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Abmahnung erhalten? Beachten Sie die Checkliste der IT-Recht Kanzlei!

14.01.2013, 08:54 Uhr | Lesezeit: 8 min
Abmahnung erhalten? Beachten Sie die Checkliste der IT-Recht Kanzlei!

Abmahnung - Sie sind im Internet aktiv? Sie laden Musik und Filme aus dem Internet, haben eine eigene Homepage, auf der Sie viele Bilder verwenden, oder schreiben einen Blog? Oder Sie verkaufen und versteigern Dinge im Internet, haben vielleicht sogar einen eigenen Online-Shop? Dann sind Sie potentiell gefährdet, abgemahnt zu werden.

Die rechtlichen Hürden für private und geschäftliche Internetnutzer sind groß. Besonders das Wettbewerbsrecht bietet eine Fülle an Möglichkeiten, gegen Konkurrenten vorzugehen, wenn beispielsweise Vorschriften zur Warenkennzeichnung oder zur Preisauszeichnung nicht eingehalten werden. Aber auch das Markenrecht und das Urheberrecht spielen im Internet eine große Rolle. Noch nie war es im Internet so einfach, – auch aus Versehen und ohne Absicht – Urheber- und Markenrechte zu verletzen. Und die Rechtsinhaber wehren sich mittlerweile energisch – auch gegen einzelne private Nutzer.

Somit kann es passieren, dass Sie rechtmäßig abgemahnt werden, ohne sich überhaupt eines Rechtsverstoßes bewusst zu sein. Ebenso kann es sein, dass sie unberechtigt abgemahnt werden, etwa weil Formvorschriften nicht eingehalten worden sind oder derjenige, der Sie abmahnt, dazu gar nicht berechtigt ist.

Die folgende Zusammenstellung soll es Ihnen ermöglichen, eine erhaltene Abmahnung und das mit ihr verbundene Risiko einzuschätzen und darauf richtig und angemessen zu reagieren. Hierdurch wird jedoch nicht eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzt, die im Einzelfall geboten sein kann.

1. Erhalt der Abmahnung

Es ist wichtig, von Beginn an geordnet vorzugehen. So empfiehlt es sich, das Eingangsdatum und die Art der Zustellung (Fax, Mail, Einschreiben etc.) zu notieren. Gleichzeitig sollten Sie die Ihnen gesetzte Frist beachten und registrieren.

2. Absender der Abmahnung

Der erste Anhaltspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist die Überprüfung des Absenders. Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht sind stets nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen.

Im Wettbewerbsrecht dürfen nur Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine abmahnen – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen. So ist nur derjenige Mitbewerber zur Abmahnung gegen Sie berechtigt, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also etwa gleiche oder ähnliche Waren innerhalb desselben Absatzgebietes verkauft wie Sie. Verbände und Vereine sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur berechtigt, Sie abzumahnen, wenn bei diesen Vereinen eine erhebliche Anzahl der Konkurrenten des Abgemahnten als Mitglieder zusammengeschlossen sind.

Im Urheberrecht darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen. Für das Markenrecht gilt dasselbe.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie einer Abmahnung nicht folgen und im Prinzip auf diese nicht reagieren müssen, wenn Sie jemand abmahnt, der dazu gar nicht berechtigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn Sie tatsächlich einen an für sich abmahnfähigen Rechtsverstoß begangen haben. Allerdings kann die Nichtbeachtung einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung ein Risiko sein, denn es gibt Fälle, in denen die Abmahnberechtigung unklar oder zumindest fraglich erscheint – hier würden Sie ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko eingehen, wenn Sie den Fall im Zweifel nicht sorgfältig prüfen oder professionell prüfen lassen.

Sollte der Absender ein Anwalt sein, so überprüfen Sie, ob er Ihnen einen gültige Vollmacht mitgeschickt hat, aus der Sie ersehen können, dass er tatsächlich für einen Anspruchsberechtigten handelt. Falls keine gültige Vollmacht vorliegt, können Sie nach Ansicht von einigen – Vorsicht, dies ist rechtlich umstritten – die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen.

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3. Inhalt der Abmahnung

a. Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, dass so tatsächlich stattgefunden hat.

b. Des Weiteren ist zu empfehlen, zu überprüfen, ob Sie für das Ihnen vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich sind.

c. Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten. Dies bedeutet, dass Ihnen – dem Abgemahnten – klar daraus hervorgehen sollte, was Ihnen rechtlich vorgeworfen wird, d.h. gegen welche Vorschriften Sie verstoßen haben sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihnen etwa ein Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird.

d. Zudem muss die Abmahnung ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Meistens droht der Abmahnende hierzu mit gerichtlichen Schritten, was – wenn dies glaubhaft geschieht – für die Annahme einer ernst gemeinten Abmahnung genügt.

4. Rechtmäßigkeit der Abmahnung

Bevor Sie tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ist. Neben den bereits genannten Anforderungen muss eine Abmahnung, um selbst rechtmäßig zu sein, tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten betreffen. Ist das Verhalten, das Ihnen vorgeworfen wird, tatsächlich jedoch gar nicht rechtswidrig, so erklärt sich von selbst, dass Sie deswegen nicht rechtmäßig abgemahnt werden können.

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist eine Rechtsfrage. Diese können Sie durch Recherche nach vergleichbaren Fällen im Internet oder durch die Einholung einer fachkundigen Beratung lösen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Ihnen bewusst ist, dass Sie sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zahlung der Vertragsstrafe – vertraglich – verpflichten, wenn sie das in der Erklärung beschriebene Verhalten nicht unterlassen – grundsätzlich selbst dann, wenn das Verhalten an sich so gar nicht rechtswidrig ist. Deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Vorwürfe, die Ihnen durch die Abmahnung gemacht werden.

5. Unterlassungserklärung

a. Als Abgemahnter müssen Sie innerhalb einer Ihnen gesetzten Frist rechtzeitig die vorformulierte sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und zurücksenden. Die Dauer der Frist sollte angemessen sein. Wenn die Frist unangemessen kurz ist, so ist es sinnvoll, beim Abmahnenden eine Fristverlängerung zu beantragen. Immerhin müssen Sie innerhalb der Frist die Gelegenheit und Zeit haben, die Abmahnung (rechtlich) zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass Sie die Rechtsverstöße, die Sie begangen haben und eventuell immer noch andauern, beenden, also beispielsweise rechtswidrige Inhalte von Ihrer Homepage nehmen. Ansonsten würden Sie im Moment der Abgabe der Unterlassungserklärung ja immer noch rechtswidrig handeln und wären sofort zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet.

b. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung deswegen, weil Sie – mit der Abgabe der Erklärung – eine Vertragsstrafe versprechen für den Fall, dass Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.

c. Die Unterlassungserklärung sollten Sie inhatlich genauestens überprüfen. In ihr ist für Sie in der Regel vorformuliert, was Sie in Zukunft unterlassen sollen. Es kann sein, dass diese Erklärung sehr weit gefasst ist, so dass Sie auch bei anderen Verstößen als demjenigen, der Ihnen aktuell konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen müssen. Sie sind dazu berechtigt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und abzugeben, da Sie nicht dazu verpflichtet sind, die vorformulierte Fassung abzugeben.
d. Schließlich sollten Sie auch prüfen, ob die Höhe der angedrohten Vertragsstrafe angemessen oder unangemessen hoch ist. Hierzu können Sie im Internet nach vergleichbaren Fällen recherchieren oder fachkundigen Rat einholen.

6. Kosten der Abmahnung

Eine Abmahnung verursacht Kosten, die in der Regel der Abgemahnte zu zahlen hat.
a. Regelmäßig bevollmächtigt der Anspruchsberechtigte einen Anwalt dazu, die Abmahnung vorzunehmen. Der Anwalt stellt dem Abgemahnten anschließend seine Kosten in Rechnung. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert (Streitwert), der bei Abmahnungen in aller Regel der Höhe der Vertragsstrafe entspricht. Der Betrag muss angemessen sein, doch ist eine angemessene Höhe nicht immer leicht zu ermitteln. In jedem Fall ist der Betrag von sich heraus schon nicht zu niedrig anzusetzen, da die Höhe des Betrages immerhin den Zweck hat, die Wiederholungsgefahr auszuschließen, also dafür zu sorgen, dass der Abgemahnte mit Abgabe der Unterlassungserklärung glaubhaft macht, das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Umso höher das Vertragsstrafeversprechen ist, desto glaubhafter ist natürlich die Erklärung des Abgemahnten, dass er die Rechtsverletzung nicht wiederholt.

b. Beispiel: Bei kleinen Vergehen eines kleinen Online-Shops – wenn etwa ein gewerblicher eBay-Händler über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert hat – hat sich etwa eine Vertragsstrafe und damit ein Gegenstandswert von 5000 Euro eingependelt.

c. Sollte die Höhe einer Vertragsstrafe unangemessen hoch, die Abmahnung aber grundsätzlich berechtigt sein, so können Sie als Abgemahnter auch bloß einzeln gegen die Höhe der Vertragsstrafe widersprechen, die Abmahnung als solche jedoch als begründet akzeptieren.

d. Wenn eine Wettbewerbsverein oder –verband abmahnt, so ist dieser nur dazu berechtigt, eine Aufwendungs- bzw. Kostenpauschale von maximal 200 Euro geltend zu machen.

7. Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnungen

Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.

a. Ohne Weiteres können Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung so unterschreiben und zurücksenden, wie Sie sie erhalten haben.

b. Falls Ihnen die Formulierungen nicht passen, so können Sie die Erklärung eigenständig modifizieren oder eine eigene Fassung erstellen und diese abgeben.

c. Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist, so weisen Sie diese zurück (etwa weil Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß überhaupt nicht begangen haben, der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist oder Ihr Verhalten entgegen den Ausführungen in der Abmahnung keinen Rechtsverstoß darstellt).

d. Falls die Frist unangemessen kurz ist, beantragen Sie beim Abmahnenden eine Fristverlängerung.

e. Wenn Unklarheiten bestehen, so können Sie selbstverständlich mit dem Abmahnenden in Verhandlungen treten.

f. Bei Problemen und Fragen wenden Sie sich an ausgewiesene Experten in dem Bereich. Falls Sie anwaltlich Beratung in Anspruch nehmen möchten, so achten Sie darauf, dass diese für das jeweilige Rechtsgebiet besonders fachkundig sind.

Fazit

Diese Übersicht soll Ihnen kurz und knapp darlegen, wann eine Abmahnung berechtigt ist und wie Sie auf diese reagieren können. Dies kann selbstverständlich keine vollständige und abschließende Lösungshilfe darstellen, sondern ist vielmehr als Wegweiser für die richtige Herangehensweise an die Thematik zu verstehen.

Um insbesondere finanzielle Risiken zu vermeiden, sollten sie sich bei Fragen und Problemen nicht scheuen, den Rat eines Experten einzuholen.

 

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO

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7 Kommentare

C
Chris Strauch 06.02.2016, 14:59 Uhr
Post bekommen von einem Anwalt. Annahme verweigert da nichts bekannt ist
Hallo zusammen,

wir haben Post per Einschreiben bekommen mit Rückschein aber die Annahme verweigert da uns nichts bekannt ist wegen Schreiben von einem Anwalt aus München. Wie ich hier lese koennte es eine Abmahnung sein die aber nicht rechtens wäre und ungültig.
Was wäre hier zu tun? Freu mich über Feedback
M
M.H. 24.06.2013, 18:29 Uhr
Unterlassungserklärung
Diese wie hier erklärt einfach wie gefordert zu unterschreiben, halte ich für bedenklich. Schon genau nachdenken und forschen.
a
abgemahnt 06.02.2012, 11:35 Uhr
2 Fragen zur Checkliste / FAQ bei Abmahnungen
1. Einem Abmahnverein sind über eine Anzeige nach Testbestellung mehrere Verstöße zu verschiedenen Produkten zeitgleich bekannt geworden. Darf der Verein erst einige der Verstöße abmahnen und ein paar Wochen später dann die nächsten? (oder müßte er alles auf einmal abmahnen)

2. Die vorgeworfenen Verstöße der 2. Abmahnung sind inzwischen längst bereinigt worden. Dürfen sie trotzdem noch abgemahnt werden? Gibt es Fristen der "Verjährung",z.B. wenn ein abgemahnter Verstoß schon vor 3-4 Monaten beseitigt wurde?

danke wenn diese Punkte in die FAQ mit aufgenommen werden.
S
Sebastos 18.10.2010, 19:18 Uhr
Abmahnung - nein Danke
Herzlichen Dank für diese Übersicht, sie hat mir persönlich geholfen angemessen zu reagieren!
R
Rechtsanwalt Höher 19.08.2010, 14:56 Uhr
kostenlose Angebote zur Überprüfung von Abmahnungen
Es ist schon toll, dass man sich im Internet über fast alles informieren kann. Wenn man eine Abmahnung erhalten hat, so kann man sich im Internet informieren, ob es ggf. Leidesgenossen gibt, ob es sich ggf. um sog. Massenabmahnungen handelt. Wie froh ist man darüber, wenn man entsprechende Informationen findet. Aber Vorsicht! Schnell ist man geneigt, selbst einen Beitrag dazu leisten zu wollen, dass andere ähnliche Informationen erhalten. An dieser Stelle will ich darauf aufmerksam machen, dass es nicht ohne jedes Risiko ist, sog. kostenlose Angebote aus dem Internet zu nutzen, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung überprüfen zu lassen. Hierzu mehr unter folgendem Link: http://pressemitteilung.ws/node/219855
U
Unbekannt 08.09.2009, 01:20 Uhr
Ohne Titel
Derzeit (Stand August 2009) lassen die Abmahner so ca. 650 Euro auf ihre Serienbriefe draufdrucken. Generell ist _die Masse_ dieser Briefe bei unter 1000 Euro pro Abmahnung.
Die dort beigefügte Unterlassungserklärung darf man aber nie benutzen, weil sie fast immer bizarre Vertragsstrafen beinhalten. Die nehmen eben soviel mit wie es nur geht.

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