Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?

04.12.2013, 13:11 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Nathalie Lengert
Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat. Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP

Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

Damit eine  derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden.
  • Die UVP muss als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen.
  • Die UVP muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware noch aktuell sein. Möglich ist aber eine Werbung mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“.
  • Die Bezugnahme auf die UVP des Herstellers muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (die Abkürzung „UVP“ genügt laut BGH dieser Anforderung, BGH vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03).

Näheres entnehmen Sie bitte unserem Beitrag „Rechtliche Vorgaben bei der Werbung mit Preisempfehlungen des Herstellers“.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Hindernisse der Zulässigkeit von Werbung eines Herstellers mit seiner eigenen UVP

Es geht hier um den Fall, in dem der Hersteller selbst auch Händler ist und somit seine eigenen Produkte verkauft und bewirbt. Fraglich ist, ob der Hersteller in dieser Situation mit der von ihm festgelegten UVP werben kann.

Hier muss noch einmal zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden:
1. Der Hersteller ist der alleinige Vertreiber seiner Ware.
2. Der Hersteller vertreibt zwar auch seine eigene Ware, ihm steht aber kein Alleinvertriebsrecht zu, d.h. es gibt auch andere Händler, die seine Ware verkaufen.

1. Der Hersteller ist der alleinige Vertreiber seiner Ware

Die erste Konstellation ist unzulässig. Der BGH (Entscheidung vom 28.06.2001) hat dies hinsichtlich eines Alleinvertriebsrecht eines Händlers entschieden:

„die Verbraucher (nehmen) bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an, diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspreche. […] Sie sei daher irreführend, wenn ein Hersteller im Inland nur einen einzigen Händler beliefere, dem er ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt habe; denn in diesem Fall gebe es keine Mehrheit von Empfehlungsempfängern und keinen Markt, für den die Empfehlung irgendeine Orientierungshilfe darstellen könne. [… ] die unverbindliche Preisempfehlung (habe) in einem solchen Fall nur noch die Funktion, dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen, die dem angesprochenen Verbraucher die unrichtige Vorstellung vermittele, es gebe tatsächlich einen in etwa der Empfehlung entsprechenden Marktpreis.“

Wenn schon eine Werbung mit einer UVP irreführend ist, wenn es nur einen Händler in Deutschland gibt, muss dies erst Recht gelten, wenn dieser einzige Händler noch dazu der Hersteller ist.

2. Der Hersteller vertreibt zwar auch seine eigene Ware, ihm steht aber kein Alleinvertriebsrecht zu

Zu klären bleibt, ob sich am Ergebnis etwas ändert, wenn neben dem Hersteller auch andere Händler vorhanden sind.

Der Unterschied zur ersten Konstellation ist, dass es bei Vorhandensein mehrere Händler auch tatsächlich einen Markt gibt, für den die Preisempfehlung des Herstellers einen Leitfaden hinsichtlich der Preisgestaltung der Ware darstellen kann.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu genau dieser Fallkonstellation gibt es in Deutschland nicht. Trotzdem sprechen einige Argumente gegen die Zulässigkeit einer solchen Werbung durch den Hersteller selbst.

Zum einen besteht weiterhin ein Interessenkonflikt seitens des Herstellers, wenn dieser die UVP festlegen und gleichzeitig mit dieser werben kann. Daraus ergibt sich auch ein gesteigertes Missbrauchsrisiko, dass der Hersteller willkürlich UVPs festsetzt, um sich dann durch günstigere Preise einen Vorteil zu verschaffen.

Zum anderen muss die UVP im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung noch Bestand haben. Wenn aber der Hersteller eine UVP herausgibt und später seine Ware zu einem niedrigeren Preis anbietet, wird die vermeintliche UVP regelmäßig nicht mehr aktuell sein, d.h. einem objektiven Marktwert entsprechen. Denn wenn sogar der Hersteller seine Ware günstiger vertreibt, als er es in seiner UVP empfiehlt, wird die UVP regelmäßig nicht mehr den marktüblichen Preis wiederspiegeln.

So hat es auch das LG Hamburg (Urteil vom 27.09.2005, Az. 312 O 655/05) bzgl. eines Herstellers, der gleichzeitig exklusiver Großhändler war, entschieden: „Diese Situation (Vortäuschen eines besonders günstigen Angebots) liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen als Herstellerin und exklusive Großhändlerin eine unverbindliche Preisempfehlung ausspricht und zugleich in der Werbung für die einer Werbegemeinschaft angeschlossenen Einzelhändler die unverbindliche Preisempfehlung durch niedrigere Preise unterbietet. In dieser Situation sind es die in der Werbung angegebenen niedrigeren Preise, die im Sinne einer unverbindlichen Preisempfehlung Aussicht auf Befolgung und Bildung des Marktpreises haben, nicht jedoch die vermeintliche unverbindliche Preisempfehlung.“

Fazit

Die Werbung mit einer UVP ist unzulässig, wenn dem Händler ein Alleinvertriebsrecht zusteht.

Ob eine Werbung des Herstellers mit seiner eigenen UVP rechtlich zulässig ist, wenn es neben ihm noch andere Händler gibt, die seine Ware vertreiben, ist noch nicht abschließen geklärt. Die besseren Argumente sprechen aber wohl gegen eine rechtliche Zulässigkeit solcher Werbung.

Herstellern, die selbst Ihre Ware vertreiben, kann nur geraten werden, auf eine solche Werbung zu verzichten, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Köln zur irreführenden Werbung mit einer nicht ernsthaft verlangten UVP
(10.10.2022, 10:42 Uhr)
OLG Köln zur irreführenden Werbung mit einer nicht ernsthaft verlangten UVP
Irreführend: Wenn der Hersteller mit Rabatt gegenüber selbst ausgesprochener UVP wirbt
(11.08.2022, 08:50 Uhr)
Irreführend: Wenn der Hersteller mit Rabatt gegenüber selbst ausgesprochener UVP wirbt
OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit einer nicht vom Lieferanten oder Hersteller unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend
(31.05.2016, 11:57 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit einer nicht vom Lieferanten oder Hersteller unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend
OLG Köln: Mit nicht mehr existierender UVP des Herstellers zu werben, stellt irreführende Werbung dar
(09.10.2015, 10:19 Uhr)
OLG Köln: Mit nicht mehr existierender UVP des Herstellers zu werben, stellt irreführende Werbung dar
"Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers": Darf damit geworben werden?
(24.09.2015, 17:57 Uhr)
"Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers": Darf damit geworben werden?
Zulässigkeit der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP)
(04.03.2015, 21:30 Uhr)
Zulässigkeit der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei