wenn er in seinem Online-Shop auch Artikel anbietet, die einer Altersbeschränkung unterliegen (z. B. Alkohol, E-Zigaretten, FSK-18-Bildträger). In solchen Fällen muss der Händler aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Jugendschutz ggf. sogar sicherstellen, dass es sich bei seinem Vertragspartner um eine volljährige Person handelt.
Problem: Der Händler kann sich im Online-Handel nicht einfach einen Ausweis des Vertragspartners vorlegen lassen, bevor er mit diesem einen Vertrag schließt. Auch die pauschale Abfrage des Alters des Kunden im Bestellprozess ist nicht geeignet, die Volljährigkeit sicherzustellen, da der Kunde hier falsche Angaben machen kann. Zudem ist die pauschale Altersabfrage im Bestellprozess eines Online-Shops auch aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch.
Letztlich kann eine effektive Altersprüfung nur unter Verwendung eines anerkannten Altersverifikationssystems erfolgen. Hierfür ist erforderlich, dass das Alter des Kunden anhand konkreter nachprüfbarer Sicherheitsmerkmale individuell und personenbezogen nachgewiesen werden kann.
Die für Jugendschutzsachen im Internet als Aufsichtsstelle behördlich zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat von ihr für hinreichend befundene Altersverifikationssysteme im Online-Shop in einer Positivliste zusammengefasst.
Zu beachten ist allerdings, dass das Vorschalten einer Altersverifikation auf der Bestellebene für altersbeschränkte Waren allein nicht ausreicht. Zusätzlich muss auch die Abgabe, also die tatsächliche Übergabe bei der Lieferung kontrolliert werden.
Sofern keine altersbeschränkten Waren angeboten werden, ist die pauschale Vorhaltung eines Altersverifikationssystems im Online-Shop allein zur Prüfung des Alters des Kunden aber eher kontraproduktiv. Denn eine solche Altersverifikation kann unter Umständen relativ zeitaufwändig sein und viele Kunden daher von einem Vertragsschluss abhalten. Zudem können solche Verfahren auch mit nicht unerheblichen Kosten für den Händler verbunden sein.
Vor diesem Hintergrund ist es für den Händler aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedenfalls bei nicht altersbeschränkten Waren vorzugswürdig, das Risiko in Kauf zu nehmen, dass er im Einzelfall auch mal einen Vertrag mit einem Minderjährigen schließt, zumal solche Verträge unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht immer unwirksam sein müssen.
IV. Fazit
Bei der Fähigkeit, Verträge wirksam abschließen zu können unterscheidet das Gesetz zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit. Während Verträge bei Geschäftsunfähigkeit einer Partei in der Regel nichtig sind, können Verträge bei beschränkter Geschäftsfähigkeit einer Partei unter Umständen wirksam sein oder nachträglich (per Genehmigung) wirksam werden.
Bei Nichtigkeit oder (endgültiger) Unwirksamkeit von Verträgen aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit einer Partei können aus dem Vertrag keine Ansprüche durchgesetzt werden. Haben die Parteien ihre Leistungen bereits bewirkt, so können diese wechselseitig nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts herausverlangt werden, da die Leistungen jeweils ohne Rechtsgrund bewirkt wurden.
Trotz dieser Risiken ist es für den Händler aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedenfalls bei nicht altersbeschränkten Waren vorzugswürdig, das Risiko in Kauf zu nehmen, dass er im Einzelfall auch mal einen Vertrag mit einem Minderjährigen schließt, zumal solche Verträge unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht immer unwirksam sein müssen.
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ElenaTlt
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