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Abmahnung der Wettbewerbszentrale: wegen Bewertungsanfrage

07.03.2013, 17:58 Uhr | Lesezeit: 3 min
Abmahnung der Wettbewerbszentrale: wegen Bewertungsanfrage

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Hamburg) vor, in der einem Amazon-Marketplace-Händler vorgeworfen wird, in unzulässiger Weise per Email geworben zu haben. Dies mag auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich klingen. Das Pikante an der Sache ist aber, dass der Händler den Empfänger nach einem erfolgreich abgewickelten Kauf über Amazon Marketplace „lediglich“ um Abgabe einer positiven Bewertung für seine Leistungen bat.

Auszugsweise hatte die Email folgenden Inhalt:

"Guten Tag, (…),

vor wenigen Tagen konnten wir Ihre Bestellung (…) ausliefern, für die wir Ihnen auf diesem Wege noch einmal herzlich danken. Selbstverständlich hoffen wir, dass Sie mit unserer Leistung zufrieden sind.

Wenn wir Sie zu Ihrer Zufriedenheit beliefern konnten, bitten wir Sie, eine positive Bewertung für uns abzugeben. (…)

Wenn wir jedoch Ihre Erwartungen mit der Lieferung Ihrer bestellten Ware erfüllt haben, freuen wir uns über Ihre Bewertung, die Sie unter diesem Link hinterlassen können: (…)

Möchten Sie außerdem, ganz abgesehen von unserer Serviceleistung, eine Bewertung für Ihre gekauften Produkte verfassen? Dies ist dann unter den folgenden Links möglich: (…)

P.S.: Dies ist eine einmalige Email. Sie sind durch Ihre Bestellung bei uns in keinem Email- oder Newsletter-Verteiler registriert und werden unaufgefordert keine weiteren Emails von uns erhalten. (…)"

Der Empfänger der Email fühlte sich hierdurch belästigt und teilte den Sachverhalt der Wettbewerbszentrale mit. Diese mahnte den Händler aus eigenem Recht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen geltendes Wettbewerbsrecht ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei sollte der Händler sich generell und nicht nur im konkreten Einzelfall verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung des Adressaten Email-Werbung zu betreiben.

Die IT-Recht Kanzlei weist darauf hin, dass auch schon die bloße Bitte an den Kunden, eine positive Bewertung zu einem erfolgreich abgewickelten Geschäft abzugeben, im rechtlichen Sinne „Werbung“ darstellt. Denn unter den Begriff der „Werbung“ fällt im Grunde jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Hierunter fallen übrigens nicht nur solche Emails mit werbendem Inhalt, die der Händler selbst an seine Kunden versendet, sondern auch Emails mit entsprechendem Inhalt, die der Händler über Dritte (z. B. Anbieter von Bewertungssystemen wie etwa Amazon oder eKomi) an seine Kunden verschicken lässt. Denn der Händler muss sich den Inhalt solcher Emails zurechnen lassen, wenn der Drittversender in seinem Auftrag handelt.

Werbung per Email (z. B. Newsletter) ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn der Empfänger dem Versender gegenüber ausdrücklich in die Zusendung von Email-Werbung eingewilligt hat. Eine Ausnahme gilt nur wenn

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die vorgenannten Punkte müssen kumulativ vorliegen und sind in der Praxis nur schwer umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher für eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Email-Empfängers zu sorgen, bevor diesem Email-Werbung zugeschickt wird. Für das Vorliegen der Einwilligungserklärung ist der Werbende beweispflichtig!

Anders als die Werbung per Email ist die Werbung per Post vom Gesetzgeber nicht so stark reglementiert worden. Für Werbung per Post ist derzeit eine vorherige Einwilligung des Empfängers nicht erforderlich. Daher könnte der Händler seine Kunden beispielsweise in einem Werbe-Flyer, den er ihm zusammen mit der Warensendung per Post übermittelt, auf die Möglichkeit zur Abgabe einer positiven Bewertung oder zur Registrierung für seinen Email-Newsletter hinweisen. Diese Möglichkeit besteht nur dann nicht, wenn der Kunde (auch) der Zusendung von Werbung per Post ausdrücklich widersprochen hat.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mark penny - Fotolia.com

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12 Kommentare

P
Peters 06.06.2017, 14:25 Uhr
Reicht nicht ein Satz in AGBs ?
Moin Moin!
Reicht eigendlich kein Satz in den Agbs , wo drin steht das nach der Bestellung noch eine Bewertungsemail kommt ?
Die Kunden akzeptieren die AGBs ja zu 99% ungelesen obwohl sie das häkchen anmachen
r
r schneider 17.07.2013, 18:12 Uhr
elektronische Postadresse
...ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,...

hat nicht jeder Onlinehändler die elektronische Postadresse des Käufers? Dann sollte das imho doch okay sein, oder?
H
Herbert Huber 15.03.2013, 16:09 Uhr
Ich erhalte häufig Bewertungsanfragen
Es wundert mich, dass ein Kommentator meint: "Ich selbst kann mich nicht erinnern so eine Mail jemals erhalten zu haben." Vielleicht hat er noch nie etwas bei entsprechenden Onlinehändlern gekauft.
Ich werde regelmässig zur Bewertung eines getätigten Kaufs aufgefordert, finde das aber völlig in Ordnung. Amazon Marketplace macht das, auch booklooker und jpc und andere Buch-Onlineversender. Teilweise wird man sogar dazu aufgefordert eine Rezension zum gekauften Buch oder CD zu liefern. Das ignoriere ich, weil die Versender dafür keine Gegenleistung bieten. Aber es stört mich nicht.
Aber die Anwälte bei der Zentrale zur Bekämpfung des Wettbewerbs wollen ja auch was tun ;-)
I
IT-Recht Kanzlei 15.03.2013, 15:15 Uhr
Antwort auf Kommentar von "Porter"
Leider ist die Rechtslage in diesem Bereich derzeit völlig unklar. Zum einen wird noch darüber gestritten, ob es sich bei solchen Anfragen überhaupt um Werbung im rechtlichen Sinne handelt. Diesbezüglich wird sich der BGH in absehbarer Zeit mit einem Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012 (Az. 6 U 191/11) befassen, in dem das OLG Köln telefonische Kundenzufriedenheitsanfragen von Marktforschungsinstituten ohne vorherige Einwilligung der Kunden als unzulässig eingestuft hat. Wir halten diesen Sachverhalt durchaus für vergleichbar mit Bewertungsanfragen, die dem Kunden nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts per Email zugeschickt werden. Derzeit sprechen nach unserer Auffassung die besseren Argumente dafür, dass es sich in beiden Fällen um Werbung im rechtlichen Sinne handelt.

Zum anderen ist unklar, ob sich die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG auf Bewertungsanfragen per Email anwenden lässt. Denn § 7 Abs. 3 UWG gilt u. a. nur für solche Fälle, in denen der Unternehmer die Email-Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, wie die vom Kunden bestellten. Da Bewertungsanfragen sich aber nicht auf ein bestimmtes Warensortiment beziehen, könnte die Ausnahmevorschrift diesen Fall nicht erfassen.

Aus diesem Grund halten wir es derzeit für den sichersten Weg, Bewertungsanfragen per Email nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch den Empfänger zu versenden. Eine solche Einwilligungserklärung darf aber nicht einfach in den AGB oder in der Datenschutzerklärung des Händlers "versteckt" werden. Sie muss vielmehr ausdrücklich vom Empfänger erteilt werden. Dies könnte etwa dadurch erfolgen, dass der Kunde im Rahmen der Bestellabwicklung eine entsprechende Checkbox aktiviert, mit der er dem Händler die Erlaubnis erteilt, ihm nach der Vertragsabwicklung einmalig per Email eine Anfrage auf Abgabe einer Bewertung zu dem abgewickelten Vertrag zuzusenden.

Abgesehen davon, dass eine solche Möglichkeit bei Plattformen wie eBay oder Amazon derzeit überhaupt nicht besteht, wird sie auch im Rahmen von Online-Shops voraussichtlich nicht zu zahlreichen Einwilligungen von Kunden führen. Aufgrund der vorgenannten Probleme sieht die IT-Recht Kanzlei zumindest nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland aber keine bessere Alternative für die Praxis.

Wir sind gespannt, was unsere Leser zu diesem Thema meinen...
P
Porter 15.03.2013, 11:13 Uhr
Erweiterung der AGB / Datenschutzerklärung?
Hallo zusammen,

auch wir können (und wollen) nur schwerlich auf das Einholen der Kundenmeinungen verzichten da die Kundenmeinungen für potentielle Kunden durchaus ein Beweggrund für oder gegen einen Kauf sind (ist der Anbieter seriös etc.).

In der Praxis hat sich wiederum gezeigt das, wenn man die Kunden nicht dsbzgl. per E-Mail anschreibt, so gut wie niemand bewertet.

Lässt sich das Ganze durch eine Änderung in den AGB oder der Datenschutzerklärung umschiffen indem man dort explizit die Genehmigung des Kunden vorab einholt?

Es wäre sehr hilfreich wenn die IT Recht Kanzlei uns Updatekunden dsbzgl. zeitnah eine Lösung bereit stellen könnte.

Besten Dank im Voraus!
c
chrispeg 14.03.2013, 13:04 Uhr
kann ein Passus in den AGB abhelfen/vorbeugen?
Wieder einmal eine Kanzlei, die sonst nichts zu tun hat und auf dumme Gedanken gekommen ist!

Könnte ein entsprechender Hinweis, zumindest bis zur entgültigen Klärung des Sachverhaltes, auf die Zusendung einer Bewertungsanfrage in den zu akzeptierenden AGB eine vorbeugende Wirkung haben?

Wäre toll, wenn ich hierzu eine verbindliche Rückmeldung erhalten würde.

DANKE

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