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Gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter (human resources) sind ein wichtiger Erfolgsfaktor für jeden Wirtschaftsteilnehmer. Doch Arbeitnehmer sind auch teuer. Müssen Sie doch auch bezahlt werden, wenn die Umsätze wegbrechen. Auch sind Sozialabgaben von derzeit gut 21% des Bruttoeinkommens (Arbeitgeberanteil) zu entrichten.
Da liegt es auf der Hand, freie Mitarbeiter zu beschäftigen, um neben dem Kernpersonal flexibel auf Auftragspitzen zu reagieren. Freie Mitarbeiter haben für Auftraggeber viele Vorteile. Sie genießen keinen Kündigungsschutz. Sie zählen nicht bei der Berechnung der Schwellenwerte zum Kündigungsschutz. Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen, und mit Ausnahme der arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter auch keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Einhaltung des Mutterschutzgesetzes von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Diese Vorteile genießt der Auftraggeber aber nur, wenn er Mitarbeiter beschäftigt, die als Selbstständige zu qualifizieren sind.
Als Selbstständige werden Auftragnehmer angesehen, die
Selbständige können für mehrere Auftraggeber tätig sein, und selbst unternehmerisch tätig sein. Sind sie aber nicht persönlich sondern wirtschaftlich abhängig von ihrem Auftraggeber, dann gelten Sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI. Dies ist dann der Fall, wenn
Für den Auftraggeber gibt es kaum einen Unterschied bei der Beschäftigung von Selbstständigen oder arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Für die Selbstständigen gibt es keine, für die Arbeitnehmerähnlichen gelten lediglich die vier folgenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen: ihre Arbeitsbedingungen können durch Tarifvertrag geregelt werden (§ 12a TVG). Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 2 BUrlG) und genießen Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (§ 1 II BeschäftigtenschutzG). Für Klagen gegen ihre Auftraggeber sind die Arbeitsgerichte zuständig (§§ 5 I 2 iVm. 2 I ArbGG); diese haben nicht nach Arbeitsrecht, sondern nach bürgerlichem Recht oder Handelsrecht zu entscheiden. Da der arbeitnehmerähnliche Selbstständige als wirtschaftlich abhängig angesehen wird, ist er zu seinem Schutz der Rentenversicherungspflicht, nicht aber der Arbeitslosenversicherung unterworfen. Für die Zahlungen hat er alleine aufzukommen.
Dies alles gilt für den Selbstständigen nicht.
Sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Beschäftigung als Selbstständiger oder arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nicht erfüllt, handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Scheinselbstständigen und damit um einen nichtselbstständigen Mitarbeiter mit den damit verbundenen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichten. Oft beschäftigen Auftraggeber jahrelang Selbstständige wie einen eigenen Arbeitnehmer, ohne das Verhältnis zu klären. Dies sollte unbedingt vermieden werden. Beabsichtigt ein Auftraggeber also jemanden als freien Mitarbeiter einzustellen, sollte er zunächst klären, ob er einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, einen Selbstständigen oder Scheinselbstständigen beschäftigen wird.
Will der Auftraggeber einen Selbstständigen einstellen, sollte er daher innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsantritt eine Statusanfrage nach § 7a Abs. 1 SGB IV einleiten und den Mitarbeiter entweder entlassen, wenn sich herausstellt, dass eine Selbstständigkeit nicht besteht (Probezeit) oder ihn einstellen, wenn er den Mitarbeiter dringend benötigt.
Was sollte aber der Auftraggeber veranlassen, wenn sich nach einiger Zeit ein Selbstständiger bei ihm meldet und behauptet, er sei scheinselbstständig? Dann droht Ungemach. Das Finanzamt kann in diesem Fall für 4 Jahre und bei Vorsatz für 10 Jahre die einzubehaltende und nicht abgeführte Lohnsteuer fordern. Des Weiteren haftet der Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 SGB IV für den gesamten rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag und kann nach § 28g SGB IV vom Arbeitnehmeranteil allenfalls einen kleinen Teilbetrag von dem Beschäftigten durch Regress erstattet bekommen. Auch genießt der Mitarbeiter nun Kündigungsschutz nach § 1 KSchG und § 23 KSchG.
Dennoch heißt es Ruhe zu bewahren. Ein Mitarbeiter wird solche Forderungen in der Regel nur stellen, wenn der Auftraggeber kündigt oder die Kündigung droht, da ansonsten durch eine solche Forderung das Vertrauensverhältnis als zerrüttet angesehen werden muss. Dies wird er ansonsten vermeiden, da ein gemeinsames Arbeiten nach einer solchen Forderung kaum noch möglich ist. Für eine Statusanfrage ist es zu spät.
Es ist dem Auftraggeber aber in diesem Fall zu raten zu behaupten, der Auftragnehmer sei in Wahrheit nicht scheinselbstständig, sondern ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. Dies liegt auf der Hand, wenn sich der Auftragnehmer bereits auf die Scheinselbstständigkeit beruft. Für den Auftraggeber birgt diese Behauptung lediglich das Risiko, den im laufenden Jahr nicht gewährten Urlaub abgelten zu müssen. Der Mitarbeiter hat aber das Risiko, von der Deutschen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger angesehen zu werden und die Rentenversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre zahlen zu müssen. Dies wird den Mitarbeiter verunsichern. Das Risiko ist zu hoch.
Was aber ist zu tun, wenn der Auftraggeber langjährig einen Mitarbeiter beschäftigt und möchte nun sicher sein, keinen Scheinselbstständigen zu beschäftigen?
In diesem Fall ist zu raten, in Absprache mit dem Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis zu beenden und einen neuen Vertrag verbunden mit einer Statusanfrage zu schließen.
Der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienst- oder Werkvertrag. Wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiters, ist bei diesem aber in der Regel von einem Dienstvertrag gemäß § 611 BGB auszugehen. Der freie Mitarbeiter erhält auch kein Gehalt, sondern ein Honorar.
Die Problematik der Scheinselbstständigkeit hat sich durch die Einführung des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sehr verringert. Nun kann auch der Selbstständige, der wirtschaftlich abhängig ist, aber als Selbstständiger arbeiten möchte, als solcher beschäftigt werden. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten aber auch bei Selbstständigen darauf achten, in Dienst- oder Werkverträgen die gegenseitigen Pflichten und Rechte abschließend zu regeln.
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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