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EU-Verbraucherrechterichtlinie

Checkout-Check: Widerruf & Pflichtinfos rechtssicher prüfen

Checkout-Check: Widerruf & Pflichtinfos rechtssicher prüfen
5 min
Stand: 18.01.2026
Erstfassung: 13.05.2014

Checkliste für Online-Händler: Prüfen Sie Schritt für Schritt, ob Widerruf, Rechtstexte und Pflichtinfos im Checkout stimmen – von Widerrufsbelehrung bis Vertragsbestätigung.

Setzen Sie eine rechtssichere Widerrufsbelehrung ein

Ein Schwerpunkt liegt weiterhin beim Widerrufsrecht im Fernabsatz. Entscheidend ist, dass die Widerrufsbelehrung vollständig, aktuell und an der richtigen Stelle bereitgestellt wird – inklusive korrekter Angaben zum Fristbeginn und zur Kostentragung bei Rücksendungen.

Eine geeignete Widerrufsbelehrung können Sie selbstverständlich bei der IT-Recht Kanzlei erhalten.

Muster-Widerrufsformular bereitstellen – und Prozesse prüfen

Der Verbraucher muss über das Muster-Widerrufsformular informiert werden; die Nutzung ist optional.
Wenn Sie ein online ausfüllbares/absendbares Formular anbieten, müssen Sie den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (z.B. automatische Bestätigungs-E-Mail). Zusätzlich sollte das Musterformular separat abrufbar bleiben, damit der Verbraucher frei wählen kann, wie er widerruft.

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AGB und Rechtstexte auf aktuelle Vorgaben prüfen

Änderungen bei Widerruf, Informationspflichten und Gewährleistung wirken sich oft direkt auf AGB, Datenschutzhinweise und Bestellabläufe aus. Wichtig: AGB sollten inhaltlich konsistent sein (z.B. keine widersprüchlichen Aussagen zu Rücksendekosten, Lieferzeiten, Hotline, Garantien).

Tipp: Überlassen Sie die Erstellung von Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei und machen auch Sie Ihre Präsenz rechtlich fit. Sie erhalten unsere sicheren Rechtstexte schon ab 9,99 Euro / Monat

Zahlartenzuschläge nur begrenzt möglich

Zuschläge für viele gängige Zahlungsarten sind unzulässig: Für SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und bestimmte Kartenzahlungen sind Vereinbarungen über Zusatzentgelte nach § 270a BGB unwirksam.

Zuschläge kommen – wenn überhaupt – nur bei Zahlungsarten in Betracht, die nicht unter § 270a BGB fallen; dann ist eine saubere Ausgestaltung erforderlich und der Checkout darf Verbraucher nicht irreführen oder unangemessen beeinflussen.

Kundenhotline: keine höheren Kosten für Vertragsfragen

Verbraucher sollen den Unternehmer bei Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag (z.B. Lieferung, Widerruf, Reklamation) telefonisch kontaktieren können, ohne dass dafür höhere Kosten als für ein normales Gespräch anfallen.

Für „Vertragsangelegenheiten“ sind daher typischerweise unproblematisch:

- kostenfreie Nummern (z.B. 0800/00800),
-geografische Festnetznummern,
- Mobilfunknummern (keine teuren Kurzwahlen/Sonderdienste),
sowie in der Praxis häufig auch 0700- und 032-Nummern (je nach Tarif).

Kritisch bzw. regelmäßig unzulässig ist eine Mehrwertdienstrufnummer (z.B. 0900), wenn sie auch für Vertragsangelegenheiten eingesetzt wird. Wer zusätzlich eine kostenpflichtige Beratungsnummer vorhalten möchte, sollte diese klar getrennt von der Vertrags-Hotline führen.

Lieferzeit und Lieferbedingungen klar angeben

Erforderlich sind klare Angaben zu Lieferzeit/Liefertermin (nicht nur „versandfertig in…“) sowie zu wesentlichen Lieferbedingungen. Dazu gehören z.B. Versandarten (Paket/Spedition/Express), ggf. Zustelldienstleister und Besonderheiten (Teillieferungen, Speditionsavis, Inselzuschläge).

Information über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

Neben dem Widerruf sind es häufig die „Service-Themen“, bei denen Shop-Texte in der Praxis angreifbar werden: Was gilt bei Mängeln? Gibt es einen Kundendienst? Und wird irgendwo – bewusst oder unbewusst – mit „Garantie“ geworben?

Wichtig ist zunächst die klare Trennlinie: Die gesetzliche Mängelhaftung besteht unabhängig davon, ob ein Händler zusätzlich Serviceleistungen oder Garantien anbietet. Bewährt hat sich deshalb ein kurzer, unmissverständlicher Hinweis in den Rechtstexten, etwa: „Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung.“

Wenn Sie Kundendienstleistungen anbieten (z.B. Reparaturservice, Ersatzteilversorgung, Support-Hotline, Vor-Ort-Service) oder Garantien bewerben, müssen Verbraucher außerdem über Bestehen und Bedingungen informiert werden – also so, dass der Kunde vor dem Kauf versteht, was er bekommt (und was nicht).

Informationspflichten bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Angeboten, die auf ein Dauerschuldverhältnis hinauslaufen (z. B. Abos, Mitgliedschaften, wiederkehrende Lieferungen sowie Software-/Servicepakete), müssen Verbraucher vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben über die wesentlichen Vertragsbedingungen informiert werden – vor allem über Laufzeit und Kündigung. Maßgeblich sind dabei u. a. die Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 246a § 1 EGBGB.

Im Kern geht es um zwei Punkte:

  • Vertragslaufzeit (z. B. Mindestlaufzeit, Vertragsdauer) und Abrechnungs-/Leistungszeitraum (z. B. monatlich/jährlich).
  • Bei unbefristeten Verträgen oder automatischer Verlängerung: Kündigungsbedingungen (Fristen, Kündigungstermin bzw. Wirksamkeitszeitpunkt sowie – soweit vorgesehen – Formanforderungen und ein praktikabler Kündigungsweg).

Entscheidend ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch die richtige Platzierung im Checkout: Laufzeit- und Kündigungsinformationen gehören dorthin, wo der Kunde die Entscheidung trifft (Produktseite und/oder Checkout) – und nicht erst „versteckt“ in AGB oder Fußnoten.

Wer Dauerschuldverhältnisse online abschließen lässt, muss außerdem den Kündigungsbutton nach § 312k BGB korrekt bereitstellen. Andernfalls besteht u. a. das Risiko, dass Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können.

Information über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel

Verbraucher müssen spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs klar erkennen können,

  • ob es Lieferbeschränkungen gibt (z.B. Lieferung nur nach Deutschland, kein Inselversand, Altersprüfung, Speditionslieferung nur bis Bordsteinkante etc.),
  • und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

In der Praxis bewährt hat sich eine gut sichtbare, dauerhaft verlinkte Seite „Zahlung & Versand“ (oder „Zahlungs- und Versandinformationen“) – ergänzt um kurze Hinweise direkt im Checkout. So vermeiden Sie Überraschungen im letzten Bestellschritt und reduzieren Abbrüche und Beschwerden.

Bestätigung des Vertrags im Fernabsatz

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung zur Verfügung stellen, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist. Das hat innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss zu erfolgen – spätestens jedoch bei Lieferung der Ware bzw. bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird. Die Bestätigung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (z. B. per Bestellbestätigungs-E-Mail).

Wichtig: Die Vertragsbestätigung muss die nach Art. 246a EGBGB erforderlichen Informationen nur dann enthalten, wenn der Unternehmer diese Informationen dem Verbraucher nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat.

Hinweis bei digitalen Inhalten: Wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen wird (und er den dadurch eintretenden Verlust des Widerrufsrechts bestätigt), sollte diese Erklärung auch in der Vertragsbestätigung dokumentiert werden.

Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

Online-Händler müssen dem Verbraucher die genannten Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung (also spätestens vor dem Klick auf „zahlungspflichtig bestellen“) klar und verständlich zur Verfügung stellen.

Klar und verständlich bedeutet in der Praxis insbesondere:

  • leicht auffindbar und gut lesbar (keine „versteckten“ Pflichtinfos),
  • strukturiert und verständlich formuliert (keine missverständlichen Klauseln),
  • im Checkout die „Button-Pflichtinformationen“ unmittelbar vor Abgabe der Bestellung und hervorgehoben.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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