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Bewerbung neuer Pkw über Online-Automobilbörsen (z.B. mobile.de, autoscout24.de)

25.04.2012, 19:44 Uhr | Lesezeit: 6 min
Bewerbung neuer Pkw über Online-Automobilbörsen (z.B. mobile.de, autoscout24.de)

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von PKW" veröffentlicht.

Selbstverständlich muss bei der Bewerbung eines neuen Pkw über Online-Automobilbörsen der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch angegen werden. Schließlich handelt es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Nur, was gilt hinsichtlich der Angabe Energieeffizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung?

In diesem Zusammenhang hat die Deutsche Energie-Agentur ausgeführt:

Die Angabe der Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung ist erforderlich, wenn der Verbraucher in Online-Automobilbörsen bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen mit Bestellmöglichkeit hinsichtlich eines neuen Pkw treffen kann. Wenn also beispielsweise ein konkretes Angebot eines Händlers oder Herstellers mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit eingestellt wird oder der Verbraucher mittels interaktiver Elemente die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme eines nach seinen Vorstellungen konfigurierten Pkw-Modells besitzt. Handelt es sich bei den Anzeigenbörsen lediglich um unverbindliche Informationsangebote, die einer konkreten Auswahlentscheidung vorgelagert sind ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder ohne Konfigurationsmöglichkeit, so ist eine Angabe der Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall gelten die Vorgaben zu in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial. Aufgrund des Ausgestaltungsspielraums bei Online-Automobilbörsen kann für die Beurteilung des Einzelfalls die Einholung einer juristischen Beratung sinnvoll sein.

(Die Ausführungen der Deutsche Energie-Agentur haben Gewicht, da diese unter anderem in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erfolgt sein sollen (vgl. "Rechtlicher Hinweis" auf der Seite www.pkw-label.de).

In der letzten Zeit wurde uns eine Vielzahl von Abmahnungen bekannt, bei denen Händler angegriffen wurden, die ihre Fahrzeuge auf der Fahrzeugplattform www.autoscout24.de präsentiert haben, ohne Angaben zur Energieeffizienzklasse einschließlich deren grafischer Darstellung zu machen.

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob das Fehlen dieser Angaben im Rahmen der Präsentation von in den Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV fallender Fahrzeuge bei Autoscout24.de zu Recht beanstandet wurde, ist, ob diese Plattform einen „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Ziff. 4 der Pkw-EnVKV darstellt.

Dies ist unseres Erachtens nicht der Fall.

Als virtuelle Verkaufsräume im Sinne der Verordnung gelten nur solche Internetseiten und Internetapplikationen, über die Hersteller und Händler Fahrzeuge im Internet ausstellen oder zum Verkauf bzw. Leasing anbieten, bei denen Verbraucher bereits konkrete Vergleiche anstellen und Auswahlentscheidungen treffen bzw. in deren Rahmen Verbrauchern bereits eine unmittelbare Kaufmöglichkeit eingeräumt wird.

Dies ist bei einer Fahrzeugpräsentation unter Nutzung der Plattform www.autoscout24.de gerade nicht der Fall. Bei einer Präsentation auf dieser Plattform erhält der Verbraucher weder die Möglichkeit, mittels interaktiver Elemente ein nach seinen Vorstellungen konfiguriertes Fahrzeugmodell in Augenschein zu nehmen noch die Möglichkeit, ein konkretes Fahrzeugangebot eines Händlers durch eine unmittelbare Bestellmöglichkeit wahrzunehmen.

Bei der Präsentation eines dem Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV unterfallendem Fahrzeugs auf der Plattform www.autoscout24.de handelt es sich um eine reine Annonce in einem Onlinemedium. Schon in Ermangelung eines Rechtsbindungswillens des Händlers, insbesondere wegen der Gefahr einer unzureichenden Bevorratung, und auch wegen der technischen Gestaltung dieser Plattform handelt es sich hierbei nicht um ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot im Sinne des § 145 BGB des Händlers. Über diese Plattform selbst werden gerade keine verbindlichen Fernabsatzverträge zwischen dem Anbieter des Fahrzeugs und dem Kaufinteressenten geschlossen.

Virtuelle Verkaufsräume im Sinne der Pkw-EnkVKV zeichnen sich gemäß der Gesetzesbegründung aber gerade durch diese Verbindlichkeit aus.

Des Weiteren ist nach der Gesetzesbegründung der Verordnung wesentliches Merkmal eines virtuellen Verkaufsraums, dass der Verbraucher bei dessen Nutzung durch interaktive Elemente ein nach seinen Vorstellungen konfiguriertes Fahrzeug betrachten kann. Diese Möglichkeit wird Verbrauchern bei Nutzung der auf der Plattform www.autoscout24.de veröffentlichten Inserate aber nicht eingeräumt.

Bei Nutzung der Plattform www.autoscout24.de hat der Verbraucher gerade nicht die Möglichkeit der Konfiguration eines Fahrzeugmodells, sondern lediglich die Möglichkeit unter Verwendung bestimmter, einschränkender Suchparameter die Ausgabe der in Frage kommenden Fahrzeuge der Übersichtlichkeit halber zu begrenzen. Es findet mithin nicht eine Konfiguration eines Fahrzeugmodells statt, sondern die Konfiguration der Plattformsuchfunktion, in deren Folge dem Verbraucher erst diverse Fahrzeugmodelle zur Anzeige gebracht werden.

Um einen virtuellen Verkaufsraum im Sinne der Verordnung handelt es sich nur dann, wenn im Internet die Konfiguration eines konkreten Fahrzeugmodells erfolgt, und nicht bereits in dem Fall, dass der an einem Fahrzeugkauf interessierte Verbraucher bei seiner Suche im Internet mittels Eingabe bestimmter Suchkriterien einschränkt.

Zweck der Vorschrift ist, die Lücke zu schließen, die sich ergibt, wenn Verbraucher an Stelle des Ladenlokals eines Händlers dessen virtuellen Verkaufsraum nutzen, welcher das Ladenlokal ersetzen soll, und dort ein Fahrzeug konkret nach ihren individuellen Wünschen auswählen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung ist erst dann von einem virtuellen Verkaufsraum auszugehen, wenn durch den Verbraucher im Internet eine konkrete Auswahlentscheidung hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeugs mit einer bestimmten Ausstattung erfolgt.

Dies ist bei Nutzung der Plattform www.autoscout24.de nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

Die Gesetzesbegründung zur Verordnung führt hierzu aus:

Mit dem virtuellen Verkaufsraum, bei dem der Verbraucher auf der Internetseite ein konkretes Fahrzeug auswählen und danach eine Konfiguration hinsichtlich der Ausstattung nach seinen eigenen Bedürfnissen vornehmen kann, ist der Fall auch nicht vergleichbar, in dem der Kunde ein Internetportal aufsucht und ihm dort nach Eingabe bestimmter Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt werden. Denn in einem solchen Fall wird nur vor Inaugenscheinnahme verschiedener Neuwagenangebote die Anzeige gefiltert, ohne dass sich jedoch die Auswahlentscheidung des Kunden bei Auswahl der für ihn entscheidenden Kriterien bereits auf ein konkretes Fahrzeug bezöge. Ferner ist auch zu beachten, dass der Kunde sich auch Fahrzeuge anzeigen lassen kann, ohne seine Suche nach bestimmten Auswahlkriterien einzuschränken. Die Frage ob ein virtueller Verkaufsraum gegeben ist oder nicht, hinge also davon ab, ob der Kunde vor Studium eines konkreten Angebots eine Filterung vorgenommen hat oder nicht. Dies kann aber vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Schließlich müsste überlegt werden, ob es nicht auch eine Konfiguration darstellen würde, wenn der Kunde im Internet auf ein Fahrzeugangebot stößt, weil er in einer allgemeinen Suchmaschine, etwa auf der Website www.google.de ein bestimmtes Fahrzeugmodell und bestimmte Ausstattungsmerkmale, die bei dem Fahrzeug vorhanden sein sollen, in das Suchfeld eingegeben hat. Dass dies aber zu einer uferlosen Anwendung der der Vorschrift führen würde, liegt auf der Hand.

Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei der Präsentation eines Fahrzeugs auf der Plattform www.autoscout24.de lediglich um ein unverbindliches Informationsangebot, das einer konkreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert ist, ohne unmittelbare Bestell- und ohne die notwendige Konfigurationsmöglichkeit, und nicht um einen "virtuellen Verkaufsraum" im Sinne der Pkw-EnVKV.

Diese Ansicht vertritt auch das LG Köln hinsichtlich der Plattform Autoscout24 in seinem Urteil vom 21.02.2012 (Az.: 31 O 44/12). In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das LG Ulm jedoch gegenläufig entschieden.

Von Rechtssicherheit kann in dieser Frage daher noch nicht die Rede sein. Hier bleibt obergerichtliche Rechtsprechung abzuwarten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Vadim Andrushchenko - Fotolia.com

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