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Kommt es bei einem fehlerhaft konstruierten Zimmerkamin zu einer Verpuffung bei der sich der Kunde verletzt, muss der Importeur des Geräts die entstandenen Schäden ersetzen.
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Ethanol-Zimmerkamin gekauft, welcher zuvor durch die Beklagte importiert wurde. Eines Tages verschüttete der Kläger beim Befüllen des Kamins ein wenig Ethanol. Obwohl er alles wieder aufgewischt hat, kam es nach dem Anzünden des Kamins zu einer Verpuffung, wobei er Verbrennungen 2. Grades an Kopf und Händen erlitten hat.
Zu diesen Verletzungen sei es nur gekommen, weil der Kamin einen Konstruktionsfehler aufgewiesen habe: Aufgrund von Zwischenräumen am Kamin, kann sich dort verschüttetes Ethanol sammeln, welches dann in Folge von Hitze bzw. Feuer verpuffen könne.
Durch einen Sachverständigen konnten die Behauptungen des Klägers nachvollzogen und bewiesen werden. Der Kamin habe also wirklich schwerwiegende konstruktive Mängel ausgewiesen.
Für derartige Produktfehler haftet nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG auch die Importeurin eines Produkts. Angesichts der Gefährlichkeit des Geräts für Körper und Gesundheit, hätte die Importeurin das Produkt vor dem Inverkehrbringen auf seine Sicherheit hin überprüfen müssen.
Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € zugesprochen. Außerdem musste die Beklagte die weiteren materiellen Schäden des Klägers in Höhe von 650 €, vorgerichtliche Anwaltskosten von 775 € sowie ¾ der Verfahrenskosten tragen. Zu einer vollen Kostentragungspflicht der Beklagten kam es nur deshalb nicht, weil der Kläger zu viel materiellen Schadensersatz begehrt hat, welcher ihm aber letztlich nicht zugesprochen wurde.
Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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