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Beim Verkauf von alkoholischen Getränken: die Fertigpackungsverordnung beachten!

13.09.2010, 09:01 Uhr | Lesezeit: 2 min
Beim Verkauf von alkoholischen Getränken: die Fertigpackungsverordnung beachten!

Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update)" veröffentlicht.

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die angeblich gegen die Fertigpackungsverordnung verstoßen. Hier ging es um die Frage, ob der Vertrieb von Perlwein in 1-Liter-Flaschen (damals laut FertigPackV unzulässig) ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG § 1 darstellt. Das OLG Frankfurt war nicht der Ansicht. So handle es sich bei den Vorschriften der FertigPackV um wertneutrale Ordnungsvorschriften, so daß ein verstoß gegen diese Vorschriften allein noch keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG § 1 begründen könne.) verstoßen haben. Anlass genug, um darauf hinzuweisen, dass beim Verkauf bestimmter alkoholischer Getränke noch immer bestimmte Nennfüllmengen einzuhalten sind.

 Dazu gehört:

  • Stiller Wein: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
  • Gelbwein: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig: ml: 620
  • Schaumwein: Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 125 — 200 — 375 — 750 — 1.500
  • Likörwein: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
  • Aromatisierter Wein: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1.000 — 1.500
  • Spirituosen: Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1.000 — 1.500 — 1.750 — 2.000
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Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung abmahnbar?

Ist es tatsächlich abmahnbar, wenn man gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt? Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist in jedem Falle ein etwas älteres Urteil des OLG Frankufurt (Az. 6 U 93/93 vom 29.09.1994). Hier ging es um die Frage, ob der Vertrieb von Perlwein in 1-Liter-Flaschen (damals laut FertigPackV unzulässig) ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG  darstellen könne. Das OLG Frankfurt war nicht der Ansicht. So handelt es sich - laut OLG Frankfurt - bei den Vorschriften der FertigPackV um wertneutrale Ordnungsvorschriften. Aus dem Grund könne ein Verstoß gegen diese Vorschriften allein noch keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG begründen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Christa Eder - Fotolia.com

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