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Die von der IT-Recht Kanzlei für ihre Mandanten entwickelten Muster-B2B AGB (Verkäufe an einen Unternehmer) modifizieren die gesetzliche Mängelhaftung u.a. wie folgt:
„Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt, ……“
Diese Regelungen sind für unsere Mandanten oft unverständlich und führen sehr oft zu Nachfragen nach dem Sinn der o.a. Einschränkung der Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel (Gewährleistungsfrist).
Eine Erklärung ist nicht einfach. Wie soll man einem juristischen Laien verständlich machen, wer bei Mängeln der gekauften Sache gegen wen welche Ansprüche und vor allem, wie lange geltend machen kann, wenn eine Lieferkette zwischen dem Lieferanten, Unternehmer ( § 14 BGB) und Verbraucher ( § 13 BGB) besteht? Dabei reicht die Lieferkette in der Regel bis zum Hersteller. Denn genau diese Ansprüche aus einer Lieferkette sind der Grund für die oben aufgeführte Beschränkung, da der Gesetzgeber bei Mängeln danach unterscheidet, ob ein Käufer die Sache selber nutzt oder ob er sie weiterverkauft und dadurch den Mängelansprüchen seiner Käufer ausgesetzt ist. Hier gelten die §§ 478 und 479 BGB, die Regeln zum so genannten Unternehmerregress.
Der Unterschied zwischen den Mängelansprüchen und der Möglichkeit ihrer vertraglichen Abdingbarkeit soll im Folgenden dargestellt werden.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gem. § 438 Nr. 3 BGB in der Regel zwei Jahre. Im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen einem Unternehmer und einem anderen Unternehmer besteht grundsätzlich in AGB die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr zu verkürzen.
Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Käufer die Sache nicht weiterverkauft und damit eine Lieferkette entsteht, sondern selbst nutzt.
Verkauft aber der Käufer als Unternehmer die Sache weiter, setzt sich der Käufer als nun selbst Verkäufer damit seinerseits den Mängelansprüchen seiner Käufer aus. Er hat in diesem Fall aber Regressansprüche gegen seinen Verkäufer gemäß § 478 BGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers, kann eine abweichende Vereinbarung dieser Ansprüche gemäß § 478 IV 1 BGB nur getroffen werden, wenn dafür ein „gleichwertiger Ausgleich“ geboten wird. Hierfür werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Bemerkenswert ist, dass diese Einschränkung des § 478 IV 1 BGB auch für Individualvereinbarungen gilt.
Weitere Besonderheiten ergeben sich gemäß §§ 478 V, 479 III BGB durch die Ausdehnung des Letztverkäufer-Regresses auf alle vorangehenden Stufen der Lieferkette.
§ 478 I BGB gilt aber nur für den Fall, dass ein Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher ( § 13 BGB) als Käufer und einem Unternehmer ( § 14 BGB) als Verkäufer geschlossen wurde und dieser Unternehmer Regress nehmen möchte.
Allerdings muss danach ein solcher Verbrauchsgüterkauf ( § 474 I 1BGB) nur zwischen dem Letztverkäufer (Unternehmer) der Lieferkette und einem Verbraucher bestehen. Davon prinzipiell unberührt bleiben demzufolge die vorangehenden Lieferverträge.
Beispiel:
Der Käufer (Verbraucher) erwirbt von einer Hardware-Firma (Unternehmer) 20 Scanner. Zwischen dem Käufer und der Hardware-Firma besteht also ein Verbrauchsgüterkauf. Ein vorangehender Liefervertrag zwischen der Hardware-Firma und dem Hersteller der Scanner bleibt davon unberührt, dass heißt, zwischen Hardware-Firma und Hersteller liegt eben kein Verbrauchsgüterkauf vor.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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1 Kommentar
Kommentar von MA
zum Beitrag Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses
unter 8. Beweislast müsste es dich anstatt: "Innerhalb der Lieferkette hat grundsätzlich der jeweilige Verkäufer den mangelfreien Zustand der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs zu beweisen. Für... » Weiterlesen
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