Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Die Buchpreisbindung geht jeden an, der neue Bücher gewerblich vertreibt. Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken? Sind Zugaben erlaubt? Welche Bonusprogramme sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern zulässig? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die 34 meistgestellten Fragen der letzten Jahre.
Die folgenden Fragen zur Buchpreisbindung werden beantwortet:
Im Einzelnen:
Der Buchpreisbindung unterliegen
Nach § 1 des Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sind Bücher im Sinne des Gesetzes nicht nur Bücher im eigentlichen Sinne, sondern gem. § 2 BuchPrG auch
Die Buchpreisbindung gilt
Hinweis: Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden (vgl. § 7 Abs. 2 BuchPrG).
Nach § 3 S.1 BuchPrG beschränkt sich die Anwendbarkeit auf gewerbs- oder geschäftsmäßige Verkäufer von neuen Büchern, private Verkäufer sind von der Preisbindung nicht betroffen.
Nein, da diese weder Bücher noch buchnahe Produkte darstellen (vgl. Gesetzesmaterialien, BT-Drucks. 14/9422, S.11). Dies entspricht – zumindest momentan, auch der Rechtsauffassung der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
Das Thema ist noch immer umstritten - aber aufgrund des von Amazon angekündigten eBook-Systems „Kindle“ wieder brandaktuell . Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat kürzlich zu dieser Frage Stellung bezogen und ist nun der Ansicht, dass E-Books, die einem gedruckten Buch im Wesentlichen entsprechen, preisgebunden seien. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 15. 6. 2004, Az. 11 U 18 /2004) jedenfalls dann, wenn in einem Zeitraum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher verkauft werden.
§ 3 BuchPrG bestimmt, dass derjenige den nach § 5 festgesetzten Preis einzuhalten hat, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer, also den Endkunden (der das Buch zu eigenen Zwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe an Dritte erwirbt) verkauft.
Letztabnehmer ist nicht
§ 5 BuchPrG bestimmt, dass Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet sind, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
Grundsätzlich unterliegt fremdsprachige Literatur nicht der Buchpreisbindung. § 2 Abs. 2 BuchPrG bestimmt jedoch, dass fremdsprachige Bücher dann unter das BuchPrG fallen, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind (Beispiel hierfür sind Schulbücher), was etwa bei (fremdsprachigen) Wörterbüchern der Fall ist, die sich an ein deutschsprachiges Publikum wenden.
Bei mehrsprachigen Büchern ist auf den deutschsprachigen Anteil abzustellen. Ist Letzterer nicht ganz untergeordnet, so sind auch mehrsprachige Bücher preisgebunden (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 56).
Das BuchPrG gilt auch für Internetverkäufe. Hier ist jedoch bei dem Versandhandel mit Auslandsbezug zu beachten, dass grenzüberschreitende Lieferungen an Endabnehmer im Ausland grundsätzlich preisbindungsfrei sind. Ebenso im umgekehrten Fall, dass ein Verkäufer im Ausland Endabnehmer in Deutschland (mit fremdsprachigen Büchern) beliefert.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern, deren Ladenpreis gebunden ist, besondere Hervorhebungen des Preises (etwa »nur«, %-Zeichen, »Power-Preis«, »Aktionspreis« o.ä.) vermieden werden sollten. So habe das Landgericht Frankfurt Ende 2007 entschieden, dass die Hervorhebung und Betonung der Preisangabe bei preisgebundenen Büchern als irreführende Werbung verboten sei. Nach Ansicht des Gerichts führe sie nämlich dazu, dass beim Kunden der falsche Eindruck entsteht, es handle sich um ein Sonderangebot, das nur bei dem werbenden Buchhändler zu haben ist.
Grundsätzlich ist es zulässig, bei nicht preisgebundenen Büchern (aufgrund einer zuvor erfolgten Preisaufhebung) den ursprünglichen Ladenpreis (ehemaliger gebundener Preis) zum Vergleich anzugeben. Um jegliche Irreführung des Kunden auszuschließen sollte dabei zusätzlich informiert werden (etwa durch einen Sternchenhinweis), dass eine Preisaufhebung stattgefunden hat („Preisbindung aufgehoben“). Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG unterliegen kombinierte Produkte aus Büchern oder anderen dem BuchPrG unterfallenden Produkten und anderen Waren zwingend einer Preisbindung, wenn es sich bei der Hauptsache um das der Preisbindung unterliegende Produkt handelt. Bsp.: Sprachlehrbuch mit Übungskassette, Rechtshandbuch mit erläuternder CD (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4).
Grundsätzlich darf der Anbieter dem Letztabnehmer preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplar) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln. Der Anbieter darf im Falle einer Koppelung jedoch die preisungebundenen Bücher nicht unter dem eigenen Anschaffungspreis anbieten, dies würde einen unzulässigen Preisnachlass auf die preisgebundenen Bücher darstellen.
Grundsätzlich möchte man natürlich davon ausgehen können, dass es sich bei Flohmarktware um gebrauchte und damit nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegende Produkte handelt, somit ein Weiterverkauf dieser Produkte zu einem günstigeren Preis möglich ist. Jedoch spricht einen die Tatsache, dass ein Buch auf einem Flohmarkt erworben wurde, nicht davon frei, dass es sich möglicherweise doch um Ware handelt, die der Buchpreisbindung unterliegt. So gibt es Händler, die versuchen, durch den Absatz ihrer eigentlich noch preisgebundenen Ware auf Flohmärkten die Buchpreisbindung zu umgehen. Gerät man an solch einen Händler und verkauft die Ware dann als gebrauchte weiter, so läuft man Gefahr, gegen das BuchPrG zu verstoßen, da in diesem Fall noch eine Buchpreisbindung für die Waren besteht.
Ja, solange es sich um Waren von geringem Wert oder Waren handelt, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen (bis zu 2 % des Buchpreises), vgl. § 7 IV, Nr. 1 BuchPrG. Achtung: Es geht hierbei ausschließlich um Sachprämien, nicht um Preisnachlässe! Auch ist nicht der Einkaufspreis der Sachzugabe maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Wert die Zugabe aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hat (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 132).
Natürlich dürfen auch Geschenkverpackungen von Büchern unberechnet bleiben.
Ja, es ist generell zulässig, preisgebundene Bücher versandkostenfrei zu verschicken, vgl. § 7 IV Nr. 3 BuchPrG.
Dies ist eine Frage des Einzelfalls wobei an dieser Stelle noch einmal klargestellt werden muss, dass derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der dem Endabnehmer Geldvorteile gewährt.
Nein, zumindest dann nicht, wenn es sich hierbei um versteckte Preisnachlässe handelt – was etwa für den Fall anzunehmen wäre, dass der Online-Händler den Gegenwert des Gutscheins bei einem späteren Kauf wieder verrechnet. So entschied bereits das OLG Frankfurt durch Urteil vom 20.07.2004 (Az. 11 U (Kart) 15/04), dass ein unzulässiger Preisnachlass nicht nur gewährt wird, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen könne bereits einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen. (Im konkreten Fall ging es um den Anbieter Amazon, dem die Gewährung eines „Startgutscheins“ im Wert von 5 € untersagt wurde).
Möglich wäre jedoch, wenn der Online-Händler Gutscheine ausgibt, die gegen Waren unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (maximal 2 % des Buchpreises, s.o.) eingetauscht werden könnten.
Kein Problem stellt es auch dar, wenn der Online-Händler einem Kunden einen Geschenkgutschein verkauft, den ein Dritter dann gegen entsprechende Gutschrift einlösen kann. Grund: Es kommt nach dem Buchpreisbindungsgesetz nicht darauf an, wer den gebundenen Ladenpreis zu bezahlen hat.
Die Preisbindung in § 3 BuchPrG schreibt vor, dass neue Bücher im Sinne von § 2 I BuchPrG, nicht unter dem festgelegten Preis verkauft werden dürfen, demzufolge sind Preisnachlässe unzulässig. Diese Vorschrift scheint bei Verwendung von Gutscheinen tangiert zu werden, da der Käufer bei Einsatz des Gutscheins nicht mehr den vollen (festgelegten) Buchkaufpreis zahlt.
Beim Einsatz von Gutscheinen zum Kauf von Büchern ist wie folgt zu unterscheiden:
Mängelexemplare sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen. Auch kleinere Beschädigungen führen zur Einordnung eines Buches als Mängelexemplar, wenn sie dazu führen, dass das Buch zum Ladenpreis nicht mehr verkäuflich ist. Beim Verkauf von Mängelexemplaren ist der Händler nicht an das BuchPrG gebunden, so dass der Verkauf zu einem günstigeren Preis erlaubt ist.
Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden. Dies ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich. Die Mängelexemplare dürfen auch nicht ohne Hinweis, dass es sich um Mängelexemplare handelt, als „neuwertig“ beworben werden. Es könnte dann ein Fall der Irreführung vorliegen, der nach dem Wettbewerbsrecht abmahnfähig ist.
Die Kennzeichnung erfolgt
Achtung: Der Stempelaufdruck allein begründet keinen Mangel! (Häufiger Abmahngrund) Vielmehr muss eine tatsächliche Beschädigung oder ein sonstiger Fehler hinzukommen.
Ja. Unbeschädigte Bücher, die keine Mängel aufweisen, dürfen nicht als solche verkauft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in seinem Grundsatzurteil vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) entschieden. In dem Fall waren unbeschädigte Bücher als Mängelexemplare gekennzeichnet und zum Verkauf angeboten worden. Das OLG entschied, dass allein die Kennzeichnung als Mängelexemplar die Buchpreisbindung nicht aufhebt und damit ein Verstoß gegen das BuchPrG vorliegt. Somit ist beispielsweise auch der Verkauf noch eingeschweißter Bücher als Mängelexemplar unzulässig.
Hinweis: Nach Auffassung des OLG Frankfurt kommt es übrigens gerade nicht darauf an, ob ein Händler selber eine solche Mängelkennzeichnung vorgenommen hat, oder ob er die Bücher bereits mit einer erworbenen Mängelkennzeichnung erworben hat. Verantwortlich ist immer derjenige, der die Bücher an den Letztabnehmer (zu dem Begriff s.o.) verkauft.
Nein, Remittenden (das sind von Buchhändlern zurückgesandte Exemplare) sind natürlich nicht automatisch Mängelexemplare! Vielmehr muss es sich auch hier um äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler handeln. Von solchen ist keineswegs bei jedem remittierten Buchexemplar auszugehen (vgl. auch Urteil des LG Darmstadt, Az. 12 O 372/06). Dementsprechend geht auch z.B. das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 26.07.2005 - Az. 11 U 8/05 – ohne weiteres davon aus, dass es sich bei Remittenden um verlagsneue Bücher handelt. Auf das Alter des Buchexemplars oder die Aktualität des Titels kommt es somit nicht an.
Nein, bei den Käufern darf (laut den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins) nicht der Eindruck entstehen, es würden gebundene Preise unterschritten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt betonte in der Entscheidung vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) ausdrücklich, dass der Verkäufer in solchen Fällen für die Richtigkeit der Kennzeichnung als Mängelexemplar verantwortlich ist und demnach jedes Buch vor der Kennzeichnung als Mängelexemplar darauf zu untersuchen hat, ob es auch tatsächlich äußerlich erkennbare Schäden aufweist.
Der Händler ist so lange an die Preisbindung gebunden, wie von den Verlagen und Importeuren, die den Ladenpreis festgelegt haben, an ihr festgehalten wird. Die Preisbindung nach dem BuchPrG unterliegt also keiner zeitlichen Befristung. Gem. § 8 BuchPrG haben die Verlage und Importeure aber die Möglichkeit, die Preisbindung frühestens 18 Monate nach Erscheinen einer Buchausgabe ausdrücklich aufzuheben. Wird von der Aufhebung jedoch kein Gebrauch gemacht, bleibt die Buchpreisbindung bestehen.
Ein Verstoß gegen das BuchPrG ist abmahnfähig. Nach § 9 BuchPrG bestehen gegenüber dem Verletzer des BuchPrG sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine im Wettbewerbsrecht entwickelte besondere Form der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die auch bei Verstößen gegen das BuchPrG angewendet werden kann.
Geltend gemacht werden können die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von
Mit Urteil vom 8.12.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Grunde nach die Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit der einem Rechtsanwalt als Buchpreisbindungstreuhänder Abmahnkosten zugesprochen wurden.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Internetplattform Amazon ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.
Der für das Recht der Buchpreisbindung zuständige 11. Zivilsenat des OLG stellt fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei Amazon eingestellt hatte, was im privaten Verkehr unüblich sei.
Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der Preisbindung und könne über das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verfügen. Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preisausschreiben gewonnen, habe der Beklagte nicht beweisen können. Es habe daher nicht entschieden werden müssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen hätte.
Abgeändert hat das Oberlandesgericht das vorausgehende Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten. Während das Landgericht den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwendungsersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach RVG - nämlich rund 1.100,- € zugesprochen hatte, begrenzt das OLG die Abmahnkosten auf eine Aufwandspauschale von 203,- €.
Nein, so ist es etwa nach Ansicht des OLG Frankfurt(vgl. Az. 11 W 9/06, Beschluss vom 11.04.2006) Sache desjenigen, der Bücher gewerbsmäßig anbietet, sich über die maßgeblichen gebundenen Preise zu informieren. Korrespondierend dazu seien Verleger und Importeure ja auch verpflichtet, die festgesetzten Preise und Preisänderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Es müsse sichergestellt sein, dass alle von den Verlagen belieferten Händler über den jeweils geltenden Preis informiert sind und sich die erforderlichen Informationen verschaffen können. Hierfür kämen branchentypische Datenbanken oder Mitteilungsorgane in Betracht. Entscheidend sei demnach, dass jeder Händler über die festgesetzten Preise unterrichtet sei und seinen Kunden die Ladenpreise zuverlässig nennen könne (Franzen/Wallenfels/Russ a. a. O. § 5 Rn. 1). Im Hinblick auf die jedenfalls grundsätzlich gegebenen Informationsmöglichkeiten und einen entsprechenden Informationsanspruch könne sich der Schuldner nicht auf Unkenntnis der maßgeblichen Preise berufen.
Tatsächlich ist die Frage, wie und wo man bei über 1 Millionen lieferbaren Büchern den jeweiligen gebundenen Ladenpreis sicher feststellen soll, nicht einfach zu beantworten. Gerade die semi-professionellen Büchhändler, die ihre Waren über die eBay und/oder die Amazon-Plattformen anbieten, sind hier oft überfordert. Zwar müssen Preisaufhebungen und Preissenkungen dem Buchhandel bekannt gemacht werden – etwa über die „Gelben Seiten“ im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel oder über das „Verzeichnis lieferbarer Bücher“. Doch häufig melden die Verlage ihre Preisänderungen oder Preisaufhebungen nicht.
Tipp: Immerhin bietet sich auch die Möglichkeit der Recherche über ISBN-Nummern bei www.buchhandel.de/ oder etwa Web-Angebote wie www.libri.de.
Abmahngefährdet ist ein Händler vor allem dann, wenn für die von ihm unterhalb des Buchbindungspreises angebotene Ware eigentlich noch eine Preisbindung besteht, d.h. wenn eine Umgehung des BuchPrG vorliegt. Häufig jedoch weiß möglicherweise der Händler gar nicht, dass für seine Ware noch eine Buchpreisbindung besteht, da er vermeintlich gebrauchte Ware (z.B. auf einem Flohmarkt) zur Weiterveräußerung gekauft hat.
Ein den Unterlassungsanspruch auslösender Verstoß gegen das BuchPrG ist jedoch verschuldensunabhängig, d.h. der Händler kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Preisgebundenheit der Ware gehabt zu haben. Vielmehr liegt es in seinem Verantwortungsbereich, die Ware ordnungsgemäß zu verkaufen. Er kann sich nicht ohne weiteres auf die Angaben seines Lieferanten verlassen, dass es sich bei der Ware um nicht mehr preisgebundene Ware handelt. Der Händler kann also dennoch wegen Verstoßes gegen das BuchPrG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Einzig bliebe dem Händler eventuell die Möglichkeit, seinen Lieferanten für einen ihm entstandenen Schaden in Regress zu nehmen, was jedoch schwierig wäre bei Ware, die auf Flohmärkten erstanden wurde, da der Lieferant im Zweifel nicht greifbar ist. Letztlich könnte hier nur durch eine schriftliche Vereinbarung die Qualität der Ware festgehalten werden, so dass die Beweisführung später erleichtert würde.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.11.2008, Az.: 15 O 120/08) hattesich mit folgendem Fall zu beschäftigen:
Ein Buchhändler wurde verklagt, weil er Bücher verkaufte, die urheberrechtsverletzende Inhalte hatten. Eine Autorin hatte rechtswidrig Teile einer Magisterarbeit in ihrem Buch übernommen. Dieses Buch bot auch der verklagte Händler an. Der ehemalige Magisterstudent verklagte wegen Verletzung seines Urheberrechts den Buchhändler, weil er das verletzende Werk im Sinne des § 17 Urhebergesetz (UrhG) verbreitet hatte.
Das Gericht setzte sich im Rahmen seines Urteils mit der Tätigkeit des Buchhändlers auseinander und bewertete auch den Aspekt, dass der verklagte Buchhändler kein sogenannter „Vollsortimenter“ ist. (Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.)
Dies führt - nach Ansicht des Gerichts - jedoch nicht zu einer verschärften Haftung des Buchhändlers als Störer oder gar als Täter, da ein Buchhändler keinen Einfluss auf den Inhalt der verkauften Bücher ausüben kann.
Das Gericht führte dazu aus:
…Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverlet-zung – der Verbreitung des Werks der Klägerin im Sinne des § 17 UrhG – lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann.…
Auch die Argumentation des Klägers, dass der Händler dem Buch eine eigene Bestellnummer zugewiesen und in einen eigenen, in Rubriken gegliederten Katalog übernommen hat und auch einen eigenen Preis festgelegt hat, ließ das Gericht nicht gelten.
…Ein Buchhändler, auch wenn er kein Vollsortimenter ist, sondern sich thematisch spezialisiert und nur bestimmte Bücher in sein Angebot übernommen hat, besitzt bei der Vielzahl der angebotenen Bücher in der Regel keine Möglichkeit der Prüfung von Urheberrechtsverletzungen. Anders als für den Verleger bzw. Herausgeber eines Buches ist es für einen Buchhändler praktisch unmöglich und würde eine Überspannung der ihn treffenden Verkehrs- oder Prüfungspflichten darstellen, jedes Buch auch nur zu lesen. Damit fehlt bereits die objektive Verhinderungsmöglichkeit und damit die Tatherrschaft.…
Ebenso wurde die Störereigenschaft des Beklagten vom Gericht verneint. Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes. Doch um diese Störerhaftung nicht ausufern zu lassen und damit nicht nahezu jeder Dritte wahllos als Störer in Anspruch genommen werden kann, greift die Störerhaftung nur dann, wenn Prüfungspflichten objektiv verletzt wurden.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht solche Prüfpflichten:
…Derartige Prüfungspflichten hat der Beklagte vorliegend nicht verletzt. […] im allgemeinen ist ein Buchhändler ohne Anlass nicht gehalten, erschienene Bücher auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine solche Prüfungspflicht würde bei der großen Anzahl angebotener Büchern und einer nicht bezifferbaren Anzahl an möglichen Rechtsverletzungen die praktischen Möglichkeiten eines Buchhändlers deutlich überspannen. Eine Prüfungspflicht setzt erst dann ein, wenn greifbare und konkrete Anhaltspunkte entweder dem jeweiligen Buchhändler durch einen Hinweis übermittelt werden oder in der einschlägigen Branchenpresse, deren Verfolgung dem Buchhändler zumutbar ist, veröffentlicht werden. Solche Hinweise wurden infolge der Abmahntätigkeit der Klägerin erst im Januar 2008 in der Branchenpresse bekannt, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin den Beklagten bereits selbst abgemahnt hatte. Vor diesem Zeitpunkt war der Beklagte auch nicht gehalten, bezogen auf das von ihm angebotene Buch der Autorin … im Internet allgemein nach Hinweisen auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu fahnden. Der Beklagte war lediglich gehalten die einschlägige Fachpresse zu verfolgen, in der jedoch vor der Abmahnung keine konkreten Hinweise zu finden waren.…
Weitere aktuelle Artikel zum Thema „Verkauf von Büchern“:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
3 Kommentare
(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.)
Das ist genau falschherum formuliert.
Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind übrigens noch die "Schulbuchrabatte" (ein sehr fragwürdiges Sonderrecht für die… » Weiterlesen
Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw. darf dort sogar nur der Nettopreis von 9,30 EUR (9,95 EUR - 7%) berechnet werden?…
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer nach einer Preisbindung für ein aktuelles Buch sucht, für das keine besteht).
Der Artikel… » Weiterlesen
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de