Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.09.2010, 17:24 Uhr
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Die Buchpreisbindung geht jeden an, der neue Bücher gewerblich vertreibt. Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken? Sind Zugaben erlaubt? Welche Bonusprogramme sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern zulässig? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die 34 meistgestellten Fragen der letzten Jahre.

Die folgenden Fragen zur Buchpreisbindung werden beantwortet:

  • Frage 1: Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?
  • Frage 2: In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?
  • Frage 2a: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für den privaten Verkäufer?
  • Frage 3: Unterfallen Hörbücher der Buchpreisbindung?
  • Frage 4: Sind auch eBooks preisgebunden?
  • Frage 5: Wann handelt man als Bücherverkäufer bei eBay- oder Amazon gewerbsmäßig?
  • Frage 6: Wer ist eigentlich Letztabnehmer i.S.d. § 3 BuchPrG?
  • Frage 7: Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?
  • Frage 8: Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?
  • Frage 9: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?
  • Frage 10: Was ist bei der Werbung preisgebundener Bücher zu beachten?
  • Frage 11: Was ist bei der Werbung beim Verkauf von Büchern nach einer Preisaufhebung zu beachten?
  • Frage 12: Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?
  • Frage 13: Darf ich als gewerbs-/ bzw. geschäftsmäßiger Anbieter preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplare) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln?
  • Frage 14: Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?
  • Frage 15: Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt?
  • Frage 16:  Dürfen Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken?
  • Frage 17:  Sind Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern möglich?
  • Frage 18: Dürfen Online-Händler beim Verkauf von Büchern Gutscheine ausgeben?
  • Frage 19: Der Online-Kauf von Büchern mit den berühmten „5-Euro-Gutscheinen“: Ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz?
  • Frage 20: Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?
  • Frage 21: Muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden?
  • Frage 22: Wie erfolgt die Kennzeichnung eines Buches als Mängelexemplar?
  • Frage 23: Muss ein Mängelexemplar wirklich Mängel aufweisen?
  • Frage 24: Sind Remittenten immer Mängelexemplare?
  • Frage 25: Dürfen Mängelexemplare eingeschweißt verkauft werden?
  • Frage 26: Muss ein Händler die Mängelexemplare selbst auf Mängel überprüfen?
  • Frage 27: Verjährt die Buchpreisbindung? Wie lange ist ein Händler an die Preisbindung gebunden?
  • Frage 28: Ist ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnfähig? Welche Streitwerte werden hierbei angenommen?
  • Frage 29: Wer kann nach dem Buchpreisbindungsgesetz abmahnen?
  • Frage 30: Wie hoch darf der Aufwendungsersatz eines abmahnenden Rechtsanwalts als Buchpreisbindungstreuhänder ausfallen?
  • Frage 31: Taugt das Argument des Abgemahnten, ihm sei es aufgrund der häufigen Änderungen der Preise nicht möglich, stets über die aktuellen Preise der preisgebundenen Bücher informiert zu sein?
  • Frage 32: Wie kann man den jeweiligen Ladenpreis überhaupt sicher feststellen?
  • Frage 33: Kann sich ein Händler (hinsichtlich gebrauchter Ware) gegen Abmahnungen schützen? Wie?
  • Frage 34: Haften Buchhändler für in Bücher enthaltene Urheberrechtsverletzungen?

Im Einzelnen:

Frage 1: Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?

Der Buchpreisbindung unterliegen

  • neue Bücher i.S.v. § 2 Abs. 1 BuchPrG, sowie
  • Zeitungen und Zeitschriften i.S.v. § 30 Abs. 1 GWB n.F..

Nach § 1 des Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sind Bücher im Sinne des Gesetzes nicht nur Bücher im eigentlichen Sinne, sondern gem. § 2 BuchPrG auch

  1. Musiknoten,
  2. kartographische Produkte,
  3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind,
  4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet,
  5. Remittenden, solange sie durch das Hin- und Hersenden (oder durch die Lagerung) nicht mangelhaft geworden sind (zum Thema Mängelexemplar s.u).
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Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
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Leser-Kommentare

3 Kommentare

Fehler

27.01.2010, 20:15 Uhr

Kommentar von Buchhändler zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.) Das ist genau falschherum formuliert. Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind... » Weiterlesen

Ohne Titel

15.01.2010, 13:56 Uhr

Kommentar von anonym zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw.... » Weiterlesen

Nicht preisgebundene Neubücher

13.11.2008, 11:54 Uhr

Kommentar von Bitte betrachten Sie meine Nachricht als ergänzenden Hinweis, eine Veröffentlichung als Kommentar is zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer... » Weiterlesen

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